| Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 | Art und Zweck der Einrichtung |
| § 2 | Altersvoraussetzungen |
| § 3 | Aufnahmebedingungen |
| § 4 | Anmeldung |
| § 5 | Abmeldung |
| § 6 | Öffnungszeiten der Kindertagesstätte |
| § 7 | Elternbeiträge |
| § 8 | Regelung in Krankheitsfällen |
| § 9 | Aufsicht |
| § 10 | Versicherungen |
| § 11 | Kindergartenjahr |
| § 12 | Pädagogisches Konzept |
| § 13 | Elternarbeit |
| § 14 | Regelung der Medikamentenvergabe durch das pädagogische Personal |
Anlage
Gemäß § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1068, 1087) wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Oberthal vom 3. Juli 2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde Oberthal ist Träger der Kindertageseinrichtung Waldwichtel in Güdesweiler, Zum Pilgerweg 1. Die Kindertagesstätte Waldwichtel ist eine kombinierte Einrichtung bestehend aus Kinderkrippe, Regelkindergarten und Ganztagsplätzen. Sie ist eine familienergänzende und familienunterstützende Einrichtung, die jedem einzelnen Kind vielfältige und entwicklungsangemessene Bildungs- und Erfahrungsmöglichkeiten bietet, um beste Bildungs- und Entwicklungschancen zu gewährleisten und Entwicklungsrisiken frühzeitig entgegenzuwirken.
Für die vorgenannte Einrichtung gilt grundsätzlich folgende Altersvoraussetzungen:
Kinderkrippe:
Kinder ab Vollendung der 8. Lebenswoche bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (36. Lebensmonat).
Kindergarten:
Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr (36. Lebensmonat) bis zum Beginn der Schulpflicht.
1)
Die Aufnahme erfolgt unter Berücksichtigung der vorhandenen Plätze im Einvernehmen mit der Leitung der Kindertagesstätte.
2)
Kinder aus der Gemeinde Oberthal haben bei der Aufnahme Vorrang vor Kindern, die außerhalb der Gemeinde Oberthal wohnhaft sind.
3)
Geschwisterkinder sollen möglichst in der Einrichtung betreut werden, die auch das Erstkind besucht.
4)
Kindergartenkinder, deren körperliche, geistige oder seelische Verfassung eine Sonderbetreuung erfordert, können zur Probe aufgenommen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Gruppenstruktur und der personellen Besetzung für die jeweilige Gruppe vertretbar ist.
5)
Können nicht alle angemeldeten Kinder in der Einrichtung aufgenommen werden, bestimmt sich die Aufnahmereihenfolge nach dem Lebensalter der Kinder, der gewünschten Betreuungsform, nach Berücksichtigung der Gruppenstruktur und der personellen Besetzung sowie weiterer Parameter.
1)
Die Anmeldung der Kinder erfolgt über das KitaPlus-Anmeldeportal des Landkreises St. Wendel: www.kitaplus.landkreis-st-wendel.de
Unter Angabe des Ortsteils ist eine Anmeldung im Portal ab der Geburt des Kindes möglich. Es kann zwischen Krippen- und Kindergartenplätzen gewählt werden.
Sobald die Eltern ein Angebot zur Betreuung des Kindes erhalten haben, steht ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Bestätigung zur Verfügung. Sollte keine Bestätigung erfolgen, wird der Platz zur Betreuung des Kindes anderweitig vergeben.
Eine Betreuungsplatzanfrage ist auch für Eltern möglich, die außerhalb des Landkreises wohnen.
Die Daten werden unter Beachtung der Vorgaben der DSGVO sowie in Übereinstimmung mit den Datenschutzrichtlinien des Landkreises St. Wendel verarbeitet.
2)
| Bis zum Tag der Aufnahme in die Tagesstätte sind folgende schriftliche Unterlagen vorzulegen: | |
| - | die vollständig ausgefüllte offizielle Anmeldung einschließlich der Einverständniserklärung zur Ordnung der Tagesstätte, |
| - | die Verpflichtungserklärung zum Krankheitsfalle, |
| - | die Erklärung zum „Nachhauseweg“ des Kindes / Abholberechtigte Personen, |
| - | die Ermächtigung zur Teilnahme am Einzugsverfahren, |
| - | Gesundheitsnachweis: Vor Beginn der Betreuung ist gem. § 20 Abs. 9 S. 1 Infektionsschutzgesetz ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz bzw. über eine bestehende Immunität gegen Masern oder ein ärztliches Zeugnis, dass aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Maser geimpft werden kann, vorzulegen. Erfolgt die Vorlage des Nachweises gem. Abs. 1 nicht vor Beginn der Betreuung, darf das Kind gem. § 20 Abs. 9 S. 6 Infektionsschutzgesetz nicht in der Kindertagesstätte betreut werden. |
| - | aktuelle ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) nach § 1 der Gesundheitsvorsorge-VO des Saarlandes. In dieser bestätigt der Arzt, dass keine Bedenken gegen eine Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bestehen. |
3)
Ein zugesagter Krippenplatz ist keine Garantie für einen Platz in einer Kindergartengruppe.
