Der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden hat in seiner Sitzung am 06.07.2023 die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nohfelden für den Bereich der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriepark Dommersbach, Teil 1 Norden“ in Flur 24 der Gemarkung Wolfersweiler beschlossen.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanteiländerung ist auf dem anliegenden Lageplan entsprechend gekennzeichnet.
Diese Teiländerung wurde am 19.10.2023, Az.: OBB 11-28-13/22 Be, gemäß § 6 Abs. 1 BauGB von dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Saarbrücken, genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriepark Dommersbach, Teil 1 Norden“ in Flur 24 der Wolfersweiler wirksam.
Jedermann kann gemäß § 6 Abs. 5 BauGB die Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriepark Dommersbach, Teil 1 Norden“ in Flur 24 der Gemarkung Wolfersweiler, bestehend aus Plan, Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung, im Rathaus der Gemeinde Nohfelden, Bauamt, Zimmer 1.13, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Des Weiteren wird der geänderte Flächennutzungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich in das Internet (https://www.nohfelden.de/rathaus-service/) eingestellt und ist dort zugänglich.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Bereich der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriepark Dommersbach, Teil 1 Norden“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG i. V. m. Abs. 7 KSVG
Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 i. V. m. Abs. 7 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen. Beschlüsse über Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden hat am 06.07.2023 die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriepark Dommersbach, Teil 1 Norden“ in Flur 24 der Gemarkung Wolfersweiler gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung/-erweiterung ist auf dem anliegenden Lageplan entsprechend gekennzeichnet.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird hiermit der vom Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden am 06.07.2023 gefasste Satzungsbeschluss zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriepark Dommersbach, Teil 1 Norden“ ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriepark Dommersbach, Teil 1 Norden“ in Flur 24 der Wolfersweiler in Kraft.
Jedermann kann gemäß § 10 Abs. 3 BauGB die 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriepark Dommersbach, Teil 1 Norden“, bestehend aus Plan, Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung, im Rathaus der Gemeinde Nohfelden, Bauamt, Zimmer 1.13, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Des Weiteren wird die in Kraft getretene 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriepark Dommersbach, Teil 1 Norden“ gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich in das Internet (https://www.nohfelden.de/rathaus-service/) eingestellt und ist dort zugänglich.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Hinweise gem. 44 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |
Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nohfelden für den Bereich der 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Industriepark Dommersbach, Teil 1 Norden“ in Flur 24 der Gemarkung Wolfersweiler
-ohne Maßstab-