Nach den gesetzlichen Bestimmungen - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) - ist der Betrieb von Rasenmähern, Heckenscheren, Vertikutierern und sonstigen Geräten und Maschinen im Freien grundsätzlich erlaubt an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr.
Für besonders laute Geräte und Maschinen, die mit Verbrennungsmotor betrieben werden (z.B. Freischneider, Grastrimmer/-kantenschneider sowie Laubbläser und Laubsammler), gelten weitere Einschränkungen. Sie dürfen an Werktagen nur zu folgenden Zeiten betrieben werden:
von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und
von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Die Benutzung von Gartengeräten außerhalb dieser Betriebszeiten muss durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als der zuständigen Immissionsschutzbehörde zugelassen werden. Eine Ausnahme von dieser Zulassungspflicht besteht dann, wenn der Betrieb dieser Geräte zur Abwendung einer Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.
Aus Rücksicht auf die Nachbarschaft bitte ich während der allgemeinen Mittagsruhe grundsätzlich nur unaufschiebbare Arbeiten durchzuführen.
Die zuständige Behörde für Fragen rund um die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist das Landesamt für Umwelt – und Arbeitsschutz.