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Oberthaler Nachrichten
Ausgabe 42/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung: Änderung des kommunalen Förderprogramms dezentrale Niederschlagswasserbewirtschaftung durch Regenwasserrückhaltung und Ableitung bzw. Versickerung

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.09.2024 beschlossen, dass die maximale Zuschusshöhe von 10 € je m² auf 20 € je m² angehoben wird. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Damit gilt fortan folgendes Förderprogramm:

Kommunales Förderprogramm

dezentrale Niederschlagswasserbewirtschaftung durch

Regenwasserrückhaltung und Ableitung bzw. Versickerung

I. Förderungsgrundsätze

1.

Gefördert werden Maßnahmen auf dem Gebiet der Gemeinde Oberthal.

2.

Die Fördermittel werden als einmaliger Zuschuss gewährt.

3.

Regelungen der Bebauungsplanung, der Bauordnung, des Wasserrechts und des Denkmalrechts sind zu beachten.

4.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht für den Antragsteller nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II. Antragsteller

Anträge auf Zuschüsse aus dem kommunalen Förderungsprogramm können gestellt werden von Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten.

III. Förderungsfähige Maßnahmen

Folgende Maßnahmen sind förderungsfähig:

1.

Entsiegelung

Umwandlung von versiegelten, am öffentlichen Mischwasserkanal angeschlossenen Flächen in versickerungsfähige Flächen. Gefördert wird das Entfernen und Entsorgen alter Beläge sowie das Herstellen eines neuen Belags, der die Versickerungsrate auf mindestens 50 % erhöht.

2.

Versickerung

Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser (z.B. von Terrassen, Dachflächen, PKW-Stellflächen) auf dem eigenen Grundstück.

Förderungsfähig sind die erforderlichen baulichen und technischen Maßnahmen wie z.B.:

Flächenversickerung

Muldenversickerung

Versickerungsteich

3.

Regenwasserrückhaltung

Regenwasserrückhaltung beinhaltet die Zwischenspeicherung von Niederschlagsabfluss in einem Speicher (z.B. Retentionszisterne, Rigole) mit einem Mindestvolumen von 3m³ pro 100m² abgekoppelter Fläche und einer mittels Drosselorgan auf 1,5 l/s gedrosselten Einleitung in eine Mischwasserkanalisation oder eine Versickerung.

Hinweis: Die Regenwasserrückhaltung kann auch in Verbindung mit einer Regenwassernutzungsanlage erfolgen. Allerdings wird bei dieser Kombination nur das Rückhaltevolumen gefördert (nicht das gesamte Volumen).

4.

Getrennte Ableitung

Getrennte Ableitung (offen oder geschlossen) in ein Oberflächengewässer.

Als förderungsfähig werden nur solche Maßnahmen anerkannt, deren Durchführung bzw. Errichtung mit den geltenden rechtlichen und fachtechnischen Regelungen übereinstimmen. Bei Veränderungssperre nach BauGB sowie bei Missständen oder Mängeln der Wohn-/Nebengebäude ist keine Förderung möglich.

IV. Bedingungen und Voraussetzungen für die Förderung

1.

Ein kommunaler Zuschuss wird nur gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde.

2.

Die Zuwendung wird auf förmlichen Antrag gewährt (Antragsformblatt). Es werden nur solche Vorhaben gefördert, bei denen eine gleichzeitige Förderung durch andere öffentliche Programme nicht erfolgt.

3.

Bei genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Vorhaben muss die Genehmigung der zuständigen Stelle (Untere bzw. Oberste Wasserbehörde, Entwässerungsbetrieb, Untere Bauaufsicht) und/oder die Zustimmung der Gemeinde Oberthal vorliegen.

4.

Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte müssen sich zur Unterhaltung der geförderten Maßnahmen nach Fertigstellung auf die Mindestdauer von 12 Jahren verpflichten.

5.

Eine Förderung erfolgt nur, wenn bei der vom öffentlichen Mischwasserkanal abgekoppelten Fläche eine Mindestgröße von 20m2 erreicht wird.

V. Höhe der Förderung

Es wird ein maximaler Zuschuss von 20,00 € je m² vom Mischwasserkanal abgekoppelter Fläche gewährt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Zu diesen Kosten zählen auch eigene unbare Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers. Die Arbeitszeiten sind in Listen - mit Angabe des Ausführungsdatums, der Arbeitsstunden und der jeweiligen Arbeiten - nachzuweisen. Grundlage für die Berechnung der Arbeitsleistungen ist der Mindestlohn gemäß Mindestlohngesetz-MiLoG in der zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten geltenden Fassung.

VI. Antragsverfahren

Anträge auf Fördermittel sind auf dem vorgedruckten Formblatt bei der Gemeinde Oberthal, Poststraße 20, 66649 Oberthal, zu stellen. Im Bedarfsfall leistet die Gemeindeverwaltung bei der Formulierung des Antrags Hilfestellung.

Dem Antrag sind beizufügen:

  • Unbeglaubigte Kopie eines Übersichtslageplans (Maßstab 1:500)
  • Bemaßter Plan oder Zeichnung mit Darstellung der geplanten Maßnahmen
  • Kostenaufstellung für alle geplanten Maßnahmen
  • Kopie des Erfassungsbogens zur gesplitteten Abwassergebühr
  • Abwassergebührenbescheid (letzter Bescheid vor dem Antragsdatum)
  • Sonstige Genehmigungen gemäß Punkt IV 3, soweit erforderlich
VII. Bewilligung, Durchführung, Abrechnung, Auszahlung

1.

Über den Förderungsantrag entscheidet die Gemeinde Oberthal nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinie. Der Bewilligungsbescheid kann mit Auflagen verbunden werden.

2.

Eine nachträgliche Erhöhung des bewilligten Zuschusses ist ausgeschlossen.

3.

Der Bewilligungsbescheid wird gegenstandslos,

-

wenn die zu fördernden Maßnahmen nicht bis zum Ablauf des Jahres der Bewilligung abgeschlossen sind und der Ausführungsnachweis mit geforderten Abrechnungsunterlagen nicht bis zum Ablauf des Jahres der Bewilligung der Gemeinde vorgelegt wurden.

-

wenn die durchgeführten Arbeiten nicht den Anforderungen der Förderrichtlinien entsprechen. In diesem Fall kann der Bewilligungsbescheid widerrufen werden. Die Überprüfung erfolgt durch eine/n Mitarbeiter*in der Gemeinde Oberthal.

4.

Die Auszahlung erfolgt auf das im Antrag angegebene Konto, sobald der Nachweis über die Durchführung der geförderten Maßnahmen vorliegt und die Fördermittel des Landes bei der Gemeinde eingegangen sind. Da die Fördermittel des Landes in der Regel erst im Folgejahr des Antragsjahres fließen, verzögert sich dementsprechend auch die Auszahlung des Zuschusses.

VIII. Behandlung von Verstößen

Der Bewilligungsbescheid kann bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie, insbesondere bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel oder bei Missachtung der Auflagen im Bewilligungsbescheid jederzeit widerrufen werden. Dies gilt auch dann, wenn die der Mittelbewilligung zugrunde gelegten Maßnahmen ohne Zustimmung der Kommune abgeändert werden. Bereits ausgezahlte Mittel können in diesen Fällen zurückgefordert werden.

IX. Inkrafttreten

Dieses Förderprogramm tritt am 01.01.2024 in Kraft.

X. Laufzeit

Die Laufzeit orientiert sich an der Laufzeit der Richtlinie Aktion Wasserzeichen (zurzeit bis zum 31.12.2025). Änderungen bleiben vorbehalten.

XI. Auskünfte und Kontrolle der Durchführung

Gemeindeverwaltung Oberthal, Poststraße 20, 66649 Oberthal

Ansprechpartner: J. Schumacher, Tel 06854 / 9017-37

Oberthal, 01.10.2024

Der Bürgermeister
der Gemeinde Oberthal
Björn Gebauer