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Nohfelder Nachrichten
Ausgabe 47/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachung

Satzung über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Wohnungen und Wohnheime und die Festlegung der Höhe des Geldbetrages für die Ablösung eines Stellplatzes

(Stellplatz- und Ablösesatzung)

Aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087) und der §§ 47 Absatz 1 Satz 4, 85 Absatz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.02.2004 (Amtsbl. 2004, 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden am 04.09.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

1Die Satzung gilt für das Gemeindegebiet der Gemeinde Nohfelden. ²Regelungen in Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt.

§ 2 Herstellungspflicht und Begriff

(1) 1Nach Maßgabe des § 47 Absatz 1 Landesbauordnung müssen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen (notwendige Stellplätze und Garagen) hergestellt werden. ²Die Pflicht zur Errichtung von Stellplätzen des Satzes 1 gilt nach Maßgabe dieser Satzung auch für Wohnungen und Wohnheime.

(2) 1Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. ²Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und überdachte Stellplätze.

(3) 1Notwendige Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen Anlagen fertiggestellt sein. ²Notwendige Stellplätze können auch in Form von Garagen nachgewiesen werden.

(4) Die Stellplätze müssen derart angelegt sein, dass sie ungehindert und unabhängig voneinander befahrbar und nutzbar sind.

(5) Die Mindestgröße eines Stellplatzes für ein Kraftfahrzeug wird auf 5,00 x 2,50 m festgelegt.

(6) 1Die Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück selbst nachzuweisen und zu unterhalten. 2Ausnahmsweise dürfen sie auch in einer zumutbaren Entfernung vom Baugrundstück hergestellt werden, wenn die Stellplätze als Baulast öffentlich-rechtlich gesichert sind. 3Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung von 40 m, sofern durch Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.

(7) Die Regelung des § 47 Absatz 1 Satz 6 Landesbauordnung bleibt unberührt.

§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze

(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze für Wohnungen und Wohnheime ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen.

(2) 1Bei Anlagen, die nicht nur der Nutzung als Wohnungen bzw. Wohnheimen dienen, bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlage. 2Bei Änderungen von Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken.

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen kaufmännisch bis 0,4 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden.

§ 4 Zulassung einer Abweichung von den Richtzahlen; Minderung des Stellplatzbedarfes

(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze kann erhöht oder verringert werden, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die besondere Art der Nutzung der baulichen Anlage dies erfordern oder zulassen.

(2) Besteht an der Realisierung eines Bauvorhabens ein erhebliches öffentliches Interesse, besteht die Möglichkeit die erforderlichen Stellplätze gemäß den nachfolgenden Paragraphen abzulösen.

§ 5 Höhe des Geldbetrages für die Ablösung eines Stellplatzes

(1) Der Geldbetrag, den die zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen Verpflichteten in den Fällen des § 47 Abs. 3 LBO an die Gemeinde Nohfelden zu zahlen haben, wird auf 4.000,00 EUR je Stellplatz festgesetzt.

§ 6 Verwendung des Geldbetrages

(1) Die Gemeinde Nohfelden verwendet den Geldbetrag zur Herstellung zusätzlicher oder zu Instandhaltung, Instandsetzung oder zur Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen, zum Mobilitätsmanagement, sowie für Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 87 Absatz 1 Nummer 1 Landesbauordnung handelt, wer entgegen § 2 Absatz 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 8.000,00 EUR geahndet werden.

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Nohfelden, den 30.10.2025
gez. Andreas Veit, Bürgermeister

Anlage

Satzung über die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen für Wohnungen und Wohnheime und die Festlegung der Höhe des Geldbetrages für die Ablösung eines Stellplatzes

(Stellplatz- und Ablösesatzung)

Nutzungsart

Zahl der Stellplätze für PKW

1. Ein- und Zweifamilienhäuser

2 je WE

2. Mehrfamilienhäuser

2 je WE

3. Ferienwohnung

1 je WE

4. Kinder- und Jugendwohnheime

1 Stellplatz je 10 Betten

5. Pflegeheime, Wohnheime für Menschen mit Behinderung

1 Stellplatz je 10 Betten

6. Seniorenwohnheime

1 je WE

7. Studierenden- und sonstige Wohnheime

1 je WE