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Oberthaler Nachrichten
Ausgabe 16/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Bekanntmachung der Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen in der der Gemeinde Oberthal (Bekanntmachungssatzung)

Aufgrund § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 04. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086) und §§ 1, 5a und 7 der Verordnung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Gemeindeverbände (Bekanntmachungsverordnung - BekVO) vom 15. Oktober 1981 (Amtsbl. I S.828), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. November 2017 (Amtsbl. I. S. 1007) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10. April 2025 folgende Bekanntmachungssatzung beschlossen:

§ 1 - Allgemeine Formen der Bekanntmachungen

1)

Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Oberthal, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, auf der Internetseite der Gemeinde Oberthal (www.oberthal.de) veröffentlicht.

2)

Soweit in Rechtsvorschriften ortsübliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, gilt die nach dieser Satzung festgelegte Bekanntmachungsform.

3)

Soweit sondergesetzliche Bestimmungen einer öffentlichen Bekanntmachung im Internet entgegenstehen oder nur zusätzlich im Internet erfolgen dürfen, erfolgt diese im amtlichen Teil der „Oberthaler Nachrichten - Amtliches Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Oberthal“

§ 2 - Bekanntmachung durch Offenlegung

1)

Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, wird die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt, dass sie in einem oder mehreren Diensträumen des Rathauses der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden. Der wesentliche Inhalt dieser Teile ist in der Satzung grob zu umschreiben.

2)

Ort und Zeit der Offenlegung sind zusammen mit der Satzung in den Formen des § 1 öffentlich bekanntzumachen. Die Offenlegung hat spätestens mit dem Vollzug dieser Bekanntmachung zu erfolgen.

3)

Wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung mit Hinweisbekanntmachung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 3 - Notbekanntmachung

Sind öffentliche Bekanntmachungen in der durch diese Satzung festgelegten Form wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Umstände nicht möglich, so genügt jede andere geeignete Form der Bekanntmachung, um die Öffentlichkeit zu unterrichten, insbesondere durch Anschlag, Flugblätter oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, nachrichtlich in der durch diese Satzung vorgeschriebenen Form unverzüglich nachzuholen.

§ 4 - Internetbekanntmachung

1)

Die öffentliche Bekanntmachung in der Form des § 1 Abs. 1 erfolgt durch Bereitstellung des digitalisierten Dokuments auf einer öffentlich zugänglichen, ausschließlich in Verantwortung der Gemeinde Oberthal betriebenen Internetseite unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Gemeinde Oberthal kann sich zur Einrichtung und Pflege der Internetseite eines Dritten bedienen. Im Übrigen ist § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

2)

§ 14 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Saarland (Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 5 - Vollzug der Bekanntmachung

1)

Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 gilt ab dem Werktag als vollzogen, welcher auf den Tag der Veröffentlichung des Dokumentes gemäß § 4 Abs. 1 folgt.

2)

Bei den Bekanntmachungsformen durch Offenlegung nach § 2 ist die öffentliche Bekanntmachung der Satzung oder durch Hinweisbekanntmachung vollzogen. Die ausgelegten Karten, Pläne und Zeichnungen sind so aufzubewahren, dass sie nicht verändert oder unbrauchbar werden können.

3)

Die Notbekanntmachung nach § 3 ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Öffentlichkeit davon Kenntnis nehmen konnte.

§ 6 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Oberthal vom 16. März 2000 außer Kraft.

Oberthal, 10.04.2025
Der Bürgermeister
der Gemeinde Oberthal
gez.
Björn Gebauer

2. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 12 Abs. 6 KSVG).

Oberthal, 14.04.2025
Der Bürgermeister
der Gemeinde Oberthal
Björn Gebauer