Aus gegebenem Anlass weist die Gemeinde Oberthal darauf hin, dass es gem. § 6 Abs. 4 g) der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oberthal nicht erlaubt ist, auf den Friedhöfen der Gemeinde Oberthal Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
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Zuwiderhandlungen werden auf der Grundlage des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.03.1974, Amtsblatt S. 430 (Gesetz Nr. 990), in der jeweils gültigen Fassung geahndet.