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Oberthaler Nachrichten
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Niederschrift GR/001/2024 über Sitzung des Gemeinderates am 07.03.2024

Sitzungsort:

Bürgersaal, OG, Poststr. 20, 66649 Oberthal

Beginn:

18:00 Uhr

Ende:

19:33 Uhr

Anwesend:

Mitglieder

Herr Manfred Altmeyer

Herr Jochen Backes

Herr Dennis Baumgart

Herr Thomas Conradi

Herr Axel Haab

Herr Frank Henkes

Frau Ingrid Keiper

Frau Christin Kelkel

Herr Matthias Maurer

Herr Christian Paulus

Herr Günter Raber

Herr Dirk Schäfer

Herr Uwe Schäfer

Herr Gerd Schmidt

Herr Frank Schröder

Frau Anneliese Schumacher

Jennifer Seibert

Herr Jona Simon

Herr Andreas Wita

Mitunterzeichner/in

Herr Johann Peltzer

Herr Christoph Wolf

Entschuldigt:

Mitglieder

Herr Timo Backes

Herr Björn Gebauer

Herr Dennis Meisberger

Herr Heinz Detlev Puff

Herr Frank Schön

Herr Michael von Ehr

Protokollführerin:

Frau Elke Abazi

Von der Verwaltung:

Herr Jochen Klemm

Herr Stephan Junk

Herr Tobias Schön

Frau Lena Münch

Frau Nadine Stemmler

Gäste:

Frau Ernst, Firma BTE

Herr Kern und Herr Blatt, Fa. Kernplan

Herr Dr. Backes, WPW

Frau Evelyn Schneider, SZ

verschiedene Zuhörer

Der Bürgermeister, Herr Stephan Rausch, begrüßt alle Anwesenden. Er stellt fest, dass

a)

die Ratsmitglieder ordnungsgemäß und fristgerecht unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen wurden,

b)

der Sitzungstermin und die Tagesordnung fristgerecht und satzungsgemäß im amtlichen Teil der Oberthaler Nachrichten veröffentlicht wurden und

c)

die Ratsmitglieder in beschlussfähiger Anzahl erschienen sind.

Tagesordnung

Der Gemeinderat erkennt vorliegende Tagesordnung des öffentlichen Teiles einstimmig an. Sie lautet wie folgt:

Öffentlicher Teil

1.

Anerkennung des öffentlichen Teiles der Niederschrift Nr. 8/23 über die Sitzung vom 19.12.2023

2.

Vorstellung des Tourismuskonzeptes der BTE Tourismus- und Regionalberatung

3.

Sanierungsgebiete "Ortskern Oberthal", "Ortskern Gronig" und "Ortsdurchfahrt Güdesweiler" in den Ortsteilen Oberthal, Güdesweiler und Gronig der Gemeinde Oberthal

4.

Sanierungsgebiet "Ortskern Steinberg-Deckenhardt" in der Gemeinde Oberthal, Ortsteil Steinberg-Deckenhardt

5.

Modernisierungs- und Instandsetzungsrichtlinien an Gebäuden innerhalb der Sanierungsgebiete in den Ortsteilen Gronig, Güdesweiler, Oberthal, Steinberg-Deckenhardt der Gemeinde Oberthal

6.

Gestaltungsleitfaden für Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden in den Sanierungsgebieten der Gemeinde Oberthal

7.

Antrag der CDU-Fraktion zur Verwendung des Gemeindewappens

8.

Verabschiedung Lärmaktionsplan, 4. Runde

9.

Konsortialvereinbarung zur Beteiligung an den Kosten für Fund- und Abgabetiere des Tierheims in St. Wendel-Niederlinxweiler

10.

Erlass einer neuen Brandschutzsatzung für die Gemeinde Oberthal

11.

Mitteilungen und Anfragen

Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse

1. Anerkennung des öffentlichen Teiles der Niederschrift Nr. 8/23 über die Sitzung vom 19.12.2023

Der Rat erkennt den öffentlichen Teil der Niederschrift als richtig an.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig beschlossen

2. Vorstellung des Tourismuskonzeptes der BTE Tourismus- und Regionalberatung

Vorlage: BV/0738/2024

Der Bürgermeister begrüßt Frau Ernst von der Firma BTE Tourismus- und Regionalberatung.

Die Fa. BTE sei im Mai 2023 beauftragt worden, ein Tourismuskonzept für die Gemeinde Oberthal zu erarbeiten. Vorgabe dafür sei u.a. die Tourismusstrategie des Sankt Wendeler Landes, welche auf der Tourismuskonzeption Saarland 2025 basiere, gewesen.

