Immer wieder erreichen die Gemeinde Oberthal Hinweise und Beschwerden über Abfälle, die nicht ordnungsgemäß, sondern illegal in der freien Natur entsorgt oder unerlaubt auf Grundstücken abgelegt werden. Beliebte Ablageorte sind insbesondere öffentliche Plätze, die Standplätze für Wertstoffcontainer, Straßengräben und Wegeränder.
Wilde Müllablagerung ist nicht nur verboten, sondern kann auch eine Gefahr für die Allgemeinheit und insbesondere für die Umwelt bedeuten. Die Kosten für die ordnungsgemäße Beseitigung von illegal entsorgten Abfällen sind oft erheblich und müssen von der Allgemeinheit getragen werden.
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Auch das Verbrennen von Abfällen, darunter zählen auch pflanzliche Abfälle, ist verboten. Die immer wieder praktizierte Entsorgung von privaten Gartenabfällen in der freien Natur ist ebenfalls nicht erlaubt.
Wer Abfälle vorsätzlich oder fahrlässig illegal behandelt oder entsorgt, begeht nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro belangt werden.
Die Verhängung einer Geldbuße setzt natürlich voraus, dass dem Ordnungsamt Verursacher illegaler Müllentsorgung mitgeteilt werden.
Die dreiste Entsorgung großer Mengen Restmüll musste erst kürzlich im Bereich des Containerplatzes in der Hollerbach sowie entlang des Verbindungsweges Oberthal-Tholey (Wareswald) festgestellt werden. Auch hier ist die Gemeinde zur Ermittlung des Verursachers auf Ihre Mithilfe angewiesen. Sollte also jemand entsprechende Feststellungen gemacht haben oder über Kenntnisse zum Tatvorgang verfügen, bitte ich um Mitteilung an das Ordnungsamt.