hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden in seiner Sitzung am 29.09.2022 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Naherholungsgebiet Nahequelle“ im Gemeindebezirk Selbach, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B) und Begründung, unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 BauGB) aus den Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Bürgerbeteiligung) und. § 4 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Behörden u. sonstigen Träger öffentlicher Belange) sowie § 2 Abs. 2 BauGB (Abstimmung mit den Nachbargemeinden) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634) - unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen - in Verbindung mit § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen in der Gemeinde Nohfelden wird hiermit der vom Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden am 29.09.2022 gefasste Satzungsbeschluss zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Naherholungsgebiet Nahequelle“ ortsüblich bekanntgemacht.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Naherholungsgebiet Nahequelle“, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Textteil (Teil B) und Begründung, nach § 10 Abs. 3 BauGB wird ab dem Tage dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Nohfelden, An der Burg, 66625 Nohfelden, Zimmer 1.13, während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Naherholungsgebiet Nahequelle“ in Kraft.
Die in Kraft getretene Bebauungsplanänderung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich in das Internet (https://www.nohfelden.de/bauleitplanung) eingestellt und ist dort zugänglich.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214 u. 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gem. § 44 BauGB:
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG:
Weiterhin wird auf § 12 Abs. 6 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG genannten Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |