Datengrundlage: LVGL; Stand: 20.09.2023; Bearbeitung: Kernplan, Stand: 18.01.2024 (Satzung)
Quelle: ZORA, Z – 026/05 LVGL; Stand: September 2023; Bearbeitung: Kernplan (Satzung)
Der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden hat am 01.02.2024 die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Betriebshof Freizeitzentrum Bostalsee” in Flur 10 und 11 der Gemarkung Bosen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung/-erweiterung ist auf dem anliegenden Lageplan entsprechend gekennzeichnet.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird hiermit der vom Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden am 01.02.2024 öffentlich gefasste Satzungsbeschluss zur 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Betriebshof Freizeitzentrum Bostalsee” ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Betriebshof Freizeitzentrum Bostalsee” in Flur 10 und 11 der Gemarkung Bosen in Kraft.
Diese 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ersetzt in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Betriebshof Freizeitzentrum Bostalsee“ aus dem Jahr 2013.
Jedermann kann die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Betriebshof Freizeitzentrum Bostalsee”, bestehend aus Plan und Begründung, im Rathaus der Gemeinde, An der Burg, 66625 Nohfelden, 1.13, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Des Weiteren wird die in Kraft getretene 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Betriebshof Freizeitzentrum Bostalsee” gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich in das Internet (https://www.nohfelden.de/rathaus-service/) eingestellt und ist dort zugänglich.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gem. § 44 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |
Geltungsbereich der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Betriebshof Freizeitzentrum Bostalsee“ in Flur 10 und 11 der Gemarkung Bosen – ohne Maßstab