Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsblatt I S. 1119) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.12.2023 (Amtsblatt I S. 1119) hat der Gemeinderat der Gemeinde Oberthal in seiner Sitzung am 19.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 2 Abs. 1 enthält folgende Fassung:
(1) Die Steuer beträgt für das Halten (durch eine Person oder mehrere Personen gemeinsam)
| a) | für den ersten Hund 6,00 Euro monatlich, |
| b) | für den zweiten Hund 9,00 Euro monatlich, |
| c) | für den dritten und jeden weiteren Hund 11,00 Euro monatlich. |
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden vorrangig, d.h. als erster und zweiter Hund berücksichtigt.
Die Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
2. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 12 Abs. 6 KSVG).