Der Gemeinderat der Gemeinde Oberthal hat in seiner Sitzung am 03.05.2023 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Solarpark Westliche Gombach aufzustellen.
Die Gemeinde Oberthal beabsichtigt mit der vorliegenden Planungsmaßnahme die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung eines Solarparks im Ortsteil Oberthal.
Dieser dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger.
Gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) wird der Errichtung von Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien, wie folgt Vorrang eingeräumt:
„Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“
Gemäß der Verordnung zur Errichtung von Photovoltaik (PV) auf Agrarflächen - VOEPV, vom 27. November 2018, geändert durch Verordnung vom 13.03.2021 (Amtsbl. I S. 859), soll im Rahmen der Energiewende der Anteil der Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung im Saarland erhöht werden, um die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien weiter voranzubringen. Der geplante Solarpark besteht aus Flächen, die gem. der v.g. Verordnung als benachteiligte Agrarflächen festgelegt wurden.
Der geplante Solarpark ist ca. 5,4 ha groß. Der Geltungsbereich befindet sich östlich des Siedlungskörpers von Oberthal und in kurzer Entfernung westlich des Gombaches.
Das Plangebiet ist in allen Richtungen von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Der Bereich wird heute landwirtschaftlich genutzt.
Die Erschließung des Solarparks ist über einen Feldwirtschaftsweg gesichert, der - von Oberthal kommend - von Westen her an die Fläche heranführt.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberthal stellt den Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.
Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Offenlage des Bebauungsplanentwurfes in der Zeit vom 22.05.2023 bis einschließlich 23.06.2023 durchgeführt wird. Der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung, ist während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Oberthal, Bauamt, Zimmer 24 einsehbar.
Die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich zum Internetportal der Gemeinde Oberthal (www.oberthal.de) über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per E-Mail an die Email-Adresse: rathaus@oberthal.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.