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Oberthaler Nachrichten
Ausgabe 3/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Bekanntmachung der Änderungssatzung der Satzung über die Höhe der Gebühren im Abwasserbereich sowie die Höhe des Kostenersatzes für Grundstücksanschlussleitungen in der Gemeinde Oberthal (Abwassergebührenhöhensatzung)

der Satzung über die Höhe der Gebühren im Abwasserbereich sowie die Höhe des Kostenersatzes für Grundstücksanschlussleitungen in der Gemeinde Oberthal (Abwassergebührenhöhensatzung)

Auf Grund der §§ 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119); den §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119); des §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (Bundesgesetzblatt I, S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (Bundesgesetzblatt I, S. 1327) und der §§ 50a, 128 und 132 des Saarl. Wassergesetzes (SWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) hat der Gemeinderat der Gemeinde Oberthal in seiner Sitzung am 19.12.2024 folgende Satzung beschlossen.

Art. 1

§ 1 (2) lautet nun wie folgt:

Die Höhe der Schmutzwassergebühr beträgt je Kubikmeter gebührenpflichtigem Frisch- und Brauchwasser 4,20 Euro.

Art. 2

§ 1 (3) lautet nun wie folgt:

Die Höhe der Niederschlagswassergebühr beträgt je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grundstücksfläche 0,70 Euro.

Art. 3

Die vorstehenden Änderungen treten zum 01.01.2025 in Kraft.

Oberthal, 19.12.2024
Der Bürgermeister
der Gemeinde Oberthal
gez.
Björn Gebauer

2. Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen (§ 12 Abs. 6 KSVG).

Oberthal, 20.12.2024
Der Bürgermeister
der Gemeinde Oberthal
Björn Gebauer