Teiländerung des Flächenutzungsplanes
„Gewerbegebiet Wallfeld, 3. Erweiterung“
in der Gemeinde Oberthal, Ortsteil Oberthal
Bekanntmachung der Wirksamkeit der Teiländerung des Flächennutzungplanes
Der Gemeinderat der Gemeinde Oberthal hat mit Beschluss vom 24.05.20232die Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Gewerbegebiet Wallfeld, 3. Erweiterung“ beschlossen.
Diese Teiländerung wurde am 28.08.2023, Az.: OBB 11 – 83 – 15/22 Be, von dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport genehmigt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Teiländerung des Flächennutzungsplanes „Gewerbegebiet Wallfeld, 3. Erweiterung”, Ortsteil Oberthal, wirksam.
Jedermann kann die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Wallfeld, 3. Erweiterung“, bestehend aus Plan, Begründung und Umweltbericht, im Rathaus der Gemeinde Oberthal, Bauamt, Zimmer 24, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Wallfeld, 3. Erweiterung“ schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweise gem. § 44 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Außerdem wird auf § 12 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 KSVG (Kommunalselbstverwaltungsgesetz) verwiesen. Beschlüsse über Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Lageplan o.M.
Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplans „Gewerbegebiet Wallfeld, 3. Erweiterung“ in der Gemeinde Oberthal, Ortsteil Oberthal
Quelle: ZORA, Z – 026/05, LVGL; Bearbeitung: Kernplan; Stand: 21.03.2022