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Oberthaler Nachrichten
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsgebührensatzung

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt des Saarlandes S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 2093 vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) und der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt des Saarlandes S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 2057 vom 16. Februar 2022 (Amtsblatt I S. 534), sowie gem. § 32 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oberthal in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 01.03.2023 und am 19.12.2023 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Für die Benutzung der Einrichtungen der Gemeindefriedhöfe, der Friedhofshallen sowie für sonstige Leistungen der Gemeinde werden ab Inkrafttreten dieser Satzung die nachstehend festgesetzten Gebühren erhoben:

Gebühren

1.

Grabnutzungsgebühr

a)

Reihengrab für Erwachsene

b)

Reihengrab für Urnen

c)

von der Gemeinde gepflegte Urnengrabstätte

d)

Urne in einer Urnenwand

e)

Baumgrab

f)

Verlängerung der Ruhefrist für die Erst- und Zweitbelegung eines bereits vorhandenen Wahlgrabes (Familiengrab) bis zum Ablauf der Ruhefrist der letzten Belegung - pro Jahr und Belegung -

g)

Verlängerung der Ruhefrist für die Zweit-Belegung eines bereits vorhandenen Urnengrabes (maximal 10 Jahre) - pro Jahr -

h)

Verlängerung der Ruhefrist für die Zweit-Belegung eines bereits vorhandenen von der Gemeinde gepflegten Urnengrabes (maximal 10 Jahre) - pro Jahr -

i)

Verlängerung der Ruhefrist für die Zweit-Belegung eines bereits vorhandenen Urnengrabes in einer Urnenwand (maximal 10 Jahre) - pro Jahr -

j)

Verlängerung der Ruhefrist für die Zweit-Belegung eines bereits vorhandenen Baumgrabes (maximal 10 Jahre) - pro Jahr -

2.

Grabherstellung und Bestattung

a)

Grabherstellung und Bestattung (Erwachsene)

b)

Grabherstellung und Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab (Familiengrab)

c)

Grabherstellung und Bestattung (Kinder bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres)

d)

Grabherstellung und Bestattung (Urnen)

e)

Grabherstellung und Bestattung von Urnen, deren Pflege der Gemeinde obliegt

f)

Grabherstellung und Bestattung von Urnen in einer Urnenwand

(einschließlich Verschlussplatte)

g)

Grabherstellung und Bestattung Baumgrab

h)

Grabherstellung und Bestattung

(Beilegung in ein Erdgrab)

i)

Grabherstellung und Bestattung

(Beilegung in ein vdGg Urnengrab)

j)

Grabherstellung und Bestattung

(Beilegung in eine Urnenkammer)

k)

Grabherstellung und Bestattung

(Beilegung in ein Baumgrab)

l)

Zuschlag für Samstagsbestattungen

m)

Namenstafel für Baumgrab

3.

Benutzung der Leichenhalle:

ein Tag

zwei Tage

ab drei Tage

4.

Einebnung einer Grabstätte bzw. Räumung

Reihengräber

Urnengräber

Familiengräber

5.

Unterhaltungsgebühr

a)

Urne in Urnenwand

b)

Urne in Urnenwand 2. Belegung

(maximal 10 Jahre) - pro Jahr -

§ 2

Findet eine Bestattung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit des Gemeindebauhofes statt, so werden die zusätzlichen entstehenden Kosten den Antragstellern neben den übrigen Gebühren in Rechnung gestellt.

§ 3

Zahlungspflichtiger ist derjenige, der die Benutzung eines Gemeindefriedhofes und einer Leichenhalle der Gemeinde beantragt. Ist eine Personenmehrheit Antragsteller, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 4

Die Gebühren werden schriftlich angefordert, sind innerhalb eines Monats fällig und an die Gemeindekasse Oberthal zu zahlen. Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

§ 5

Gegen die Bescheide, die aufgrund dieser Satzung ergehen, steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.

§ 6

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Die Satzung vom 01.05.2022 verliert am selben Tage ihre Gültigkeit.

Oberthal, 19.12.2023
Der Bürgermeister der Gemeinde Oberthal
gez. Stephan Rausch

2.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen (§ 12 Abs. 6 KSVG).

Oberthal, 19.12.2023
Der Bürgermeister der Gemeinde Oberthal
gez. Stephan Rausch