Gemäß § 45 Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I, S. 828) in Verbindung mit § 52 und § 107 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I, S. 171) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I, S. 878) gebe ich hiermit das am 10. Juni 2024 vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Wahlergebnis der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Oberthal vom 09. Juni 2024 wie folgt öffentlich bekannt:
| A | Wahlberechtigte | 4.857 |
| B | Wählerinnen/Wähler | 3.909 |
| C | Ungültige Stimmen | 106 |
| D | Gültige Stimmen | 3.803 |
Es entfielen auf den Wahlvorschlag der
D1 | Christlich Demokratische Union Deutschlands – CDU |
| Conradi, Thomas Andreas | Stimmenzahl |
| Geschäftsführer | |
| Oberthal | 1.726 = 45,39% |
D2 | Sozialdemokratische Partei Deutschlands – SPD |
| Gebauer, Björn | Stimmenzahl |
| Agraringenieur |
|
| Oberthal | 2.077 = 54,61% |
Gemäß § 56 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in Verbindung mit §78 (KWG) ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Der Gemeindewahlausschuss hat festgestellt, dass der SPD-Kandidat, Björn Gebauer, mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und somit der SPD-Kandidat
Gebauer, Björn
zum BÜRGERMEISTER
der Gemeinde Oberthal gewählt ist.
Die Wahl kann gemäß §§ 47, 72 und 80 des Kommunalwahlgesetztes (KWG) in Verbindung mit §§ 59 und 100 der Kommunalwahlordnung (KWO) angefochten werden. Eine Wahlanfechtung ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde beim Landesverwaltungsamt, Am Markt 7, 66386 St. Ingbert, schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Kommunalaufsichtsbehörde eingegangen sein.