Titel Logo
Oberthaler Nachrichten
Ausgabe 50/2022
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes "Solarpark auf dem Stockertsfeld", Ortsteil Steinberg-Deckenhardt, Gemeinde Oberthal

des Bebauungsplan „SOLARPARK AUF DEM STOCKERTSFELD“ IN DER GEMEINDE OBERTHAL, ORTSTEIL STEINBERG-DECKENHARDT

Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberthal hat in seiner Sitzung am 16.11.2022 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes „Solarpark auf dem Stockertsfeld“ beschlossen.

Die Gemeinde Oberthal beabsichtigt mit der vorliegenden Planungsmaßnahme die Schaffung der planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung eines Solarparks im Ortsteil Steinberg-Deckenhardt.

Dieser dient der regenerativen Erzeugung von Strom und der gleichzeitigen Reduzierung des Verbrauchs fossiler Energieträger. Gemäß der Verordnung zur Errichtung von Photovoltaik (PV) auf Agrarflächen - VOEPV, vom 27. November 2018, geändert durch Verordnung vom 13.03.2021 (Amtsbl. I S. 859), soll im Rahmen der Energiewende der Anteil der Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung im Saarland erhöht werden, um die Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien weiter voranzubringen. Der als Sondergebiet festzusetzende Teilbereich des geplanten Solarparks besteht aus Flächen, die gem. der v.g. Verordnung als benachteiligte Agrarflächen festgelegt wurden.

Der geplante Solarpark ist ca. 8,0 ha groß. Der Geltungsbereich befindet sich auf dem Stockertsfeld östlich des Siedlungskörpers von Steinberg-Deckenhardt und in kurzer Entfernung westlich der Bahntrasse der Nahetalbahn (Saarbrücken - Bingen).

Das Plangebiet ist im Südwesten und Westen von Waldflächen sowie im Osten und Norden von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben. Im Südosten schließt eine Wochenendhaussiedlung mit Weiher-Anlagen an das Plangebiet an. Der Bereich wird heute landwirtschaftlich genutzt.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Oberthal stellt den Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht, in der Zeit vom 02.01.2023 bis einschließlich 03.02.2023 während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Oberthal, Bauamt, Zimmer 24, einsehbar ist.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich zum Internetportal der Gemeinde Oberthal (www.oberthal.de) über das zentrale Internetportal des Landes

(https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) mit folgenden Informationen:

  • Schutzgut Böden, geringe Beeinträchtigung: mittlerer Bodenfunktionserfüllungsgrad, mäßige zulässige Flächenversiegelung durch Rammständer oder kleinflächige Betonfundamente, Vermeidung von Bodenverdichtungen durch Bauzeiten-/Befahrungsregelung
  • Schutzgut Wasserhaushalt, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine Oberflächengewässer betroffen, gute Versickerungsmöglichkeit am Standort
  • Schutzgut Klima und Lufthygiene, keine erhebliche Beeinträchtigung: keine ausgewiesenen Kaltluftentstehungsgebiete oder Abflussbahnen betroffen, kein klimaökologischer Wirkraum zuordenbar, geringe geländeklimatische Belastung und Änderung der lufthygienischen Situation durch aufgeständerte Modultische, keine relevante Änderung des Mesoklimas.
  • Schutzgut Tiere und Pflanzen/ Biologische Vielfalt/Artenschutz, unter Anwendung artenschutzrechtlich begründeter Maßnahmen (Rotmilan, Amphibien, Reptilien) keine erhebliche Beeinträchtigung: Biotoptypenstruktur gekennzeichnet durch artenarme bis mäßig artenreiche Wiesen und Weisen, teilräumlich FFH-Lebensraumtyp 6510, Mager Flachland-Mähwiesen betroffen; daher naturschutzrechtlicher Ausgleich i.S.d. Eingriffsregelung erforderlich, dieser erfolgt teilweise innerhalb, teilweise außerhalb des Geltungsbereichs durch Entwicklung von mageren Wiesen und Weiden, Wiedernutzung einer Wiesenbrachen sowie einer ruderalisierten Wiese mit einer bilanziellen Aufwertung und dem funktionalen Ausgleich für FFH-LRT 6510; keine n. § 30 BNatSchG geschützte Lebensräume betroffen; keine Flächen des Arten- und Biotopschutzprogrammes (ABSP) betroffen; Schutzgut Landschaftsbild, keine erhebliche Beeinträchtigung: weitgehende Abschirmung der geplanten PVA-Fläche durch umgebende Wälder und Hecken, keine exponierte Lage, Richtung Wochenendhausgebiet Errichtung einer Sichtschutzpflanzung
  • Schutzgut Mensch, geringe, nicht erhebliche Beeinträchtigung: keine zusätzliche erhebliche Verkehrsbelastung oder Emissionen,
  • Schutzgut Kultur- und Sachgüter, keine erhebliche Beeinträchtigung:
  • Schutzgebiete: keine Schutzgebiete n. BNatSchG oder SWG betroffen, Konformität mit dem Schutzzweck des Naturparks Saar-Hunsrück aufgrund geringer Wirkung des Vorhabens auf das Landschaftsbild gegeben
  • Gutachten des Büros für Landschaftsökologie zur Horstkartierung sowie zur Raumnutzung Rotmilan.

• 2 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Privaten mit Umweltbezug, betreffend folgende Themen: Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes; Sichtschutz und Einsehbarkeit, Formulierung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die EMail-Adresse: rathaus@oberthal.de vorgebracht werden, nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Oberthal, 12.12.2022
Der Bürgermeister
In Vertretung:
Dirk Schäfer, Erster Beigeordneter