Aufgrund
| - | des § 24 Abs. 3 Nr. 4, des § 38 Abs. 11 sowie § 37 Satz 2 Nr. 1 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852), |
| - | des Anhangs IV Teil VI Kapitel 2 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2020/689 der Europäischen Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020), |
| - | der §§ 1 Abs. 1, Abs. 3 und 2 Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) vom 19.05.1999, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I 2010, S. 1420), in Verbindung mit dem Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I 2010, S. 1420) bzw. der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz auf das Landesamt für Soziales vom 10. Juli 2012 (Amtsbl. I 2012, S. 251) |
erlässt das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) folgende
I. Allgemeinverfügung
| 1. | Im gesamten Gebiet des Saarlandes dürfen zusätzlich zu dem Verbringungsverbot nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVDV-Verordnung in einen Rinderbestand ausschließlich BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVDV geimpft worden sind. |
| 2. | Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung folgt gemäß § 37 Satz 2 Nr. 1 TierGesG. |
| 3. | Die Allgemeinverfügung wird an dem auf die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam. |
| 4. | Diese Verfügung ergeht kostenfrei. |
II. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11, 66115 Saarbrücken, einzulegen. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form z. B. durch E-Mail ist nicht zulässig.
Der Widerspruch hat gemäß § 37 Satz 2 Nr. 1 TierGesG sowie § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) keine aufschiebende Wirkung.
Hinweise:
Diese Allgemeinverfügung nebst Begründung kann beim Landesamt für Verbraucherschutz, Geschäftsbereich 4 - Amtstierärztlicher Dienst - Konrad-Zuse-Str. 11 in 66115 Saarbrücken, (Telefon 0681-9978-4500) zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 32 TierGesG mit Geldbußen bis zu 30.000 € geahndet.