Auf Grund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 16.11.1970 (BGBl. I, Seite 1565) in der derzeit geltenden Fassung wird aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs folgende verkehrspolizeiliche Anordnung erlassen:
1. | Aus Anlass des 18. Oberthaler Töpfermarktes am 04. und 05. Mai 2019 werden im Orts-teil Oberthal |
a) die Poststraße zwischen der Einmündung in die Hauptstraße und der Einmündung zur Straße Im Brühl (gegenüber Bäckerei Conrad), | |
b) die Straße Im Brühl zwischen der Abzweigung von der Poststraße (in Höhe des Brückbachplatzes) bis Höhe Penny-Markt und | |
c) die Römerstraße zwischen der Einmündung in die Poststraße und Haus Nr. 5 | |
für den gesamten Kraftfahrzeugverkehr gesperrt. | |
Die Sperrung ist zeitlich befristet von Freitag, 03. Mai 2019, 00.00 Uhr, bis Sonntag, 05. Mai 2019, 24.00 Uhr. | |
Für denselben Zeitraum wird die Einbahnstraßenregelung auf dem Teilstück der Römerstraße zwischen Einmündung in die Hauptstraße und Höhe Anwesen Nr. 5 aufgehoben. | |
Für diesen Zeitraum wird ein Haltverbot angeordnet: | |
für die Straße Im Brühl (rechtsseitig zwischen Zufahrt Festplatz und Einmündung in die Poststraße), | |
für die L I. O 134, Ortsdurchfahrt (Hauptstraße), rechtsseitig aus Richtung St. Wendel kommend, | |
für die Osenbachstraße, bis Abzweigung Schwimmbadstraße, rechtsseitig. | |
Die Umleitung des Kraftfahrzeugverkehrs erfolgt über die Schloßstraße (Ortseingang aus Richtung Bliesen) und die Bahnhofstraße (Ortseingang Gronig). | |
2. | Es ist die sich aus Abschnitt 1 ergebende Beschilderung anzubringen. Der Anordnung entgegenstehende Verkehrszeichen sind abzudecken. |
3. | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes geahndet. |
Oberthal, 04. April 2019
Der Bürgermeister
der Gemeinde Oberthal
als Straßenverkehrsbehörde
gez.
Stephan Rausch