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Nohfelder Nachrichten
Ausgabe 36/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Verkehrspolizeiliche Anordnung

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 3 der StVO wird im Einvernehmen mit der Polizeiinspektion Nordsaarland aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs für den Seerundweg Bostalsee folgende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen:

  1. In Höhe der Seeverwaltung (Beginn Festwiese) werden das Verkehrszeichen 239 „Sonderweg Fußgänger“ sowie das Verkehrszeichen 237 „Sonderweg Radfahrer“ in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1000-31 „Verkehr in beide Richtungen“ rechtsseitig am Fuß- bzw. Radweg aufgestellt.
  2. In Höhe des Abzweigs Campingplatz werden das Verkehrszeichen 239 „Sonderweg Fußgänger“ sowie das Verkehrszeichen 237 „Sonderweg Radfahrer“ in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1000-31 „Verkehr in beide Richtungen“ rechtsseitig am Fuß- bzw. Radweg aufgestellt. (Bild 2)
  3. Vom Römerhof kommend wird das Verkehrszeichen 237 „Sonderweg Radfahrer“ in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1000-31 „Verkehr in beide Richtungen“ rechtsseitig am Radweg aufgestellt.
  4. Im weiteren Verlauf in Richtung Seezeitlodge werden das Verkehrszeichen 239 „Sonderweg Fußgänger“ sowie das Verkehrszeichen 237 „Sonderweg Radfahrer“ in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1000-31 „Verkehr in beide Richtungen“ rechtsseitig am Fuß- bzw. Radweg aufgestellt.
  5. In der Gegenrichtung zum Römerhof werden das Verkehrszeichen 239 „Sonderweg Fußgänger“ sowie das Verkehrszeichen 237 „Sonderweg Radfahrer“ in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1000-31 „Verkehr in beide Richtungen“ rechtsseitig am Fuß- bzw. Radweg aufgestellt.
  6. In Höhe des Center Parcs (Sportanlage) werden das Verkehrszeichen 239 „Sonderweg Fußgänger“ sowie das Verkehrszeichen 237 „Sonderweg Radfahrer“ in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1000-31 „Verkehr in beide Richtungen“ rechtsseitig am Fuß- bzw. Radweg aufgestellt.
  7. Im weiteren Verlauf in Richtung Bauernhof (Center Parcs) werden das Verkehrszeichen 239 „Sonderweg Fußgänger“ sowie das Verkehrszeichen 237 „Sonderweg Radfahrer“ in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1000-31 „Verkehr in beide Richtungen“ rechtsseitig am Fuß- bzw. Radweg aufgestellt.
  8. Die Verkehrszeichen sind in einer Höhe von mindestens 2,20m ab Unterkante Schild aufzustellen.
  9. Diese Anordnung tritt mit der Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen in Kraft.
  10. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG geahndet.
Nohfelden, den 03. September 2025
Der Bürgermeister
-als Straßenverkehrsbehörde-
Andreas Veit