1)
Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Kindertagesstätte bedarf der Schriftform. Sie kann jeweils nur bis spätestens 10. eines Monats zum Monatsende erfolgen. Für die Wirksamkeit der Abmeldung ist ihr Zugang bei der Kindertagesstätte oder der Gemeindeverwaltung maßgeblich.
2)
Für Kinder, die eingeschult werden, ist eine schriftliche Abmeldung nicht erforderlich. Die Zahlungspflicht endet hier zum Ende des Kindergartenjahres am 31.07. Eine vorzeitige Abmeldung im Einschulungsjahr ist in den letzten 3 Monaten vor Ablauf des Kindergartenjahres nicht möglich; Ausnahme: Wegzug.
3)
Die Änderung der Betreuungsform bedarf eines schriftlichen Antrages und wird durch die Einrichtung beschieden. Sie kann jeweils nur bis spätestens 10. eines Monats zum Monatsende erfolgen. Wird diese Frist überschritten, ist der Elternbeitrag in der ursprünglichen Höhe für einen weiteren Monat zu entrichten und die entsprechende Betreuungsform für diesen Monat zu nutzen.
4)
Der Träger der Kindertagesstätte kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende den Betreuungsvertrag für ein Kind kündigen
| - | wenn der vergebene Platz unentschuldigt über einen Monat nicht in Anspruch genommen wurde, |
| - | wenn die in dieser Ordnung aufgeführten Elternpflichten trotzt schriftlicher Ermahnung wiederholt nicht beachtet werden, |
| - | wenn der Elternbeitrag und/oder die Materialkostenpauschale, die Ferienbetreuungs- und/ oder Servicetagekosten trotz schriftlicher Mahnung für einen Zeitraum von mehr als zwei Monatsbeträgen nicht bezahlt wurden, |
| - | wenn durch das Kind über einen längeren Zeitraum hin, trotzt pädagogischer Maßnahmen, andere Kinder in ihrer körperlichen Unversehrtheit stark gefährdet werden. |
Die Kündigung des Betreuungsvertrages seitens des Trägers bedarf der Schriftform.
5)
Beim Wechsel der Kinder von der Krippengruppe zum Kindergarten bedarf es keiner An- bzw. Abmeldung.
1)
Die Kindertagesstätte ist von Montag bis Freitag durchgehend von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet. Samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen bleibt die Kindertagesstätte geschlossen.
| Es werden verschieden Öffnungszeitenmodelle angeboten: | ||
| - | Regelzeit | von 7:30 Uhr bis 13:30 Uhr |
| - | Erweiterte Zeit | von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr |
| - | Ganztagsplatz | von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
| - | Servicetage | von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr für bis zu 5 Tage/Monat |
Diese einzelnen Servicetage müssen per Anmeldeformulare beantragt und einen Tag vor dem gewünschten Servicetag eingereicht werden. Der Einrichtungsleitung obliegt hier die Entscheidung. Eine regelmäßige Nutzung der 5 Servicetage pro Monat kann nicht durchgängig im Kindergartenjahr erfolgen. Das Mittagessen wird zusätzlich zum jeweiligen Tagespreis in Rechnung gestellt. Eine Abmeldung des Mittagessens muss bis spätestens 8:00 Uhr erfolgen.
Für Kinder, die die Öffnungszeit bis 17:00 Uhr nutzen, wird ein verpflichtendes warmes Mittagessen vor Ort angeboten. Alle übrigen Kinder können ebenso am Mittagessen teilnehmen. Die Berechnung des Essens erfolgt zusätzlich zu den Elternbeiträgen für die Kindertagesstätte.
2)
Es ist sinnvoll und wünschenswert, dass die Kinder bis 9:00 Uhr in der jeweiligen Gruppe eingetroffen sind.
3)
Die Ferien der Kindertagesstätte werden bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr festgelegt. Kinder haben einen Anspruch auf Erholung, es werden 2 Wochen empfohlen.