Am 11.07.2023 sowie am 05.10.2023 hätten dafür Workshops mit verschiedenen lokalen Akteuren (Bergradler, Waldritter, Bogenschützen, Ortsvorsteher, St. Wendeler Land Touristik, Wanderscout, Vertreter der Fraktionen, Vertreter der Gemeindeverwaltung) stattgefunden.

Der Vorsitzende erteilt nun Frau Ernst von BTE das Wort. Diese stellt die Ergebnisse der Workshops und das erarbeitete Konzept den Ratsmitgliedern ausführlich vor.

Im Rat ist man der Ansicht, dass dieses Konzept eine gute Basis für die weitere Arbeit in Sachen Tourismus darstellt. Man ist sich auch darüber einig, dass das Thema Tourismus nicht ausschließlich Sache der Gremien sei; vielmehr sollte das Bewusstsein hierfür bei den Einwohnern und Akteuren geschaffen und diese dann in die Thematik eingebunden werden, z.B. durch Bürgeraktionen, Begegnungsveranstaltungen (Einwohner - Gäste) usw. Tourismus lebe vom Mitmachen.

Die Gemeinderatsmitglieder und der Bürgermeister loben an dieser Stelle alle Akteure, die bei den Workshops mit dabei gewesen sind und das vorliegende Konzept mit erarbeitet haben.

Das Ratsmitglied, Frau Anneliese Schumacher, regt an, das Thema „Wareswald“ mehr als bisher in den Fokus zu rücken. Der Bürgermeister führt hierzu aus, dass es sich hierbei um ein gemeinsames Projekt der Gemeinden Tholey, Marpingen und Oberthal handele und dass man mit diesen das Thema gemeinsam angehend sollte.

Weiter fragt sie nach, in welcher Weise sich längere Aufenthalte von Gästen in Oberthal verwirklichen ließen. Hierzu erläutert Frau Ernst, dass, sobald ausreichende Angebote vor Ort zur Verfügung stünden, blieben die Gäste automatisch länger. Hier sei auch die Zusammenarbeit mit den umliegenden Gemeinden gefragt.

Frau Schumacher bittet aus eigener Erfahrung aufgrund ihrer Gästeführertätigkeit, nicht nur digitale Angebote zu schaffen, sondern auch auf Printmedien (Flyer, Prospekt) zurückzugreifen. Der Bürgermeister sagt zu, dass es keinesfalls die Absicht sei, nur noch auf digitalem Wege die Angebote zu bewerben sei.

Für erste Maßnahmen, die aus dem Tourismuskonzept entwickelt werden, stehen im Haushaltsplan 2024 insgesamt 30.000 € zur Verfügung.

Der Rat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

3. Sanierungsgebiete "Ortskern Oberthal", "Ortskern Gronig" und "Ortsdurchfahrt Güdesweiler" in den Ortsteilen Oberthal, Güdesweiler und Gronig der Gemeinde Oberthal

Vorlage: BV/0719/2024

1. Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gem. § 137 und § 139 BauGB

2. Billigung der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen und Beschluss der allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung

3. Beschluss der städtebaulichen Rahmenpläne

4. Beschluss der Satzungen über die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete

Zu diesem und den folgenden Punkten 4 bis 6 begrüßt der Vorsitzende Herrn Kern und Herrn Blatt von der Firma Kernplan GmbH.

