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Nohfelder Nachrichten
Ausgabe 37/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der V. Änderung der Satzung der Gemeinde Nohfelden

über die Höhe der Gebühren im Abwasserbereich sowie die Höhe des Kostenersatzes für Grundstücksanschlussleitungen (Abwassergebührenhöhesatzung)

Aufgrund

  • des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. 97, S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2024 (Amtsbl. I S. 1086)
  • des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534)
  • des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994) zuletzt geändert durch Artikel 173 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629)
  • des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327)
  • des § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26.11.1997, (Amtsbl. 97, S. 1352) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1150)
  • § 2 der Satzung der Gemeinde Nohfelden über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage, zur Umlage der Abwasserabgabe und über den Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen vom 01.02.2024, in Kraft seit 01.01.2024

hat der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden in seiner Sitzung am 04.09.2025 die folgende Neufassung der Abwassergebührenhöhesatzung beschlossen:

§ 1

Benutzungsgebühren

(1) Die Gemeinde erhebt gemäß § 3 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Benutzungsgebühren.

(2) Die Höhe der Schmutzwassergebühr beträgt je Kubikmeter gebührenpflichtigem Frisch- und Brauchwasser 4,25 Euro.

(3) Die Höhe der Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grundstücksfläche 0,90 Euro.

§ 2

Entsorgungsgebühr

(1) Für die Beseitigung von Abwasser und Fäkalschlamm aus abflusslosen Sammelgruben und aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen, Klärgruben) von Grundstücken, die nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, erhebt die Gemeinde gemäß § 3 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung eine Entsorgungsgebühr.

(2) Als Entsorgungsgebühr werden die tatsächlichen Entsorgungskosten zuzüglich einer Verwaltungsgebühr gem. § 7 Abs. 1 der gültigen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Gemeinde Nohfelden erhoben.

§ 3

Gebühr für die Zählerablesung

(1) Für das Ablesen von Zählern bzw. Messeinrichtungen gemäß §§ 4 und 6 der Abwassergebührensatzung erhebt die Gemeinde eine Ablesegebühr.

(2) Die Höhe der Gebühr für die Zählerablesung beträgt pro Zähler und Ablesung 10,00 Euro.

§ 4

Kostenersatz für Grundstücksanschlussleitungen

(1) Für die Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen, die zum Zeitpunkt der Aufwendungen noch nicht Gegenstand der öffentlichen Abwasseranlage sind, erhebt die Gemeinde gemäß § 11 Abs. 2 Abwassergebührensatzung einen Kostenersatz.

(2) Die Höhe des Kostenersatzes bemisst sich nach dem Aufwand. Dieser ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

§ 5

Gebühr zur Umlage der Abwasserabgabe

(1) Die Gemeinde legt gemäß § 16 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung die von ihr an das Land zu zahlende Abwasserabgabe nach den festgestellten Einwohnerzahlen bzw. Einwohnergleichwerten (EW / EGW) auf die Kleineinleiter um.

(2) Die Höhe der Gebühr je EW / EGW wird gemäß § 131 Saarländisches Wassergesetz (SWG) auf das 1,35fache des vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgegebenen Abgabesatzes festgesetzt. Sie beträgt 48,31 € pro Jahr.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Nohfelden, den 04.09.2025
Andreas Veit
Bürgermeister