über den Erwerb an den Rechten zur Belegung und die Pflege einer Grabstätte im Sinne des § 17a der z. Zt. geltenden Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oberthal Gemäß § 17a Abs. 2 der Satzung erlässt der Gemeinderat folgende Richtlinie:
| 1) | Mit dem Erwerb der Rechte zur Belegung einer Baumgrabstätte verpflichtet sich die Gemeinde Oberthal zu folgenden Leistungen: | |
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| a) | Urnenbeisetzung nach dem im § 1 der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung festgelegten Umfang, |
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| b) | die erforderliche Grabpflege für die Dauer der Ruhefrist, |
| 2) | Der Nutzungsberechtigte hat die Gebühren gemäß § 5 innerhalb eines Monats nach schriftlicher Anforderung zu entrichten. | |
| Der Leistungsumfang der Unterhaltung umfasst: | |
| a) | Abräumen der Kränze und Trauergebinde nach der Beerdigung, |
| b) | Abräumen und Entfernen von Grabschmuck jeglicher Art nach der Beisetzung (der Zeitpunkt wird von der Gemeinde festgelegt) |
| c) | Wiederbeisetzung der Aschenreste nach Ablauf der satzungsgemäßen Ruhefrist, spätestens nach 25 Jahren, sofern eine Zweitbelegung der Baumgrabstätte erfolgt ist. |
Die Grabfelder werden von der Gemeinde durch Stelen gekennzeichnet. Es werden keine zusätzlichen Grabmale zugelassen.
Die Kennzeichnung jeder einzelnen Grabstätte erfolgt ebenfalls durch die Gemeinde, und zwar mittels einer Tafel, die jeweils auf einer dem betreffenden Baum zugeordneten Stele angebracht wird. Auf jeder Tafel stehen Namen, Vorname, Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen.
Das Ablegen jeglicher Bestattungsfloristik und sonstiger Gegenstände ist lediglich bis zum 10. Tag nach der Bestattung gestattet. Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde.
Die Gebühren für die Bestattung werden nach der geltenden Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oberthal festgesetzt.
Die Richtlinien treten am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Oberthal, 01.03.2023
2. Bekanntmachung im amtlichen Teil der „Oberthaler Nachrichten“ KW 51!
Oberthal, 19.12.2023