Da aus der Mitte des Rates in der Vergangenheit hin und wieder Kritik über die zeitlichen Verzögerungen zur finalen Festlegung der Sanierungsgebiete in den einzelnen Ortsteilen der Gemeinde Oberthal geäußert worden sei, weist der Bürgermeister zur Klarstellung darauf hin, dass diese nicht von der Verwaltung zu vertreten gewesen seien. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 30.11.2018 -15.01.2019 hatten Landesplanung und Städtebauförderung zunächst gar keine Stellungnahme abgegeben. Der Abschluss des Verfahrens ohne Berücksichtigung der Einwendungen dieser Stellen wäre aber im Hinblick auf die Rechtssicherheit sowie die weitere Zusammenarbeit nicht sinnvoll gewesen. In einem anschließenden Gespräch hatte die Landesplanung die Anpassung der Gebietsabgrenzungen gefordert. Zudem habe bislang die Aufhebung der alten Sanierungsgebiete als Voraussetzung für die Einführung der neuen Sanierungsgebiete gegolten. Gleichzeitig habe sich die Schlussabrechnung der alten Sanierungsgebiete durch das Land verzögert. Die Klärung der sich daraus ergebenden förderrechtlichen Fragen (Abweichung von Fördergebiet und Sanierungsgebiet, Inkrafttreten neuer Sanierungsgebiete vor Schlussabrechnung alter Sanierungsgebiete) seitens der Städtebauförderung habe längere Zeit in Anspruch genommen. In Zusammenhang mit der Abrechnung der alten Sanierungsgebiete „Ortszentren Oberthal/Gronig“ habe nach den Forderungen des zuständigen Ministeriums ein neues Gutachten zur Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwertsteigerungen in dem Sanierungsgebiet „Ortszentrum Oberthal“ vorgelegt werden müssen, welches von einem Sachverständigenbüro am 04.12.2020 erstellt worden und Voraussetzung für die Schlussabrechnung des alten Sanierungsgebietes „Ortskerne Oberthal und Gronig“ gewesen sei. Auf dieser Grundlage habe die Verwaltung dem zuständigen Ministerium die Schlussabrechnung der beiden Sanierungsgebiete „Oberthal und Gronig“ im Dezember 2021 fristgemäß vorgelegt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt liege der Gemeinde noch kein Abrechnungsbescheid vor, die ursprünglich als Vorgabe zur Festlegung neuer Sanierungsgebiete gemacht worden sei. Aufgrund Anfrage wurde Ende 2022 mitgeteilt, dass gegen die Festsetzung neuer Sanierungsgebiete im Hinblick auf die Abrechnung der alten Sanierungsgebiete keine Bedenken bestünden. Nachdem alle Themenkomplexe geklärt gewesen sind, habe Mitte vergangenen Jahres ein Abstimmungsgespräch bei der Landesplanung stattgefunden, um die Abgrenzung der neuen Sanierungsgebiete in den einzelnen Ortsteilen final festzulegen. Nach erfolgter Bearbeitung der für die abschließende Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen können die Verfahrensschritte gemäß Betreffzeile nunmehr vollzogen werden.

Der Vorsitzende führt weiter aus, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung am 14.12.2016 das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) verabschiedet habe.. Auf dieser Grundlage sei vom Gemeinderat am 30.10.2018 die Einleitung vorbereitender Untersuchungen beschlossen worden. In der Zeit vom 11.02.2019 bis einschließlich 11.03.2019 seien die Unterlagen zu den Vorbereitenden Untersuchungen mit Rahmenplan und den Zielen und Zwecken der Sanierung für die Wahl des Sanierungsverfahrens öffentlich ausgelegt worden. Daneben sei 52 öffentlichen Aufgabenträgern in der Zeit vom 13.12.2018 bis 15.01.2019 Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stellung zu beziehen. Zur vorliegenden Planung haben sich öffentliche Aufgabenträger geäußert. Die Betroffenen haben keine Stellungnahmen vorgebracht. Die geäußerten Anregungen werden, wie folgt beschrieben, in die Vorbereitenden Untersuchungen eingestellt.

Im weiteren Verfahrensverlauf hatte die Oberste Landesbehörde, Städtebauförderung, in einem gemeinsamen Termin am 29.08.2023 Anpassungen zur Abgrenzung der geplanten Sanierungsgebiete in den Ortsteilen Gronig und Güdesweiler gefordert, die bei der Abgrenzung der Sanierungsgebiete entsprechend zu berücksichtigen seien.

Ortsteil Gronig:

Reduzierung der Abgrenzung des geplanten Sanierungsgebietes um das Grundstück des Dorfgemeinschaftshauses (kein direkter räumlicher Zusammenhang zu übrigem Gebiet gegeben).

Reduzierung der Abgrenzung des geplanten Sanierungsgebietes um die Freifläche zwischen Mombergstraße und Humweilerstraße (keine sanierungsbedürftigen Gebäude, keine Maßnahmen vorgesehen).

Erweiterung der Abgrenzung des geplanten Sanierungsgebietes um die südliche Straßenseite der Mombergstraße 9 - 23 a (festgestellter Sanierungsbedarf und unmittelbarer Gebietszusammenhang - nördliche Straßenseite enthalten).

Ortsteil Güdesweiler:

Reduzierung der Abgrenzung des geplanten Sanierungsgebietes um die Grundstücke der Weiherwald- und Gartenstraße (Gebietsgröße, zweckmäßige Durchführung der Sanierung).

Ortsteil Oberthal:

Die Landesplanung hatte für den Ortsteil Oberthal keine Anpassungen zur Abgrenzung des geplanten Sanierungsgebietes gefordert.

