Der Gemeinderat der Gemeinde Oberthal hat in der öffentlichen Sitzung am 19.12.2023 auf der Grundlage des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15.01.1964 (Amtsbl. S. 123) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. I S. 204), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26.04.1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl_98 S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), sowie aufgrund des § 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29.11.2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1859 vom 17.06.2015 (Amtsbl. S. 454), folgende Satzung mit Gebührenverzeichnis beschlossen:
§ 3 Abs. 3 lautet nun wie folgt:
Die Abrechnung der Einsatzzeit erfolgt nach dem tatsächlichen zeitlichen Einsatz (Minutentakt).
Gebührenverzeichnis Nr. 1.2.1. lautet nun wie folgt:
Wachhabender je Stunde gemäß dem jeweils geltenden Mindestlohn nach § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG)
Gebührenverzeichnis Nr. 1.2.2. lautet nun wie folgt:
Wachmann je Stunde gemäß dem jeweils geltenden Mindestlohn nach § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG)
Die vorstehenden Änderungen treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Oberthal in Kraft.
Hinweis gemäß § 12 Abs. 6 KSVG:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |