Aufgrund
| 1) | Der Jugendbeirat wurde auf Grundlage des §49 a Abs. 2 KSVG als Gremium der Gemeinde Oberthal gegründet, um die Jugendinteressen in der Gemeinde Oberthal wahrzunehmen, umzusetzen und ihnen Gehör zu verschaffen. Dies ist die oberste Aufgabe dieses Gremiums. |
| 2) | Der Jugendbeirat ist kein Organ der Gemeinde Oberthal. Er ist unabhängig, unparteiisch und konfessionell nicht gebunden. |
| 1) | Der Jugendbeirat entwickelt seine Aufgaben aus eigener Initiative. |
| 2) | Dem Jugendbeirat obliegt die Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie über aktuelle jugendrelevante Fragen und Probleme in Abstimmung mit dem Bürgermeister. |
| 3) | Der Jugendbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Gemeinderat, einem Ausschuss oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen können. |
| 4) | Der/die Vorsitzende des Jugendbeirates oder sein Vertreter werden zu den Sitzungen des Gemeinderates sowie seiner Ausschüsse eingeladen, soweit jugendrelevante Themen zur Beratung und Entscheidung anstehen. Er hat ein Anhörungs- und Rederecht. |
| 5) | Der/die Vorsitzende des Jugendbeirates soll von der Gemeindeverwaltung über anstehende Maßnahmen, die den Aufgabenbereich des Jugendbeirates betreffen, rechtzeitig informiert werden. |
| 6) | Die Gemeinde Oberthal stellt dem Jugendbeirat für seine Aufgabenwahrung geeignete Tagungsräume zur Verfügung. |
| 1) | Der Jugendbeirat besteht aus 25 stimmberechtigten Mitgliedern. | |
| 2) | Für die Mitgliedschaft im Jugendbeirat können sich Jugendliche und junge Erwachsene, die zum Zeitpunkt der Berufung zwischen 14 und 25 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Oberthal wohnen, bewerben. | |
| 3) | Bei der Wahl der Mitglieder soll auf eine gleichmäßige Zusammensetzung geachtet. Dabei sollen die Aspekte Alter, Geschlecht, unabhängig der Herkunft, Vereinszugehörigkeit und Interessenbeachtet werden. | |
| 4) | Sollten sich nicht genügend Personen nach Abs. 1 für einen Sitz im Jugendbeirat bewerben, so kann die Anzahl der Mitglieder des Jugendbeirates für diese Amtszeit, in der konstituierenden Sitzung auf die Anzahl der gewählten Mitglieder | |
| - aber mindestens 7 - verringert werden. | ||
| 5) | Zudem erhalten folgende Organisation einen beratenden Sitz ohne Stimmrecht im Jugendbeirat: | |
| 1. | Bürgermeister der Gemeinde Oberthal, | |
| 2. | Kinder- und Jugendbeauftragter der Gemeinde Oberthal, | |
| 3. | Ein Vertreter des Lehrerkollegiums der Bliestalschule Oberthal, der vom Kollegium bestimmt und vom Schulleiter entsendet wird, | |
| 4. | Ein Vertreter des Lehrerkollegiums der Grundschule Oberthal, der vom Kollegium bestimmt und vom Schulleiter entsendet wird, | |
| 5. | Je eine von den Gemeinderatsfraktionen bestimmte Person pro Fraktion. Die Personen müssen nicht Mitglieder des Gemeinderates sein, | |
| 6. | Ein gemeinsamer Vertreter der örtlichen Jugendhilfeeinrichtungen (zum Beispiel Familienberatungszentrum), der von den Jugendhilfeeinrichtungen in Absprache untereinander bestimmt wird. | |
| 6) | Die beratenden Mitglieder nach Abs. 5 werden bei der Zahl der Mitglieder des Jugendbeirates außer Acht gelassen. | |
| 7) | Die Jugendfeuerwehr erhält ebenfalls einen zusätzlichen Sitz im Jugendbeirat der Gemeinde Oberthal, für ein Mitglied nach Abs. 2, das vom Gemeindejugendfeuerwehrbeauftragten in Abstimmung mit dem Wehrführer bestimmt wird. | |
| 1) | 15 Sitze werden durch den aktuell gewählten Jugendbeirat durch eine Mehrheitswahl der Mitglieder an Bewerber vergeben. Der Gemeinderat wählt aus den übrigen Bewerbungen im Anschluss ebenfalls mehrheitlich 10 Bewerber für die übrigen Sitze. |
| 2) | Der Bürgermeister fordert spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Jugendbeirates durch amtliche Bekanntmachung in den Oberthalern Nachrichten zu Bewerbungen aus der Bevölkerung, aus dem in §3 Abs. 2 angeführten Kreis auf. |
| 3) | Vereine und Organisationen, die in der Gemeinde Oberthal Jugendarbeit betreiben, werden dazu eingeladen eine Bewerbung für eines ihrer Mitglieder nach § 3 Abs. 2 als Vereinsvertreter einzureichen. Auf die Bewerbungen der Vereine wird bei der Wahl der Mitglieder besondere Rücksicht nach §3 Abs. 3 genommen. |
| 4) | Sollte kein aktueller Jugendbeirat bestehen, werden einmalig alle Mitglieder des Jugendbeirats durch den Gemeinderat durch eine Mehrheitswahl aus den Bewerbern gewählt. |
| 5) | Die Amtszeit des Jugendbeirates wird für 2 Jahre festgelegt. |
| 6) | Zur konstituierenden Sitzung des Jugendbeirates lädt der Bürgermeister ein. |
| 7) | Die Mitglieder des Jugendbeirates führen ihre Aufgaben über das Ende der Legislaturperiode hinaus bis zur konstituierenden Sitzung des neu berufenen Jugendbeirates fort. |
| 8) | Ein Überschreiten der in § 3 Abs. 2 genannten Altershöchstgrenze innerhalb der Amtszeit ist zulässig |
| 1) | Die Mitglieder des Jugendbeirates sind ehrenamtlich tätig. |
| 2) | Für die Mitglieder des Jugendbeirates gelten die §§ 26 (Treuepflicht) und 27 (Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit) des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend. |
| 3) | Die Mitglieder des Jugendbeirates können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister niederlegen. Die Erklärung ist unwiderruflich. |
| 1) | Der Jugendbeirat tritt bei Bedarf, in der Regel jedoch mindestens 4- mal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß eingegangen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist der zur Beratung derselben Gegenstände mit einer Frist von mindestens drei Tagen einberufene Jugendbeirat beschlussfähig, sofern mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei der Einberufung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des KSVG. |
| 2) | Die Mitglieder des Jugendbeirates werden vom Vorsitzenden zu den Sitzungen schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Zu einer Sitzung des Jugendbeirates ist einzuladen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt. |
| 3) | Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksicht auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Oberthal veröffentlicht. |
| 4) | Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. |
| 5) | Über die Sitzungen des Jungendbeirates fertigt der Schriftführer eine Niederschrift. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und dem Bürgermeister zuzuleiten. |
| 1) | Die Mitglieder des Jugendbeirates wählen aus Ihrer Mitte der/die Vorsitzenden und seinen Vertreter. Schriftführer ist der/die Kinder und Jugendbeauftragte der Gemeinde Oberthal. |
| 2) | Der/die Vorsitzende vertritt den Jugendbeirat gegenüber dem Bürgermeister, dem Gemeinderat und seinen Ausschüssen, den zuständigen Stellen sowie nach außen. |
| 3) | Der/die Vorsitzende informiert den Gemeinderat über die Tätigkeiten des Jugendbeirates einmal im Kalenderjahr mittels eines Jahresberichtes. |
| 1) | Grobes Fehlverhalten entgegen der Satzung, welches der Arbeit oder dem Ansehen des Jugendbeirates nach außen schadet, kann dazu führen, dass ein Mitglied durch die Mehrheit des Jugendbeirates seines Amtes enthoben wird. |
| 2) | Um ein Mitglied aus seinem Amt zu entheben, muss dieses Anliegen schriftlich an den/die Vorsitzenden herangebracht werden, welcher das Anliegen als Gegenstand der Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung einbringt. |
| 3) | Um ein Mitglied aus seinem Amt zu entheben, muss eine 4/5 Mehrheit der Gesamtheit der Mitglieder dem Antrag zustimmen. |
Die Geschäftsführung im Jugendbeirat obliegt dem Vorsitzenden und dem Schriftführer. Der Jugendbeirat wird in seiner Geschäftsführung bzw. der Erledigung seiner Aufgaben von der Gemeinde Oberthal unterstützt.
Der Gemeinderat stellt im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Gemeinde Oberthal für die Erledigung der Aufgaben des Jugendbeirates Mittel im Haushalt zur Verfügung.
Jugendbeiratsmitglieder erhalten zur Abgeltung der mit Ihrer Tätigkeit verbundenen baren Auslagen ein vom Gemeinderat festzulegendes Sitzungsgeld.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Am gleichen Tag verliert die Satzung vom 29.10.2022 ihre Gültigkeit
Hinweis nach § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | Die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. |
| 2. | Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist. |