Bekanntmachung
Satzung des Zweckverbands ÖKOMPARK Heide-Westrich über die Begründung eines besonderen Vorkaufsrechtes gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mit der Bezeichnung:
Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich „Ökompark Heide-Westrich“
Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) neugefasst durch Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) und des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448) und § 6 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) für Rheinland-Pfalz vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in Verbindung mit § 4 der Verbandsordnung des Zweckverbandes ÖKOMPARK Heide-Westrich vom 19.09.2023, zuletzt geändert am 20.09.2023, hat die Verbandsversammlung am 23.01.2024 folgende Satzung zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung beschlossen:
(1) Der Zweckverband hat für den Geltungsbereich der Satzung den
Bebauungsplan „Ökompark Heide-Westrich“ zur Ausweisung eines Gewerbe- und Industriegebietes aufgestellt. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB wurde am 27.11.2002 gefasst. Der Bebauungsplan ist rechtskräftig.
(2) Ziel des Zweckverbandes ist es, die Verwirklichung der im Bebauungsplan „Ökompark Heide-Westrich“ festgesetzten Nutzungen voranzutreiben und das Gebiet aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu entwickeln.
(3) Zur Verwirklichung der festgesetzten Nutzungen und zur Ermöglichung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Bereich „Ökompark Heide-Westrich“ steht dem Zweckverband ÖKOMPARK Heide-Westrich in dem unter § 2 genannten Gebiet ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB an den unbebauten Grundstücken zu.
(1) Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der als Anlage 1 beigefügte Katasterplan maßgebend. Die Abgrenzung von Teilflächen ergibt sich aus diesem Plan.
(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung ist nicht identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ökompark Heide-Westrich“, sondern umfasst lediglich die aus der Anlage 1 ersichtlichen Teilflächen.
(3) Das besondere Vorkaufsrecht bezieht sich auf folgende Flurstücke bzw. Teilflächen von Flurstücken:
Betroffene Flurstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke Größe In Anspruch zu nehmende Fläche
8 68/10 161 161
Leitzweiler
8 66/12 267 267
Leitzweiler
8 83/9 44 44
Leitzweiler
8 66/11 20 20
Leitzweiler
8 83/10 73 73
Leitzweiler
5 77 4271 4271
Hahnweiler
5 76 2415 2415
Hahnweiler
1 120/2 244 244
Rückweiler
1 118/13 38599 Teilweise
Rückweiler
1 118/14 9206 Teilweise
Rückweiler
5 74 8616 8616
Hahnweiler
5 75 7790 7790
Hahnweiler
5 73 21870 21870
Hahnweiler
5 72 29918 29918
Hahnweiler
5 70 6803 6803
Hahnweiler
5 71 13237 13237
Hahnweiler
5 69 7114 7114
Hahnweiler
5 68 9140 9140
Hahnweiler
5 67 27036 27036
Hahnweiler
5 66 717 717
Hahnweiler
5 53 8946 8946
Hahnweiler
5 64 19551 19551
Hahnweiler
5 63 7445 7445
Hahnweiler
5 62 13995 13995
Hahnweiler
5 61 17892 17892
Hahnweiler
5 60 1744 1744
Hahnweiler
5 58 18771 18771
Hahnweiler
8 57 8066 8066
Hahnweiler
5 56 9848 9848
Hahnweiler
5 55 16019 16019
Hahnweiler
5 54 2612 2612
Hahnweiler
5 53 8946 8946
Hahnweiler
5 45 1350 Teilw.
Hahnweiler
Hahnweiler 5 31 392 Teilw.
Hahnweiler 5 28 53222 Teilw.
Hahnweiler 5 29 25478 Teilw.
Hahnweiler 5 22 2420 Teilw.
Hahnweiler 5 20 147362 Teilw.
Hahnweiler 5 21 6701 Teilw.
(4) Werden innerhalb des Satzungsgebietes Flurstücke aufgelöst und/oder neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstückszusammenlegung oder -teilung neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen der Satzung ebenfalls anzuwenden.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.