Vorhabenbezogener Bebauungsplan
mit Vorhaben- und Erschließungsplan
„Neubau REWE-Markt“
in Flur 15 der Gemarkung Bosen
sowie in Flur 6 der Gemarkung Neunkirchen/Nahe
hier: Veröffentlichung im Internet und Auslegung
zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden hat in seiner Sitzung am 06.07.2023 - öffentlicher Sitzungsteil – gemäß § 1 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen - die Einleitung des Verfahrens die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Neubau Rewe-Markt“ mit Vorhaben- und Erschließungsplan in Flur 15 der Gemarkung Bosen sowie in Flur 6 der Gemarkung Neunkirchen/Nahe beschlossen.
Der Beschluss des Gemeinderates vom 06.07.2023 zur Einleitung des Verfahrens wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 14.07.2023 im Nohfelder Nachrichtenbaltt öffentlich bekanntgemacht.
Die Gemeinde Nohfelden ist angesichts der fehlenden Nahversorgung des westlichen Gemeindegebietes bestrebt, geeignete Flächen für ein weiteren Nahversorgungsbereich zu entwickeln. Ein Erreichbarkeitsvergleich der fünf westlichen Ortsteile der Gemeinde Nohfelden (Eckelhausen, Bosen, Eiweiler, Selbach und Neunkirchen/Nahe) hebt hervor, dass sich der Ortsteil Neunkirchen/Nahe hinsichtlich der Kriterien der Erreichbarkeit und der Lage im Verkehrsnetz am besten für einen neuen Standort eignet. Vor diesem Hintergrund soll am Ortsausgang von Neunkirchen/Nahe in Richtung Bosen ein neuer REWE-Markt mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m2 mit einem zusätzlichen Backshop oder einer Metzgerei errichtet werden.
Eine einzelhandelsgutachterliche Auswirkungsanalyse hat die Verträglichkeit der Ansiedlung nachgewiesen.
Die Ein- und Ausfahrt soll über einen auszubauenden Feldwirtschaftsweg erfolgen, der an die L325 angeschlossen ist.
Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs werden zwischen dem Lebensmittelvollsortimenter und der L325 PKW-Stellplätze errichtet. Über die Stellplatzfläche soll auch die Anlieferung abgewickelt werden.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Es bedarf daher der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erstreckt sich über nachfolgende Grundstücke:
Gemarkung Bosen, Flur 15,
Parz.-Nr. 51/2 TF, 62/6 TF, 83/4 TF u. 85 TF, sowie
Gemarkung Neunkirchen/Nahe, Flur 6,
Parz.-Nr. 2/2 TF, 3/2 TF, 4/2 TF u. 5/2 TF.
(TF = Teilfläche)
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 1,06 ha. In der Abgrenzung des Geltungsbereiches sind neben dem Rewe-Markt auch Flächen enthalten, die zur Erschließung des Marktes benötigt werden.
Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet eine Fläche für die Landwirtschaft dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.
In seiner Sitzung am 14.12.2023 hat der Gemeinderat in öffentlichem Sitzungsteil die Entwurfsplanung – bestehend aus Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem Entwurf des Umweltberichts, dem Einzelhandelskonzept und der einzelhandelsgutachterlichen Auswirkungsanalyse gebilligt und die frühzeitige öffentliche Auslegung beschlossen.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Neubau REWE-Markt“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung, dem Entwurf des Umweltberichts, dem Einzelhandelskonzept und der einzelhandelsgutachterlichen Auswirkungsanalyse, in der Zeit vom 02.01.2024 bis einschließlich 02.02.2024 auf der Internetseite der Gemeinde (unter www.nohfelden.de) unter folgendem Pfad: https://www.nohfelden.de/rathaus-service/ elektronisch, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls ins Internet eingestellt.
Die oben genannten Unterlagen können zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, An der Burg, 66625 Nohfelden, in der Zeit vom 02.01.2024 bis einschließlich 02.02.2024 während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie Montag bis Donnerstag von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Nohfelden, Bauamt, Zimmer 1.13 eingesehen werden.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Diese Dienste stehen nur während der Beteiligungsfrist vom 02.01.2024 bis einschließlich 02.02.2024 zur Verfügung.
Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Veröffentlichung im Internet und öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.
Die Öffentlichkeit kann sich gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung informieren und zur Planung äußern.
Während der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an die E-Mail-Adresse: info@nohfelden.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift, vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Hinweise zum Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Saarländisches Datenschutzgesetz.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Flächennutzungsplan-/Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.