Titel Logo
Oberthaler Nachrichten
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Oberthal am 09. Juni 2024

zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Oberthal am 09. Juni 2024

Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Oberthal vom 27. September 2023 hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport mit Schreiben vom 10. November 2023 gemäß des § 74 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Oberthal auf

Sonntag, den 09. Juni 2024

und den Termin für eine etwa notwendig werdende Stichwahl, 14 Tage nach der ersten Wahl, auf

Sonntag, den 23. Juni 2024

festgesetzt.

I. Einreichung der Wahlvorschläge

Gemäß der §§ 72, 76 und 23 Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsblatt I Seite 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsblatt I Seite 828), in Verbindung mit §§ 100 und 104 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsblatt I Seite 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsblatt I Seite 878), fordere ich unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 24 bis 27 KWG und der §§ 19 bis 22 KWO die in der Gemeinde Oberthal vertretenen Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber auf, Wahlvorschläge bis

spätestens Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr,

beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Oberthal, Poststraße 20, Zimmer 20, für die am 09. Juni 2024 stattfindende Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Oberthal in einfacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 a KWO (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe) bzw. dem Muster der Anlage 11 b KWO (Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers) einzureichen (§ 104 Abs. 2 KWO). Die dem Wahlvorschlag beizufügenden Anlagen sind in einfacher Ausfertigung erforderlich. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. April 2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Ich weise darauf hin, dass am letzten Tag der Einreichungsfrist das Wahlamt der Gemeinde Oberthal in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr zur Einreichung von Wahlvorschlägen geöffnet ist.

Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

Ist zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vom Gemeinderat der Gemeinde Oberthal gewählt.

II. Wählbarkeit

Nach § 54 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ist zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister wählbar jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes und jede Unionsbürgerin oder jeder Unionsbürger, die oder der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird gemäß § 56 KSVG von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

III. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

A) Parteien und Wählergruppen

Parteien und Wählergruppen haben ihren Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a Kommunalwahlordnung (KWO) einzureichen.

Sie haben dabei insbesondere Folgendes zu beachten:

1.

Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen (§ 76 Abs. 1 KWG und § 104 Abs. 2 KWO). Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebiets zu wählen (§ 76 Abs. 1 KWG). Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe enthalten und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese (§ 24 Abs. 1 KWG).

2.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Zustimmungserklärung kann nicht zurückgenommen werden (§ 24 Abs. 4 KWG und § 104 Abs. 3 KWO).

3.

Die Bewerberin oder der Bewerber ist im Wahlvorschlag mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung (Hauptwohnung) aufzuführen (§ 24 Abs. 5 KWG; § 19 Abs. 2 KWO).

4.

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

Soweit das KWG nichts anderes bestimmt, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 24 Abs. 6 KWG).

Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.

Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Gemeinde Oberthal wohnen (§ 19 Abs. 4 KWO).

5.

Der Wahlvorschlag muss von drei Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Jede Unterzeichnerin und jeder Unterzeichner muss dabei seinen Familien- und Vornamen, seinen Wohnort sowie seine Wohnung angeben.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 24 Abs. 7 KWG i.V. mit § 100 und § 19 Abs. 3 KWO). Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig.

Der Wahlvorschlag einer politischen Partei bedarf der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung (§ 24 Abs. 7 Satz 3 KWG). Vor der Einreichung eines Wahlvorschlages hat die Partei dem Kreiswahlleiter des Landkreises St. Wendel, Mommstraße 21 - 31, 66606 St. Wendel, die für die Gemeinde Oberthal zuständige Parteileitung mitzuteilen (§ 18 Abs. 2 KWO).

6.

Mit dem Wahlvorschlag ist gemäß § 24 Abs. 8 KWG in einfacher Ausfertigung einzureichen:

a.

die Zustimmungserklärung der oder des in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberin oder Bewerbers (Anlage 13 KWO),

b.

für Deutsche, die Bescheinigung des Gemeindewahlleiters über das Vorliegen der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers (Anlage 14 KWO),

c.

für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

- die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO),

- die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit (Anlage 14 a KWO),

- die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-/Mitgliedsstaaten, dass sie in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14 a KWO),

d.

eine Ausfertigung der Niederschrift nach dem Muster der Anlage 15 KWO über die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser oder diesem bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern (Anlage 16 KWO), dass die Anforderungen gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG beachtet worden sind.

Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch.

B) Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber

1.

Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber haben ihre Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 11b einzureichen (§ 104 Abs. 2 KWO). Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt den Familiennamen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden; in dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.

2.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt (Anlage 13 KWO). Die Zustimmungserklärung kann nicht zurückgenommen werden (§ 24 Abs. 4 KWG und § 104 Abs. 3 KWO).

3.

Mit den Wahlvorschlägen sind gemäß § 24 Abs. 8 KWG in einfacher Ausfertigung einzureichen:

a.

für Deutsche, die Bescheinigung des Gemeindewahlleiters über das Vorliegen der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers (Anlage 14 KWO),

b.

für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

- die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO),

- die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit (Anlage 14 a KWO),

- die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-/Mitgliedsstaaten, dass sie in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14 a KWO),

C) Unterstützung eines Wahlvorschlages

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat zufiel bzw. bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag des Saarlandes keine Sitze zugefallen sind, bedürfen der Unterstützung von mindestens 81 wahlberechtigten Bürgerinnen oder Bürgern der Gemeinde Oberthal.

Dies gilt auch für Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber.

Zur Unterstützung eines Wahlvorschlages haben sich die Wahlberechtigten dazu bis spätestens zum 66. Tag vor dem Wahltag – 04. April 2024 - 18.00 Uhr, persönlich in eine beim Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag ausliegende Liste einzutragen. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben hierbei Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben.

Die Unterstützungslisten liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 04. April 2024 im Rathaus der Gemeinde Oberthal, Poststraße 20, Zimmer 20, zur Eintragung aus. Die Eintragung ist während der regelmäßigen Dienstzeiten (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr) sowie an den letzten vier Samstagen vor Ablauf der Frist zur Unterstützung der Wahlvorschläge jeweils von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und am Donnerstag, 04. April 2024, bis 18.00 Uhr möglich. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerbern unterzeichnet werden. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Zurückziehung einer auf dem Unterstützungsverzeichnis geleisteten Unterschrift ist nicht möglich.

Auf die Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Einrichtung eines Unterstützungsverzeichnisses sowie über die Eintragung in ein Unterstützungsverzeichnis in § 22 Abs. 2 KWG und § 17 KWO wird hingewiesen.

Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des KWG und der KWO verweisen.

Die für das Einreichen von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister notwendigen Formulare (Anlagen 11a, 11b, 13, 14, 14a, 15 und 16 zur KWO) stellt das Wahlamt der Gemeinde Oberthal (Tel. 06854-9017-14) auf Wunsch gerne zur Verfügung. Die Anlagen können auch im Internet heruntergeladen werden unter www.wahlen.saarland.de (Kommunalwahlen: Anlagen zur Kommunalwahlordnung) heruntergeladen werden.

Oberthal, 08. Januar 2024
Stephan Rausch
Gemeindewahlleiter