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Nohfelder Nachrichten
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Ökompark Heide-Westrich

Bekanntmachung

Satzung des Zweckverbands ÖKOMPARK Heide-Westrich über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechtes gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit der Bezeichnung:

Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich „Ökompark Heide-Westrich“

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) neugefasst durch Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) und des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448) und § 6 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) für Rheinland-Pfalz vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in Verbindung mit § 4 der Verbandsordnung des Zweckverbandes ÖKOMPARK Heide-Westrich vom 19.09.2023, zuletzt geändert am 20.09.2023, hat die Verbandsversammlung am 23.01.2024 folgende Satzung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung beschlossen:

§ 1

Vorkaufsrecht und Zweck der Satzung

(1) Der Zweckverband hat für den Geltungsbereich der Satzung den

Bebauungsplan „Ökompark Heide-Westrich“ zur Ausweisung eines Gewerbe- und Industriegebietes aufgestellt. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB wurde am 27.11.2002 gefasst. Der Bebauungsplan ist rechtskräftig.

(2) Ziel des Zweckverbandes ist es, die Verwirklichung der im Bebauungsplan „Ökompark Heide-Westrich“ festgesetzten Nutzungen voranzutreiben und das Gebiet aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu entwickeln.

(3) Zur Verwirklichung der festgesetzten Nutzungen und zur Ermöglichung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Bereich „Ökompark Heide-Westrich“ steht dem Zweckverband ÖKOMPARK Heide-Westrich in dem unter § 2 genannten Gebiet ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB an den unbebauten Grundstücken zu.

§ 2

Geltungsbereich der Satzung

(1) Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der als Anlage 1 beigefügte Katasterplan maßgebend. Die Abgrenzung von Teilflächen ergibt sich aus diesem Plan.

(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung ist nicht identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ökompark Heide-Westrich“, sondern umfasst lediglich die aus der Anlage 1 ersichtlichen Teilflächen.

(3) Das besondere Vorkaufsrecht bezieht sich auf folgende Flurstücke bzw. Teilflächen von Flurstücken:

Betroffene Flurstücke:

Gemarkung Flur Flurstücke Größe In Anspruch zu nehmende Fläche

8 68/10 161 161

Leitzweiler

8 66/12 267 267

Leitzweiler

8 83/9 44 44

Leitzweiler

8 66/11 20 20

Leitzweiler

8 83/10 73 73

Leitzweiler

5 77 4271 4271

Hahnweiler

5 76 2415 2415

Hahnweiler

1 120/2 244 244

Rückweiler

1 118/13 38599 Teilweise

Rückweiler

1 118/14 9206 Teilweise

Rückweiler

5 74 8616 8616

Hahnweiler

5 75 7790 7790

Hahnweiler

5 73 21870 21870

Hahnweiler

5 72 29918 29918

Hahnweiler

5 70 6803 6803

Hahnweiler

5 71 13237 13237

Hahnweiler

5 69 7114 7114

Hahnweiler

5 68 9140 9140

Hahnweiler

5 67 27036 27036

Hahnweiler

5 66 717 717

Hahnweiler

5 53 8946 8946

Hahnweiler

5 64 19551 19551

Hahnweiler

5 63 7445 7445

Hahnweiler

5 62 13995 13995

Hahnweiler

5 61 17892 17892

Hahnweiler

5 60 1744 1744

Hahnweiler

5 58 18771 18771

Hahnweiler

8 57 8066 8066

Hahnweiler

5 56 9848 9848

Hahnweiler

5 55 16019 16019

Hahnweiler

5 54 2612 2612

Hahnweiler

5 53 8946 8946

Hahnweiler

5 45 1350 Teilw.

Hahnweiler

Hahnweiler 5 31 392 Teilw.

Hahnweiler 5 28 53222 Teilw.

Hahnweiler 5 29 25478 Teilw.

Hahnweiler 5 22 2420 Teilw.

Hahnweiler 5 20 147362 Teilw.

Hahnweiler 5 21 6701 Teilw.

(4) Werden innerhalb des Satzungsgebietes Flurstücke aufgelöst und/oder neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstückszusammenlegung oder -teilung neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen der Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 3

Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Baumholder, 31.01.2024
gez. Bernd Alsfasser, Verbandsvorsteher

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.