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Oberthaler Nachrichten
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Ersten Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Oberthal über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und über den Ersatz von Kosten nach § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)(Feuerwehr – Gebühren- und Kostensatzung)

der Ersten Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Oberthal über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr und über den Ersatz von Kosten nach § 45 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) (Feuerwehr – Gebühren- und Kostensatzung)

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberthal hat in der öffentlichen Sitzung am 19.12.2023 auf der Grundlage des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15.01.1964 (Amtsbl. S. 123) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.01.2023 (Amtsbl. I S. 204), der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26.04.1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.05.1998 (Amtsbl_98 S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), sowie aufgrund des § 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland vom 29.11.2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1859 vom 17.06.2015 (Amtsbl. S. 454), folgende Satzung mit Gebührenverzeichnis beschlossen:

Art. 1

§ 3 Abs. 3 lautet nun wie folgt:

Die Abrechnung der Einsatzzeit erfolgt nach dem tatsächlichen zeitlichen Einsatz (Minutentakt).

Art. 2

Gebührenverzeichnis Nr. 1.2.1. lautet nun wie folgt:

Wachhabender je Stunde gemäß dem jeweils geltenden Mindestlohn nach § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG)

Art. 3

Gebührenverzeichnis Nr. 1.2.2. lautet nun wie folgt:

Wachmann je Stunde gemäß dem jeweils geltenden Mindestlohn nach § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG)

Art. 4

Die vorstehenden Änderungen treten am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Oberthal in Kraft.

Oberthal, 19.12.2023
Der Bürgermeister
der Gemeinde Oberthal
gez.
Stephan Rausch

Hinweis gemäß § 12 Abs. 6 KSVG:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Oberthal, 21.12.2023
Der Bürgermeister
der Gemeinde Oberthal
Stephan Rausch