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Oberthaler Nachrichten
Ausgabe 29/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Förderrichtlinie der Gemeinde Oberthal

zur Unterstützung infrastruktureller Maßnahmen von eingetragenen Vereinen (Vereinsförderrichtlinie)

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberthal in seiner Sitzung am 10. Juli 2025 folgende Richtlinie beschlossen:

§ 1

Ziel der Förderrichtlinie

Die Gemeinde Oberthal stellt jährlich einen Fördertopf (in Höhe von 20.000 €) zur Verfügung, die Höhe der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel richtet sich nach der jeweiligen Haushaltslage der Gemeinde, um eingetragene Vereine bei der Umsetzung infrastruktureller Maßnahmen zu unterstützen. Ziel ist die Förderung des gesellschaftlichen Engagements und die Verbesserung der vereinseigenen Infrastruktur.

§ 2

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind alle eingetragenen Vereine (e.V.), die ihren Sitz in der Gemeinde Oberthal haben und gemeinnützige Zwecke (durch Freistellungsbescheid vom Finanzamt bestätigt) verfolgen.

§ 3

Förderfähige Maßnahmen

(1) Gefördert werden können:

a)

Bauliche Maßnahmen an vereinseigenen oder langfristig gepachteten Immobilien,

b)

Anschaffung von Ausstattungen und Geräten zur Verbesserung der Vereinsinfrastruktur,

c)

Energetische Sanierungsmaßnahmen,

d)

Barrierereduzierung und -beseitigung.

(2) Nicht förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind:

a)

Laufende Betriebskosten,

b)

Reine Unterhaltungsmaßnahmen,

c)

Maßnahmen, die bereits durch andere öffentliche Mittel vollständig finanziert werden.

d)

Neubau / Erneuerung von Sportstätten, Neubau von Clubhäusern usw., dies soll losge löst von dieser Richtlinie im Gemeinderat beraten werden.

§ 4

Rechtsanspruch

(1) Zuschüsse nach diesen Richtlinien werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht und wird auch nicht dadurch begründet, dass Voraussetzungen für eine Förderung nach den Richtlinien erfüllt sind.

§ 5 Antragsstellung

(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Gemeinde Oberthal bis zum 31. Oktober des der Maßnahme vorhergehenden Jahres zu einzureichen.

(2) Der Antrag muss enthalten:

a)

Beschreibung der Maßnahme,

b)

mind. 2 Kostenvoranschläge oder Angebote,

c)

Finanzierungsplan unter Angabe weiterer Fördermittel,

d)

Angabe über geplante Eigenleistung

e)

Nachweis über die Gemeinnützigkeit des Vereins.

f)

Angabe über Anzahl der Mitglieder und Höhe der Mitgliedsbeiträge

§ 6

Beginn der Maßnahme

(1) Die Maßnahme darf vor Antragstellung noch nicht begonnen haben und muss nach Zusage der Förderung bis spätestens am 31.12. des Jahres beendet sein.

(2) Erstreckt sich die Maßnahme oder die Förderung über mehrere Jahre, so ist zu jedem Jahresende ein Zwischenverwendungsnachweis vorzulegen.

§ 7

Erteilung Maßnahmenbeginn

Die Erteilung der Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns durch die Gemeinde Oberthal ist nach Antragstellung möglich. Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird schriftlich mitgeteilt. Der Beginn des Projektes geschieht auf eigene Verantwortung der Antragsteller.

§ 8

Entscheidung über die Förderung

(1) Die Entscheidung über die Vergabe und Höhe der Fördermittel trifft der Gemeinderat. Die Anträge werden in einem Förderausschuss und im Kulturausschuss vorberaten.

(2) Der Förderausschuss soll sich aus folgenden Personen zusammensetzen:

-

Bürgermeister

-

Kämmerer

-

Vereinskoordinator/- in

-

Je ein Mitglied der Gemeinderatsfraktionen

(3) Maßnahmen können nur bis zu 90 % der Gesamtkosten gefördert werden.

§ 9

Auszahlung der Mittel

(1) Nachdem die Haushaltsgenehmigung vorliegt und der Gemeinderat zugestimmt hat, werden die bewilligten Mittel nach Vorlage eines Verwendungsnachweises und einer Abrechnung über die tatsächlich entstandenen Kosten ausgezahlt.

(2) Die Gemeinde behält sich das Recht vor, stichprobenartige Überprüfungen der Mittelverwendung durchzuführen.

(3) Auf Antrag können bis zur Hälfte der bewilligten Mittel bei Maßnahmenbeginn oder während der Maßnahme ausgezahlt werden.

§ 10

Nachweis und Berichtspflichten

(1) Die begünstigten Vereine sind verpflichtet, der Gemeinde Oberthal bis zum 31. Dezember des Förderjahres einen Bericht über die durchgeführte Maßnahme sowie einen detaillierten Verwendungsnachweis vorzulegen.

(2) Die bewilligten Mittel sind für einen Zeitraum von 10 Jahren zweckgebunden.

(3) Bei Nichteinhaltung der Berichtspflichten oder zweckwidriger Verwendung der Mittel können diese zurückgefordert werden.

§ 11

Nutzung der geförderten Maßnahmen

Die geförderten Vereine verpflichten sich, die geförderten Immobilien und Gerätschaften bei Bedarf, jederzeit und kostenlos der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.

Oberthal, 10.07.2025
Björn Gebauer
Bürgermeister