4)
Darüber hinaus kann die Einrichtung an einzelnen Tagen geschlossen bleiben (z. B. Krankheit, Fortbildung, dienstlich angeordnete Gemeinschaftsveranstaltungen etc.). Dies wird den Eltern/Erziehungsberechtigten zeitig schriftlich mitgeteilt.
Für den Besuch der Kindertagesstätte werden Elternbeiträge erhoben. Diese sind für einen Monat im Voraus an die Gemeindekasse Oberthal grundsätzlich per Lastschriftverfahren / zu überweisen.
Die Elternbeiträge tragen zur Deckung der gesamten Personalkosten bei. Daher sind sie auch während den Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei Erkrankung, bei längerem Fehlen und bis zur Wirksamkeit der Abmeldung in voller Höhe zu zahlen.
1)
Die Elternbeiträge für den Besuch der Kindertagesstätte im Sinne des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetzes (SBEBG) und der entsprechenden Ausführungs-VO (AVO-SBEBG) bestimmen sich nach einer vom Gemeinderat der Gemeinde Oberthal zu beschließenden Gebührensatzung (§1). Diese ist Bestandteil der Satzung und als Anlage 1 beigefügt.
2)
In Härtefällen ist die Übernahme oder Ermäßigung des Elternbeitrages durch das Jugendamt möglich. Entsprechende Anträge sind beim Landkreis St. Wendel, Kreisjugendamt, Mommstraße 25, 66606 St. Wendel, Tel.: 06851/8010, Fax: 06851/801-440, E-Mail: info@lkwnd.de zu stellen.
3)
Zusätzlich zu den Elternbeiträgen wird eine Materialkostenpauschale erhoben. Diese ist monatlich im Voraus an die Gemeindekasse Oberthal zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung besteht auch während den Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei Erkrankung, bei längerem Fehlen und bis zur Wirksamkeit der Abmeldung in voller Höhe. Die Materialkostenpauschale wird nicht vom Landkreis übernommen und ist somit immer selbst zu tragen.
4)
Die Beiträge für die Ferienbetreuung und Servicetage werden gesondert in Rechnung gestellt und sind zusätzlich zu den regelmäßigen Elternbeiträgen zu zahlen.
5)
Bei einer Neuanmeldung beginnt die Beitragspflicht mit dem 1. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird.
1)
Beim Verdacht einer Erkrankung des Kindes oder eines Familienangehörigen an einer übertragbaren Krankheit nach § 34 Infektionsschutzgesetz muss der Leitung sofort Mitteilung gemacht werden. Nach derartigen Erkrankungen des Kindes darf das Kind die Tagesstätte erst wieder besuchen, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass keine Weiterverbreitung der Krankheit mehr zu befürchten ist. Mit dieser Ordnung erhalten Sie diesbezüglich ein Merkblatt des Gesundheitsamtes zum Infektionsschutzgesetzes, das Sie unbedingt lesen sollten.
2)
Bei sonstigen infektiösen bzw. ansteckenden, nicht unter § 34 Infektionsschutzgesetz fallenden Krankheiten sind die Kinder ebenfalls vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen.
1)
Die Aufsichtspflicht der pädagogischen Fachkräfte erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthaltes der Kinder in der Kindertagesstätte einschließlich der Ausflüge Spaziergänge, Besichtigungen u.ä.
2)
Auf dem Weg von und zur Kindertagesstätte sind die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Erziehungsberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Kindertagesstätte abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Tagesstätte, ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Bezweifeln die pädagogischen Fachkräfte, dass ein Kind den Weg allein zurücklegen kann, so ist die Leitung verpflichtet, die Bedenken mit den Eltern zu besprechen und wenn dies erforderlich erscheint, zu verlangen, dass das Kind an der Tagesstätte abgeholt wird.
3)
Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die pädagogischen Fachkräfte der Tagesstätte und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Erziehungsberechtigen bzw. einer von den Erziehungsberechtigten mit der Abholung beauftragten Person. Haben die Erziehungsberechtigten erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen des Gebäudes der Tagesstätte.
1)
Die zum Besuch der Tagesstätte aufgenommenen Kinder sind nach §2 Abs. 1 Ziff. 8a Sozialgesetzbuch VII-Gesetzliche Unfallversicherung- (SGB VII) gegen Unfall versichert:
| - | auf dem direkten Weg von und zur Kindertagesstätte, |
| - | während des Aufenthaltes in der Tagesstätte, |
| - | bei allen Veranstaltungen der Tageseinrichtung außerhalb des Grundstückes (Ausflüge, Spaziergänge, Feste und dergl.) |
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden oder Schmerzensgeld.
