| 1. | Am 09. Juni 2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. |
| Am 09. Juni 2024 finden zudem die Wahlen | |
| - zum Gemeinderat der Gemeinde Oberthal | |
| - zum Ortsrat der Gemeindebezirke Gronig, Güdesweiler, Oberthal und Steinberg-Deckenhardt | |
| - zum Kreistag des Landkreises St. Wendel | |
| - zum Bürgermeister der Gemeinde Oberthal sowie | |
| - zur Landrätin/zum Landrat des Landkreises St. Wendel statt. | |
| Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr. | |
| 2. | Die Gemeinde Oberthal ist in folgende 5 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. |
| Wahlbezirk 101: Gemeindebezirk Oberthal | |
| Wahlraum: Grundschule in Oberthal, Schwimmbadstraße 35, Raum 1 | |
| Wahlbezirk 102: Gemeindebezirk Oberthal | |
| Wahlraum: Grundschule in Oberthal, Schwimmbadstraße 35, Raum 2 | |
| Wahlbezirk 201: Gemeindebezirk Gronig | |
| Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus Gronig, Schulstr. 16, Saal 1 | |
| Wahlbezirk 301: Gemeindebezirk Güdesweiler | |
| Wahlraum: KiTa Waldwichtel Güdesweiler, Zum Pilgerweg 1, Saal 1 | |
| Wahlbezirk 401: Gemeindebezirk Steinberg-Deckenhardt | |
| Wahlraum: Musikwerkstatt Steinberg-Deckenhardt, Hübelstraße 13 | |
| Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses für die Europawahl um 14:30 Uhr in Oberthal, Schwimmbadstraße 35 im Erweiterungsbau der Grundschule Oberthal zusammen. | |
| 3. | Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. |
| Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. | |
| Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendige Stichwahl zurückgegeben. | |
| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar |
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| 1. | für die Europawahl | einen weißen Stimmzettel, |
| 2. | für die Gemeinderatswahl | einen gelben Stimmzettel, | |
| 3. | für die Ortsratswahl | einen orangefarbenen Stimmzettel, | |
| 4. | für die Kreistagswahl | einen grünen Stimmzettel. | |
| 5. | für die Wahl des Bürgermeisters | einen beigen Stimmzettel, | |
| 6. | für die Wahl der Landrätin/des Landrats | einen hellblauen Stimmzettel. |
| Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme. | |
| Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. | |
| Bei der Gemeinderatswahl, der Ortsratwahl und der Kreistagswahl enthalten bei Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben. | |
| Bei der Wahl des Bürgermeisters, der Landrätin/des Landrats enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und der Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers jeden Wahlvorschlags. | |
| Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will. | |
| Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. | |
| 4. | Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. |
| 5. | Wer einen Wahlschein hat, kann | |
| a) durch Stimmabgabe an der | ||
| 1. | Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Landkreises, | |
| 2. | Gemeinderatswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (§15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes), | |
| 3. | Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirkes (§ 56 des Kommunalwahlgesetzes), | |
| 4. | Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes) | |
| 5. | Wahl des Bürgermeisters in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde | |
| 6. | Wahl der Landrätin/des Landrats in einem beliebigen Wahlbezirk des Landkreises | |
| oder | ||
| b) durch Briefwahl | ||
| teilnehmen. | ||
| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Stimmzettelumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. | ||
| 6. | Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 54 des Europawahlgesetzes). Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes, § 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). |
| Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes, § 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes). | |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
| 7. | Blinde und Sehbehinderte haben bei der Europawahl die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Stimmzettelschablonen können bei dem Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V., Küstriner Straße 6, 66121 Saarbrücken, Telefon: 0681/818181, E-Mail: info@bsvsaar.org angefordert werden. |