über den Erwerb an den Rechten zur Belegung und die Pflege einer Grabstätte im Sinne des § 16 Abs. 2 der z. Zt. geltenden Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oberthal
Gemäß § 16 Abs. 6 der Satzung erlässt der Gemeinderat folgende Richtlinie:
| 1) | Mit dem Erwerb der Rechte zur Belegung einer Urnengrabstätte in einer Urnenwand verpflichtet sich die Gemeinde Oberthal zu folgenden Leistungen: |
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| a) Urnenbestattung nach dem im § 1 der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung festgelegten Umfang, |
| 2) | Der Nutzungsberechtigte hat die Gebühren gemäß § 5 innerhalb eines Monats nach schriftlicher Anforderung zu entrichten. |
Der Leistungsumfang der Unterhaltung umfasst:
| a) | Abräumen der Kränze und Trauergebinde nach der Beerdigung, |
| b) | Abräumen und Entfernen von Grabschmuck jeglicher Art nach der Beisetzung (der Zeitpunkt wird von der Gemeinde festgelegt) |
| c) | Wiederbeisetzung der Aschenreste nach Ablauf der satzungsgemäßen Ruhefrist, spätestens nach 25 Jahren, sofern eine Zweitbelegung der Urnenkammer erfolgt ist. |
| 1) | In die Grabkammer dürfen ausschließlich Urnen sowie eventuell verwendete Schmuckurnen eingebracht werden. Das Einbringen von Blumenschmuck und sonstigen Gegenständen ist nicht gestattet. |
| 2) | Zum Verschluss der Kammern in Urnenwänden sind ausschließlich die seitens der Gemeinde Oberthal zur Verfügung gestellten Verschlussplatten aus Naturstein zu verwenden. |
| 3) | Die Einzelheiten bzgl. der Ausgestaltung der Verschlussplatten wurden für jeden Friedhof der Gemeinde Oberthal festgelegt und sind den Anlagen 1 bis 4 zu diesen Richtlinien zu entnehmen. |
| 4) | Mit Ausnahme des in den Anlagen 1 bis 4 erlaubten Grabschmucks ist es grundsätzlich nicht gestattet die Verschlussplatten mit weiterem Grabschmuck zu versehen. |
| 5) | Der Auftrag zur Gestaltung der Grabplatte (einschließlich des Anbringens der Einbaulaterne) und die Ausführung der Arbeiten hat ausschließlich durch die jeweiligen Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. |
| 6) | Für Schäden, die an den Nachbarkammern entstehen (u. a. durch Auslaufen von Kerzenwachs), haften grundsätzlich die Nutzungsberechtigten. |
Das Aufstellen von Blumenvasen, Gestecken, Blumenschalen und Kerzen ist lediglich auf der dafür ausgewiesenen Sockelplatte vor der Urnenwand erlaubt. Das Aufstellen sonstiger Gegenstände ist untersagt. Das Entfernen aller Gegenstände von der Sockelplatte obliegt der Gemeinde.
| 1) | Die Gebühren für die Bestattung und die Unterhaltung werden nach der geltenden Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oberthal festgesetzt. |
| 2) | Abs. 2 wurde ersatzlos gestrichen. |
Die Richtlinien treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 13.03.2014 außer Kraft.
2. Bekanntmachung im amtlichen Teil der „Oberthaler Nachrichten“ KW 51!