Bekanntmachung der Veröffentlichung im Internet und der Auslegung zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit GEM. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.12.2024 die öffentliche Auslegung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Wolfersweiler“ beschlossen.
Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche für Photovoltaik, um die Errichtung eines Solarparks planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nohfelden den Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teiländerung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Solarpark Wolfersweiler“. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 12,7 ha.
Es ist eine externe (vorgezogene) Kompensationsmaßnahme (CEF-Maßnahme) auf Teilen der Flurstücke 107/1, 87/2 und 80/1, Flur 13, Gemarkung Wolfersweiler geplant, die Fläche befindet sich nordwestlich des Plangebietes. Die Lage der Maßnahme ist ebenfalls dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderung:
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, mit zugehöriger Begründung, dem Umweltbericht sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 27.01.2025 bis einschließlich 28.02.2025 auf der Internetseite der Gemeinde unter https://www.nohfelden.de/rathaus-service/ veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, An der Burg, 66625 Nohfelden, Zimmer Nr. 1.13 während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr sowie Montag – Donnerstag von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr bzw. Donnerstag dem 13.02.2025 und Donnerstag dem 27.02.2025) eingesehen werden.
Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:
| Dokument | Informationen und betroffene Themen |
| Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) |
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| 3 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Privaten mit Umweltbezug | Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz: Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes; Auswirkungen auf Rotmilan; Formulierung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen; Bodenschutz. Beschluss zum ZAV mit Auflagen Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Landesplanung: Inanspruchnahme von Flächen innerhalb eines VG Freiraumschutz NABU: Auswirkungen auf Rotmilan |
Während der zuvor genannten Frist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die sollen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse info@nohfelden.de, übermittelt werden, können aber bei Bedarf auch auf anderem Weg abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.