Der Gemeinderat habe in letzter Instanz die Abgrenzung der Sanierungsgebiete unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Änderungen in den Ortsteilen Gronig und Güdesweiler zu beschließen.

Der Bürgermeister erteilt anschließend Herrn Kern, Fa. Kernplan, das Wort. Dieser erläutert den Ratsmitgliedern detailliert die Angelegenheit und geht auf Fragen ein.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Bericht über die Gründe, die die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete rechtfertigen, billigend zur Kenntnis. Die Satzungen über die förmliche Festlegung der Sanierungsgebiete „Ortskerne Oberthal“, Ortsdurchfahrt Güdesweiler“ und „Ortskern Gronig“ in den Ortsteilen Oberthal, Güdesweiler und Gronig werden gemäß § 142 BauGB vom Gemeinderat gemäß den beigefügten Satzungstexten einschließlich Lageplänen jeweils beschlossen.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig beschlossen

4. Sanierungsgebiet "Ortskern Steinberg-Deckenhardt" in der Gemeinde Oberthal, Ortsteil Steinberg-Deckenhardt

Vorlage: BV/0720/2024

1. Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen gem. § 137 und § 139 BauGB

2. Billigung der Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen und Beschluss der allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierung

3. Beschluss des städtebaulichen Rahmenplans und Billigung der Kosten- und Finanzierungsübersicht

4. Beschluss der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

Der Vorsitzende führt aus, die Städtebauförderung hätte seinerzeit die Aufnahme aller vier Ortsteile als ISEK-Fördergebiete abgelehnt. Um für Steinberg-Deckenhardt ein Sanierungsgebiet ausweisen zu können, mussten daher für diesen Ortsteil eigene vorbereitende Untersuchungen durchgeführt werden. Daher seien für den „Ortskern Steinberg-Deckenhardt“ die Vorbereitenden Untersuchungen (VU) nach § 141 BauGB und deren Einleitung beschlossen worden. Die Unterlagen zu den Vorbereitenden Untersuchungen mit Rahmenplan und den Zielen und Zwecken der Sanierung und Gründe für die Wahl des Sanierungsverfahrens seien vom 18.02.2019 bis einschließlich 22.03.2019 öffentlich ausgelegt (§ 137 BauGB) worden. Daneben seien insgesamt 52 Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange analog § 4 Abs. 2 BauGB als öffentliche Aufgabenträger beteiligt worden. In der Zeit vom 13.12.2018 bis 15.01.2019 hätten die öffentlichen Aufgabenträger gemäß § 139 BauGB zur geplanten Ausweisung des Untersuchungsgebietes „Ortskern Steinberg-Deckenhardt“ Stellung nehmen können. Zur vorliegenden Planung hatten sich öffentliche Aufgabenträger beteiligt. Die Betroffenen hatten keine Stellungnahme abgegeben. Die geäußerten Anregungen werden wie folgt beschrieben in die Vorbereitenden Untersuchungen eingestellt.

1.)

Abwägungssynopse öffentliche Aufgabenträger/Träger öffentlicher Belange

2.)

Erläuterungsbericht zu den Vorbereitenden Untersuchungen und den Zielen und Zwecken der Sanierung, Sanierungsrahmenplan, Kosten- und Finanzierungsübersicht

3.)

Satzung über die förmliche Festlegung des Untersuchungsgebietes „Ortskern Steinberg-D.“ einschließlich Lageplan

4.)

Satzungsbeschluss (Beschlussvorlage).

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt den Bericht über die Gründe, die die förmliche Festlegung des Sanierungs-gebietes rechtfertigen, billigend zur Kenntnis und beschließt gemäß § 142 BauGB die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Steinberg-Deckenhardt“ in der Gemeinde Oberthal, Ortsteil Steinberg-Deckenhardt, gemäß beigefügtem Satzungstext einschließlich Lageplan.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig beschlossen

5. Modernisierungs- und Instandsetzungsrichtlinien an Gebäuden innerhalb der Sanierungsgebiete in den Ortsteilen Gronig, Güdesweiler, Oberthal, Steinberg-Deckenhardt der Gemeinde Oberthal

Vorlage: BV/0721/2024

Der Vorsitzende erläutert, die vorliegende Richtlinie diene als Grundlage zur steuerlichen Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden innerhalb der Sanierungsgebiete in den Ortsteilen Oberthal, Gronig, Güdesweiler und Steinberg-Deckenhardt. Die genauen Abgrenzungen der Sanierungsgebiete seien den Sanierungssatzungen der jeweiligen Ortsteile zu entnehmen.

