hat der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden in seiner Sitzung am 04.09.2025 die folgende Neufassung der Abwassergebührenhöhesatzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde erhebt gemäß § 3 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Benutzungsgebühren.
(2) Die Höhe der Schmutzwassergebühr beträgt je Kubikmeter gebührenpflichtigem Frisch- und Brauchwasser 4,25 Euro.
(3) Die Höhe der Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grundstücksfläche 0,90 Euro.
(1) Für die Beseitigung von Abwasser und Fäkalschlamm aus abflusslosen Sammelgruben und aus Kleinkläranlagen (Hauskläranlagen, Klärgruben) von Grundstücken, die nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, erhebt die Gemeinde gemäß § 3 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung eine Entsorgungsgebühr.
(2) Als Entsorgungsgebühr werden die tatsächlichen Entsorgungskosten zuzüglich einer Verwaltungsgebühr gem. § 7 Abs. 1 der gültigen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Gemeinde Nohfelden erhoben.
(1) Für das Ablesen von Zählern bzw. Messeinrichtungen gemäß §§ 4 und 6 der Abwassergebührensatzung erhebt die Gemeinde eine Ablesegebühr.
(2) Die Höhe der Gebühr für die Zählerablesung beträgt pro Zähler und Ablesung 10,00 Euro.
(1) Für die Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen, die zum Zeitpunkt der Aufwendungen noch nicht Gegenstand der öffentlichen Abwasseranlage sind, erhebt die Gemeinde gemäß § 11 Abs. 2 Abwassergebührensatzung einen Kostenersatz.
(2) Die Höhe des Kostenersatzes bemisst sich nach dem Aufwand. Dieser ist der Gemeinde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(1) Die Gemeinde legt gemäß § 16 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung die von ihr an das Land zu zahlende Abwasserabgabe nach den festgestellten Einwohnerzahlen bzw. Einwohnergleichwerten (EW / EGW) auf die Kleineinleiter um.
(2) Die Höhe der Gebühr je EW / EGW wird gemäß § 131 Saarländisches Wassergesetz (SWG) auf das 1,35fache des vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgegebenen Abgabesatzes festgesetzt. Sie beträgt 48,31 € pro Jahr.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.