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Oberthaler Nachrichten
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Richtlinie Baumgrabstätten

1. Richtlinien

über den Erwerb an den Rechten zur Belegung und die Pflege einer Grabstätte im Sinne des § 17a der z. Zt. geltenden Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oberthal Gemäß § 17a Abs. 2 der Satzung erlässt der Gemeinderat folgende Richtlinie:

§ 1 Leistungen

1)

Mit dem Erwerb der Rechte zur Belegung einer Baumgrabstätte verpflichtet sich die Gemeinde Oberthal zu folgenden Leistungen:

a)

Urnenbeisetzung nach dem im § 1 der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung festgelegten Umfang,

b)

die erforderliche Grabpflege für die Dauer der Ruhefrist,

2)

Der Nutzungsberechtigte hat die Gebühren gemäß § 5 innerhalb eines Monats nach schriftlicher Anforderung zu entrichten.

§ 2 Unterhaltung

Der Leistungsumfang der Unterhaltung umfasst:

a)

Abräumen der Kränze und Trauergebinde nach der Beerdigung,

b)

Abräumen und Entfernen von Grabschmuck jeglicher Art nach der Beisetzung (der Zeitpunkt wird von der Gemeinde festgelegt)

c)

Wiederbeisetzung der Aschenreste nach Ablauf der satzungsgemäßen Ruhefrist, spätestens nach 25 Jahren, sofern eine Zweitbelegung der Baumgrabstätte erfolgt ist.

§ 3 Baumgrabstätte

Die Grabfelder werden von der Gemeinde durch Stelen gekennzeichnet. Es werden keine zusätzlichen Grabmale zugelassen.

Die Kennzeichnung jeder einzelnen Grabstätte erfolgt ebenfalls durch die Gemeinde, und zwar mittels einer Tafel, die jeweils auf einer dem betreffenden Baum zugeordneten Stele angebracht wird. Auf jeder Tafel stehen Namen, Vorname, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen.

§ 4 Aufstellen von Grabschmuck

Das Ablegen jeglicher Bestattungsfloristik und sonstiger Gegenstände ist lediglich bis zum 10. Tag nach der Bestattung gestattet. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde.

§ 5 Gebühren

Die Gebühren für die Bestattung werden nach der geltenden Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oberthal festgesetzt.

§ 6 Inkrafttreten

Die Richtlinien treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Oberthal, 01.03.2023

Der Bürgermeister
der Gemeinde Oberthal
gez. Stephan Rausch

2. Bekanntmachung im amtlichen Teil der „Oberthaler Nachrichten“ KW 51!

Oberthal, 19.12.2023

Der Bürgermeister
der Gemeinde Oberthal
gez. Stephan Rausch