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Nohfelder Nachrichten
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan „1. Änderung

Erweiterung Auf dem Ebert“ in Flur 4 der Gemarkung Türkismühle sowie in Flur 9 der Gemarkung Gonnesweiler

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Gemeinderat der Gemeinde Nohfelden hat am 20.02.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „1. Änderung - Erweiterung Auf dem Ebert“ in Flur 4 der Gemarkung Türkismühle sowie in Flur 9 der Gemarkung Gonnesweiler gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist auf dem anliegenden Lageplan entsprechend gekennzeichnet.

Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan ersetzt in einem Teilbereich den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Erweiterung Auf dem Ebert“ aus dem Jahr 2021.

Der v. g. Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „1. Änderung - Erweiterung Auf dem Ebert“ in Flur 4 der Gemarkung Türkismühle sowie in Flur 9 der Gemarkung Gonnesweiler in Kraft.

Jedermann kann den v. g. Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und Textteil (Teil B) sowie Begründung, im Rathaus der Gemeinde Nohfelden, Bauamt, Zimmer 1.13, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Auch können auf Verlangen die Abwägungsergebnisse eingesehen werden. Abwägungsergebnisse werden an Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie Bürger*innen mitgeteilt, deren Stellungnahmen zu Anpassungen innerhalb der Planzeichnung und des Textteiles geführt haben.

Des Weiteren wird der in Kraft getretene Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich in das Internet

(https://www.nohfelden.de/rathaus-service/)

eingestellt und ist dort zugänglich.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „1. Änderung - Erweiterung Auf dem Ebert“ in der Gemeinde Nohfelden im Ortsteil Türkismühle und Gonnesweiler wurde im vereinfachten Verfahren ohne frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) und frühzeitiger Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB) durchgeführt.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 2 und 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wurde.

Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gemäß § 44 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gemäß § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Nohfelden, den 25.02.2025
gez.
Andreas Veit
-Bürgermeister-