Ausgabe 36/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Verkehrspolizeiliche Anordnung
Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 3 der StVO wird im Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Nordsaarland aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für den Seerundweg Bostalsee folgende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen:
- In Höhe der Seeverwaltung (Beginn Festwiese) werden das Verkehrszeichen 239 „Sonderweg Fußgänger“ sowie das Verkehrszeichen 237 „Sonderweg Radfahrer“ in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1000-31 „Verkehr in beide Richtungen“ rechtsseitig am Fuß- bzw. Radweg aufgestellt.
- In Höhe des Abzweigs Campingplatz werden das Verkehrszeichen 239 „Sonderweg Fußgänger“ sowie das Verkehrszeichen 237 „Sonderweg Radfahrer“ in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1000-31 „Verkehr in beide Richtungen“ rechtsseitig am Fuß- bzw. Radweg aufgestellt. (Bild 2)
- Vom Römerhof kommend wird das Verkehrszeichen 237 „Sonderweg Radfahrer“ in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1000-31 „Verkehr in beide Richtungen“ rechtsseitig am Radweg aufgestellt.
- Im weiteren Verlauf in Richtung Seezeitlodge werden das Verkehrszeichen 239 „Sonderweg Fußgänger“ sowie das Verkehrszeichen 237 „Sonderweg Radfahrer“ in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1000-31 „Verkehr in beide Richtungen“ rechtsseitig am Fuß- bzw. Radweg aufgestellt.
- In der Gegenrichtung zum Römerhof werden das Verkehrszeichen 239 „Sonderweg Fußgänger“ sowie das Verkehrszeichen 237 „Sonderweg Radfahrer“ in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1000-31 „Verkehr in beide Richtungen“ rechtsseitig am Fuß- bzw. Radweg aufgestellt.
- In Höhe des Center Parcs (Sportanlage) werden das Verkehrszeichen 239 „Sonderweg Fußgänger“ sowie das Verkehrszeichen 237 „Sonderweg Radfahrer“ in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1000-31 „Verkehr in beide Richtungen“ rechtsseitig am Fuß- bzw. Radweg aufgestellt.
- Im weiteren Verlauf in Richtung Bauernhof (Center Parcs) werden das Verkehrszeichen 239 „Sonderweg Fußgänger“ sowie das Verkehrszeichen 237 „Sonderweg Radfahrer“ in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1000-31 „Verkehr in beide Richtungen“ rechtsseitig am Fuß- bzw. Radweg aufgestellt.
- Die Verkehrszeichen sind in einer Höhe von mindestens 2,20m ab Unterkante Schild aufzustellen.
- Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft.
- Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG geahndet.
Nohfelden, den 03. September 2025
Der Bürgermeister
-als Straßenverkehrsbehörde-
Andreas Veit