Im Steuerrecht bestünden Vorschriften zur indirekten Förderung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, insbesondere steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer. So könnten Herstellungs- und bestimmte Anschaffungskosten bei Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen steuerlich erhöht abgesetzt werden. Dabei müsse es sich um durchgeführte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB handeln.

Die Steuervergünstigung gelte auch für Herstellungskosten von Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienten, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll. Dabei müsse das Gebäude ebenfalls die skizzierten Lagevoraussetzungen erfüllen. Gemäß §§ 10 f. EStG* könne der Steuerpflichtige Aufwendungen am eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils erhöhte Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7 h EStG* vorlägen und das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde.

Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7 h EStG* sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 11 a EStG* an solchen Gebäuden setze eine Bescheinigung der Gemeinde Oberthal voraus. Entsprechendes gelte für die Steuerbegünstigung nach § 10 f EStG* bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Hierzu habe das Saarland Bescheinigungsrichtlinien vom 02. Februar 2017 erlassen, die am 16. Februar 2017 im Amtsblatt des Saarlandes Teil I mit Rechtswirkung ab 01. April 2017 bekannt gemacht worden seien.

Diese potentiellen steuerlichen Unterstützungsmöglichkeiten sollten in der Gemeinde Oberthal für die Modernisierung/-Instandsetzung von privaten Gebäuden innerhalb der Sanierungsgebiete auf einer einheitlichen Grundlage Anwendung finden. Die Richtlinie soll der Verwaltung die Anwendung dieser einheitlichen Grundlagen und der daraus resultierenden Vorgehensweise derart vorgeben, dass die Grundlagen des Einkommensteuergesetzes zu jedem Zeitpunkt des Vorgangs eingehalten werden. Den Antragstellern könne damit die größtmögliche Sicherheit bei der Geltendmachung der jeweiligen Steuererleichterung gewährleistet werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Annahme der Richtlinie zur steuerlichen Förderung von Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden in den Sanierungsgebieten der Gemeinde Oberthal.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig beschlossen

6. Gestaltungsleitfaden für Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden in den Sanierungsgebieten der Gemeinde Oberthal

Vorlage: BV/0722/2024

Der Vorsitzende erläutert, dass im Rahmen der Ausweisung von Sanierungsgebieten in allen Ortsteilen der Gemeinde Oberthal den privaten Grundstückseigentümern Hinweise zur Gestaltung von Grundstücks- und Gebäudebestandteilen gegeben werden sollen, die letztlich den Zielen der Gemeinde zur optischen Aufwertung der Ortsdurchfahrten, zur Behebung der Leerstandsproblematik sowie zur Verbesserung der energetischen Beschaffenheit der Bausubstanz gerecht werden.

Im Rahmen der baurechtlichen Vorschriften existieren bereits umfangreiche Vorgaben zur Umsetzung von Baumaßnahmen. In den Ortskernen bestehen nur in wenigen Fällen Bebauungspläne, so dass Bauvorhaben hier wesentlich durch den § 34 BauGB beeinflusst werden. Um die Gestaltungsfreiheit der Bauherren nicht zu stark einzuschränken, jedoch zu gewährleisten, dass die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden in den Sanierungsgebieten den Sanierungszielen der Gemeinde nicht entgegenstehen, soll ein Katalog für Teil- und Gesamtmaßnahmen aufgestellt werden, die aus gestalterischen Gründen nicht bescheinigungsfähig sind, so dass für diese keine erhöhte Steuervergünstigung beim Finanzamt geltend gemacht werden kann.

Der Katalog mit den nicht bescheinigungsfähigen Gestaltungsmaßnahmen soll interessierten Bürgern ausgehändigt werden.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die Annahme des Gestaltungsleitfadens für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden in den Sanierungsgebieten der Gemeinde Oberthal.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig beschlossen

7. Antrag der CDU-Fraktion zur Verwendung des Gemeindewappens

Vorlage: BV/0737/2024

Die CDU-Fraktion habe mit E-Mail vom 15.02.2024 folgenden Antrag gestellt:

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber Stephan,

Heimatverbundenheit ist ein wichtiges Gut, welches es zu erhalten gilt. Viele Vereine und Menschen identifizieren sich mit unserer Oberthaler Heimat. In Publikationen jeglicher Art sollte aus diesem Grund die Verwendung des Gemeindewappens erlaubt sein. Daher beantragen wir zur nächsten Sitzung des Rates hierzu einen Beschluss gemäß den Vorgaben des KSVG § 3, Abs. 1.