2)
Alle Unfälle auf dem Weg von oder zur Tagesstätte, die eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich, spätestens jedoch am ersten Werktag nach dem Unfalltag, zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
3)
Für den Verlust, die Beschädigung oder die Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen.
4)
Nicht angemeldete Kinder, die die Tagesstätte gelegentlich besuchen sind nicht unfallversichert. In diesem Fall tragen die Erziehungsberechtigten die volle Verantwortung. Eine entsprechende Erklärung ist vorab in der Tagesstätte zu unterzeichnen.
Das Kindergartenjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Die vom Träger zu beschließenden Ferien sowie die einzelnen Schließtage (z.B. durch Krankheit, Fortbildung, dienstlich angeordnete Gemeinschaftsveranstaltungen etc.) werden durch diese Regelung nicht berührt.
Oberste Ziele der begleitenden Arbeit der Tagesstätte sind die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und die Sozialerziehung.
Die Kinder haben durch die Förderung der verschiedenen Persönlichkeitsbereiche die Möglichkeit sich „ganzheitlich“ zu entwickeln und erhalten Hilfen bei der Bewältigung ihrer augenblicklichen und zukünftigen Lebenssituation.
Die pädagogische Arbeit der Tagesstätte orientiert sich am Saarländischen Bildungsprogramm, der aktuellen Lebenssituation und dem Entwicklungsstand der Kinder. Dabei werden sämtliche Förderbereiche der vorschulischen Erziehung durch möglichst vielfältige Beschäftigungsangebote abgedeckt.
Nähere Einzelheiten zum pädagogischen Konzept können beim Personal der Tagesstätte nachgefragt bzw. auf der Homepage der Gemeinde nachgelesen werden.
Eine gute Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und der Kindertagessstätte ist wünschenswert, deshalb sollten nach Möglichkeit alle Veranstaltungen im Rahmen der Elternarbeit auch wahrgenommen, sowie Probleme, Kritik und sonstige Anliegen, die die Einrichtung betreffen, offen angesprochen werden.
Aufgrund rechtlicher Rahmenbedingungen wird die Medikamentenvergabe in unserer Kindertagesstätte wie folgt geregelt:
| - | Arzneimittel, gleich ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht, werden nur verabreicht, wenn eine schriftliche, ärztliche Verordnung für das Kind vorliegt. Aus der Verordnung des Arztes müssen sich eindeutig die Zeit und Dauer der Einnahme und Dosierung des Medikamentes ergeben. |
| - | Des Weiteren ist zusätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten notwendig. Fehlt die ärztliche Verordnung und/oder die Einverständniserklärung der Eltern/Sorgeberechtigten wird das Medikament nicht verabreicht. |
Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Oberthal für die Kindertagesstätte Güdesweiler, zuletzt geändert am 01.01.2021, außer Kraft.
2. Anlage 1 zur Satzung für die Kindertagesstätte Güdesweiler im Sinne des Saarländischen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsgesetz (SBEBG)
Öffnungszeiten und Benutzungsgebühren
Die Höhe der Elternbeiträge gem. § 7 der Satzung für die Kindertagesstätte Waldwichtel wird ab dem 01.08.2025 festgesetzt.
| Regelzeit: | Mo – Fr: 7:30 Uhr – 13:30 Uhr |
| Erweiterte Zeit: | Mo – Fr: 7:00 Uhr – 14:00 Uhr |
| Ganztagsplatz: | Mo – Fr: 7:00 Uhr – 17:00 Uhr |
| Regel-zeit | Erweiterte Zeit | Ganztags-platz | Service-tage | Ferien-betreuung |
| Kinder-garten | 28,00 € | 32,00 € | 48,00 € | 3,50 €/Tag | 3,00 €/ Tag |
| Kinder-krippe | 76,00 € | 88,00 € | 128,00 € | 5,00 €/Tag | 6,00 €/ Tag |
Die Benutzungsgebühr für das zweite Kind einer Familie verringert sich um 25 %, für das dritte Kind um 50 %, für das vierte Kind um 75 % gegenüber der festgelegten Benutzungsgebühr für das Erst Kind. Ab dem fünften Kind ist die Benutzungsgebühr kostenlos.
3. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (³ 12 Abs. 6 KSVG).