1. über den Jahresabschluss 2020 der Gemeinde Nohfelden
Der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden hat in seiner Sitzung am 04.09.2025 den Jahresabschluss 2020 der Gemeinde Nohfelden wie folgt festgestellt:
| Bilanzsumme zum 31.12.2020 | 95.147.124,95 € |
| Allgemeine Rücklage | 59.472.626,98 € |
| Ausgleichsrücklage | 0,00 € |
| Jahresgewinn | 2.579.191,95 € |
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ATAX Treuhand GmbH hat dem Jahresabschluss der Gemeinde Nohfelden den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk mit folgender Bemerkung erteilt:
Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers
An die Gemeinde Nohfelden, Nohfelden
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Gemeinde Nohfelden, Nohfelden, – bestehend aus der Bilanz zum 31.12.2020, der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilergebnisrechnungen und den Teilfinanzrechnungen für das Haushaltsjahr vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) sowie den ergänzenden Rechnungslegungsvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes (KSVG).
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 101 KSVG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung (GoA) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von der Gemeinde unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss zu dienen.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt: Die angewandten Rechnungslegungsvorschriften
Die Rechnungslegungsvorschriften verlangen zwar, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt. Die Vermittlung eines zutreffenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde erfolgt im Jahresabschluss jedoch nur, soweit die landesrechtlichen Vorschriften dies zulassen. Die kommunale Doppik im Saarland enthält ein gesetzliches Passivierungsverbot für Pensionsverpflichtungen gegenüber Beamten gemäß § 32 KommHVO. Insoweit werden - entgegen dem ansonsten geltenden Vollständigkeitsgebot - nicht alle Verpflichtungen der Gemeinde im vorliegenden Jahresabschluss abgebildet. Unter Berücksichtigung solcher Verpflichtungen ergäbe sich ein anderes Bild, insbesondere wäre das Eigenkapital geringer.
Wir weisen ferner darauf hin, dass bei den einschlägigen landesrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften eine mit § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB vergleichbare Vorschrift fehlt, sodass die landesrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften nicht die Definition der GoA sowie der International Standards on Auditing (ISA) von Rechnungslegungsvorschriften zur sachgerechten Gesamtdarstellung erfüllen. Dies bedeutet, dass diese Rechnungslegungsvorschriften nicht die Definition der GoA von Rechnungslegungsvorschriften zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erfüllen.
Verantwortung des gesetzlichen Vertreters und der für die Überwachung verantwortliche Gemeinderat für den Jahresabschluss
Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes des Saarlandes in allen wesentlichen Belangen entspricht. Ferner ist der gesetzliche Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die er in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der gesetzliche Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gemeinde zur Fortführung ihrer Tätigkeit, d.h. der stetigen Erfüllung der Aufgaben zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Sicherung der stetigen Erfüllung ihrer Aufgaben, sofern einschlägig, anzugeben.
Der Gemeinderat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gemeinde zur Aufstellung des Jahresabschlusses.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 101 KSVG unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieses Systems der Gemeinde abzugeben.
beurteilen wir die Angemessenheit der von dem gesetzlichen Vertreter angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von dem gesetzlichen Vertreter dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
ziehen wir auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise Schlussfolgerungen darüber, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gemeinde zur Fortführung ihrer Tätigkeit, d.h. der stetigen Erfüllung ihrer Aufgaben, aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gemeinde die stetige Aufgabenerfüllung nicht sicherstellen kann.
beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses insgesamt einschließlich der Angaben.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Vermerk über die Prüfung des Rechenschaftsberichts
Prüfungsurteil
Wir haben den Rechenschaftsbericht der Gemeinde Nohfelden für das Haushaltsjahr vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Rechenschaftsbericht in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnung des Saarlandes.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Rechenschaftsberichts unter Beachtung des International Standard on Assurance Engagements (ISAE) 3000 (Revised) durchgeführt.
Danach wenden wir als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) an. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Verantwortung des gesetzlichen Vertreters und des Gemeinderates für den Rechenschaftsbericht
Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für die Aufstellung des Rechenschaftsberichts, der in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnung des Saarlandes entspricht. Ferner ist der gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Rechenschaftsberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnung des Saarlandes zu ermöglichen und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Rechenschaftsbericht erbringen zu können.
Der Gemeinderat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gemeinde zur Aufstellung des Rechenschaftsberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Rechenschaftsberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Rechenschaftsbericht in allen wesentlichen Belangen den Vorschriften der der Kommunalhaushaltsverordnung des Saarlandes entspricht.
Die Ausführungen zur Verantwortung des Abschlussprüfers zur Prüfung des Jahresabschlusses gelten gleichermaßen für die Prüfung des Rechenschaftsberichts.
Des Weiteren führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Rechenschaftsbericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Der Jahresabschluss und der Rechenschaftsbericht liegen zur Einsichtnahme von Montag, 15. September 2025 bis einschließlich Dienstag, 23. September 2025 im Rathaus, An der Burg, Zimmer 0.14 während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 08.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 15.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr) öffentlich aus.
2. über die Entlastung des Bürgermeisters.
Der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden hat in seiner Sitzung am 04.09.2025 dem Bürgermeister für das Jahr 2020 Entlastung erteilt.