Der Gemeinderat möge beschließen:

Grundsatzbeschluss

1)

Die Verwendung des Oberthaler Gemeindewappens ist grundsätzlich allen Vereinen, Verbänden, Parteien, Institutionen sowie Gewerbetreibenden (sogenannten Dritten) gestattet.

2)

Dritte stellen vor Verwendung und Veröffentlichung des Gemeindewappens einen formlosen Antrag an die Gemeindeverwaltung.

3)

Die Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte ist von der Gemeindeverwaltung nach Prüfung zu erteilen, sofern keine massiven Bedenken gegen eine solche Verwendung sprechen. Diese Genehmigung soll Geschäft der laufenden Verwaltung sein.“

In § 3 Abs. 1 Satz 3 KSVG sei geregelt, dass Gemeindewappen von Dritten nur mit Genehmigung der Gemeinden verwendet werden dürfen. Die Kommentierung zum KSVG führt zudem aus, dass auch Fraktionen des Gemeinderates oder Gruppierungen von Parteien sowie Wählergruppen auf Gemeindeebene kein unmittelbares Recht zur Führung des Gemeindewappens, etwa auf Ihren Briefköpfen haben. Jedoch könne ihnen - wie Vereinen etc. - dieses Recht zur Verwendung nach Abs. 1 Satz 3 durch Beschluss des Rates genehmigt werden.

Die Verwaltung habe den Beschlussvorschlag der CDU-Fraktion lediglich um das Wort „ortsansässigen“ ergänzt.

Der Bürgermeister führt aus, es sei darauf zu achten, an wen und für welchen Zweck eine Zusage zur Verwendung des Wappens ausgesprochen werde, damit es keine unsachgemäße Verwendung finde. Hier werde die Verwaltung die Anträge genau prüfen und bei bestehenden Zweifeln den Rat hinzuziehen.

Beschluss:

Es wird folgendes beschlossen:

1)

Die Verwendung des Oberthaler Gemeindewappens ist grundsätzlich allen ortsansässigen Vereinen, Verbänden, Parteien, Institutionen sowie Gewerbetreibenden (sogenannten Dritten) gestattet.

2)

Dritte stellen vor Verwendung und Veröffentlichung des Gemeindewappens einen formlosen Antrag an die Gemeindeverwaltung.

3)

Die Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte ist von der Gemeindeverwaltung nach Prüfung zu erteilen, sofern keine massiven Bedenken gegen eine solche Verwendung sprechen. Diese Genehmigung soll Geschäft der laufenden Verwaltung sein.“

Abstimmungsergebnis:

einstimmig beschlossen

8. Verabschiedung Lärmaktionsplan, 4. Runde

Vorlage: BV/0732/2024

Der Bürgermeister führt aus, dass im Juni 2002 vom Europäischen Parlament die „Richtlinie 2002/49 EG“ über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungsrichtlinie) verabschiedet worden sei. Wegen neuer Berechnungsverfahren sowie Änderungen in der EU-Umgebungslärmrichtlinie und der Verordnung über die Lärmkartierung seien alle Lärmkarten der 3. Runde für die 4. Runde neu berechnet worden. Der Lärmaktionsplan in der 3. Runde sei vom Gemeinderat am 05.02.2019 verabschiedet worden. Aufgrund der aktuellen Ergebnisse der Lärmkartierung der 4. Runde habe erneut eine Überprüfung bzw. eine Aktualisierung zu erfolgen. Hierzu sei dasselbe schalltechnische Büro, das bereits die bisherigen Lärmaktionspläne erstellt hatte, beauftragt worden.

Es bleibe festzuhalten, dass keine Betroffenheiten ermittelt worden seien, und es erfolge keine detaillierte Maßnahmenplanung. Da auch keine kartierungspflichtigen Hauptverkehrsstraßen entlang der Gemeindestraßen verliefen, sei keine Gemeindefläche vom Lärm betroffen.

