Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
- Abteilung Landentwicklung -
Az. Z-OG 218/20
Lebach, den 14.04.2020
Gemeinde Oberthal
Landkreis St. Wendel
Änderungsbeschluss Nr. 8
Nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794), wird das mit Beschluss des Amtes für Landentwicklung vom 22.09.2004, Az.: Z-OG 1494/04 festgestellte und mit Beschluss des Landesamtes für Agrarwirtschaft und Landentwicklung vom 30.06.2010, Az. Z – OG – 775/10 sowie mit den Beschlüssen des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung vom 24.3.2015, Az. Z-OG-139/15, vom 30.06.2016, Az. Z-OG-359/16, vom 09.08.2017 Az. Z-OG 531/17, vom 22.08.2018, Az. Z-OG 651/18, vom 11.02.2019, Az. Z-OG-96/19 und vom 27.08.2019, Az. Z-OG 544/19 geänderte Flurbereinigungsgebiet des Beschleunigten Zusammenlegungs-verfahrens von Oberthal-Gronig wie folgt geringfügig geändert:
Flur 1, Nrn. 70, 226
Flur 3, Nrn. 159/1, 159/2
Flur 2, Nr. 95
Flur 8, Nrn. 30, 239/1, 239/2
Flur 9, Nrn. 94/34, 94/35, 94/36, 94/39
Flur 2, Nr. 38/15
Flur 9, Nr.196
werden zum Verfahren hinzugezogen.
Die Größe des Flurbereinigungsgebietes beläuft sich nunmehr auf 1170,1921 ha.
Begründung
Durch die Änderung des Zusammenlegungsgebietes infolge Zuziehung der im Beschluss aufgeführten Grundstücke wird eine beabsichtigte Strukturverbesserung im Zusammenlegungsverfahren erzielt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei dem:
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
- Zentrale -
Von der Heydt 22, 66115 Saarbrücken
oder
Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
- Abteilung Landentwicklung -
Dörrenbachstr. 2, 66822 Lebach
Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Hinweis: Der Widerspruch kann nicht per E-Mail eingelegt werden.