| hier: | Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses |
Der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden hat am 02.06.2022 den Bebauungsplan „Solarpark Mosberg-Richweiler”, Flur 2, Gemarkung Mosberg-Richweiler gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, unter Beachtung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 BauGB) aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden, sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 3 Abs. Abs. 1 u. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 u. 2 sowie § 2 Abs. 2 BauGB als Satzung beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit der vom Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden am 02.06.2022 gefasste Satzungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Mosberg-Richweiler“, Flur 2, Gemarkung Mosberg-Richweiler, ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Solarpark Mosberg-Richweiler“, Flur 2, Gemarkung Mosberg-Richweiler, in Kraft.
Jedermann kann gemäß § 10 Abs. 3 BauGB den Bebauungsplan „Solarpark Mosberg-Richweiler“, bestehend aus Plan, Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung, im Rathaus der Gemeinde Nohfelden, Bauamt, Zimmer 1.13, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Des Weiteren wird der in Kraft getretene Bebauungsplan „Solarpark Mosberg-Richweiler“, Flur 2, Gemarkung Mosberg-Richweiler, gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich in das Internet (https://www.nohfelden.de/rathaus-service/) eingestellt und ist dort zugänglich.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Hinweise gem. 44 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Solarpark Mosberg-Richweiler“ und der Teiländerung des Flächennutzungsplans in der Gemeinde Nohfelden, Ortsteil Mosberg-Richweiler
Lageplan, ohne Maßstab