Beschluss:

Der Lärmaktionsplan, 4. Runde, wird in der vorliegenden Fassung verabschiedet. Die Information der Öffentlichkeit über das Inkrafttreten erfolgt im Anschluss. Sofern keine Stellungnahmen durch Bürger eingehen, gilt der Lärmaktionsplan als beschlossen.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig beschlossen

9. Konsortialvereinbarung zur Beteiligung an den Kosten für Fund- und Abgabetiere des Tierheims in St. Wendel-Niederlinxweiler

Vorlage: BV/0734/2024

Der Bürgermeister führt aus, dass der Gemeinderat der Gemeinde Oberthal in seiner Sitzung vom 21.03.2018 den Abschluss eines Vertrages „zur Beteiligung an den Kosten für Fund- bzw. Abgabetiere der Tierheime des Tierschutzvereins Neunkirchen Saar und Umgebung e.V. und des Tierschutzvereins Homburg Saar und Umgebung e. V.“ (BV/024/2018) beschlossen habe. Vertragspartner waren hier Vertreter der Landkreise Neunkirchen, St. Wendel und Saarpfalz-Kreis, 21 Kommunalvertreter aus diesen Landkreisen, Vertreter der Tierschutzvereine Neunkirchen und Homburg sowie der Landesbeauftragte für Tierschutz des Saarlandes und der Deutsche Tierschutzbund Landesverband Saarland e. V. Der Vertrag trat gemäß § 10 mit Unterzeichnung aller Konsortialpartner in Kraft, d. h. mit Datum des letzten Unterzeichners. Es wurde eine Laufzeit bis zum 31.12.2023 geregelt.

Mit Gemeinderatsbeschluss (BV/0718/2023) vom 19.12.2023 sei der Bürgermeister bereits dazu ermächtigt worden, den Vertrag zur Beteiligung an den Kosten für Fund- und Abgabetiere der Tierheime des Tierschutzvereins Neunkirchen Saar und Umgebung e. V. und des Tierschutzvereins Homburg Saar und Umgebung e. V. bis zu einer Beitragshöhe von 0,60 € pro Jahr und Einwohner für das Jahr 2024 zu verlängern um die Unterbringung und Versorgung von Fund- und Abgabetieren auch weiterhin sicherzustellen.

Die Tierheime in St. Wendel-Niederlinxweiler und in Homburg seien mit der Beitragshöhe von 0,60 € pro Jahr und Einwohner nicht einverstanden gewesen. Zum Ende des Jahres 2023 reagierten diese mit einem Aufnahmestopp für Fundtiere der Kommunen. Nach entsprechenden weiteren Gesprächen habe das Tierheim St. Wendel-Niederlinxweiler jedoch Anfang 2024 von dem Aufnahmestopp zunächst in einer Art Friedenspflicht abgesehen. Für das Tierheim Homburg habe der Aufnahmestopp grundsätzlich weiter gegolten.

Am 15.01.2024 habe unter der Moderation des Landestierschutzbeauftragten eine Besprechung von Vertretern des SSGT mit den Vertretern der Tierheime stattgefunden.

Im Ergebnis habe man sich dann auf den nachfolgend dargestellten Kompromissvorschlag geeinigt:

  • Für das Jahr 2024 wird die finanzielle Beteiligung der Kommunen auf eine neue vertragliche Grundlage gestellt. Auf Wunsch des Tierheims Homburg soll dabei für jedes Tierheim ein eigener neuer inhaltsgleicher Konsortialvertrag abgeschlossen werden. Die Erarbeitung eines Entwurfes bzw. die Federführung bei der Vertragsgestaltung übernimmt dabei die Geschäftsstelle des SSGT. Ziel ist es den Vertrag deutlich schmaler zu halten als bisher und sich auf die wesentlichen Regelungen zu beschränken.
  • Die kommunale finanzielle Beteiligung soll weiterhin über Pauschalbeträge erfolgen. Für das Jahr 2024 sollte dabei der Konsortialbeitrag der Kommunen im östlichen Saarland auf 1 € je Einwohner ab dem 01.01.2024 ansteigen.
  • Beide Tierheime haben zugesichert ihre wirtschaftlichen Verhältnisse transparent darzustellen. Hierzu sollen der Geschäftsstelle die entsprechenden Unterlagen zugehen.
  • Für eine Anschlussregelung bzw. für die weitere Finanzierung ab dem Jahr 2025 werden noch im Jahr 2024 erneut Vertragsgespräche geführt. Dabei ist zu beachten, dass im westlichen Saarland mit 1,46 € je Einwohner ein deutlich höherer Betrag gezahlt wird und im Regionalverband Saarbrücken (mit dem deutlich niedrigeren Betrag) der Vertrag zum 31.12.2025 ausläuft.
  • Der SSGT wird ferner gegenüber dem Land die Gespräche über landeseinheitliche Regelungen zur Finanzierung der Tierheime einschließlich einer erhöhten Landesbeteiligung fortführen.

Der Bürgermeister soll vom Gemeinderat ermächtigt werden mit dem Tierschutzverein Neunkirchen Saar und Umgebung e. V., unter Beteiligung des SSGT, eine neue Konsortialvereinbarung zur Unterbringung und Betreuung von Fundtieren zu den genannten Eckdaten abzuschließen.

Des Weiteren sollen die finanziellen Mittel im Haushalt 2024 überplanmäßig bereitgestellt werden. Bei einem Betrag von 1 € pro Einwohner würden Kosten in Höhe von ca. 6.000 € anfallen.

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberthal

a)

ermächtigt den Bürgermeister eine neue Konsortialvereinbarung zur Unterbringung und Betreuung von Fundtieren mit dem Tierschutzverein Neunkirchen Saar und Umgebung e. V., unter Beteiligung des SSGT, zu den genannten Eckdaten abzuschließen.

b)

beschließt die notwendigen Mittel im Haushalt 2024 bereitzustellen.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig beschlossen

10. Erlass einer neuen Brandschutzsatzung für die Gemeinde Oberthal

Vorlage: BV/0735/2024

Der Vorsitzende führt aus, dass der Gemeinderat der Gemeinde Oberthal in der öffentlichen Sitzung am 12. Dezember 2018 die Brandschutzsatzung für die Gemeinde Oberthal erlassen habe.

Durch Anschaffung und Aussonderung von Fahrzeugen im Löschbezirk Oberthal - Gronig (Löschbezirk 1) und auf Grund einer Gesetzesänderung im § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29. November 2006 (Amtsbl. S. 2207), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1111) müsse die aktuelle Brandschutzsatzung im §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 1 angepasst werden.

Erste Anpassung:

Durch die Neuanschaffung des Fahrzeuges GW-L2, im Dezember 2020, und der daraus resultierenden Aussonderung des Fahrzeuges GW-TH im Löschbezirk Oberthal - Gronig (Löschbezirk 1) ergab sich eine Änderung der Ausstattung mit Fahrzeugen im § 3 Abs. 2 der Brandschutzsatzung für die Gemeinde Oberthal.

Bisherige Ausstattung gemäß § 3 Abs. 2 der Brandschutzsatzung für die Gemeinde Oberthal:

Wehrführer:

KdoW

Löschbezirk 1:

ELF

MTW

TLF 20/40

HLF 20

GWLog-1

GW-TH

Löschbezirk 2:

MLF

MTW

Löschbezirk 3:

MLF

Zukünftige Ausstattung gemäß § 3 Abs. 2 der Brandschutzsatzung für die Gemeinde Oberthal:

Wehrführer:

KdoW

Löschbezirk 1:

ELF

MTW

TLF 20/40

HLF 20

GWLog-1

GW-L2

Löschbezirk 2:

MLF

MTW

Löschbezirk 3:

ML

F

Zweite Anpassung:

In der Gemeinde Oberthal scheide derzeit ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem aktiven Feuerwehrdienst aus.

Nach der entsprechenden Gesetzesänderung im § 11 Abs. 3 SBKG sei das Alter zur Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes auf das gesetzlichen Renteneintrittsalters nach § 35 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) angehoben worden.

Gemäß § 35 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - werde die Regealtersgrenze derzeit mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Bisherige Regelung gemäß § 5 Abs. 1 der Brandschutzsatzung für die Gemeinde Oberthal:

„Mit Vollendung seines oder ihres 65. Lebensjahres scheidet ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige aus dem aktiven Dienst aus.“

Um zukünftig die Gesetzesänderung nach § 11 Abs. 3 SBKG anwenden zu können, sei es daher dringend erforderlich, eine neue Brandschutzsatzung für die Gemeinde Oberthal zu erlassen.

Neue Regelung gemäß § 5 Abs. 1 der Brandschutzsatzung für die Gemeinde Oberthal:

„Mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters nach § 35 des Sechsten Buch (VI) Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der jeweils geltenden Fassung, scheidet ein Feuerwehrangehöriger oder eine Feuerwehrangehörige aus dem aktiven Dienst aus.“

Der Erlass von Satzungen sei gemäß § 35 Nr. 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG), in der derzeit geltenden Fassung, eine vorbehaltende Aufgabe des Gemeinderates.

Die neue Satzung soll am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Oberthal in Kraft treten. Gleichzeitig tritt die Brandschutzsatzung der Gemeinde Oberthal vom 12. Dezember 2018 außer Kraft.

Beschluss:

Der Gemeinderat erlässt die Brandschutzsatzung für die Gemeinde Oberthal in der vorgelegten Fassung.

Abstimmungsergebnis:

einstimmig beschlossen

11. Mitteilungen und Anfragen

An dieser Stelle werden keine Mitteilungen und Anfragen vorgebracht.