Inhaltsverzeichnis:
| I. Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | |
| § 4 | |
| II. Ordnungsvorschriften | |
| III. Bestattungsvorschriften | |
| IV. Grabstätten | |
| V. Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten und Grabmale | |
| VI. Leichenhalle | |
| VII. Schlussvorschriften | |
Anlage zur Friedhofssatzung der Gemeinde Oberthal
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oberthal
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt des Saarlandes S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 2093 vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) und aufgrund § 8 des Gesetzes Nr. 2019, über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) im Saarland vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. Saarland I Nr. 8, vom 04.02.2021, S. 226) wird auf Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Oberthal vom 01.03.2023 folgende Satzung erlassen:
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Oberthal gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe in den Ortsteilen:
Oberthal,
Gronig,
Güdesweiler und
Steinberg-Deckenhardt
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Oberthal.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Oberthal waren oder Rechte auf Benutzung eines Wahlgrabes hatten.
Gleiches gilt:
| a) | für verstorbene Verwandte von Einwohnern in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, bei denen aber eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, |
| b) | für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz. |
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch eine allgemeine
Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder im Rahmen dieser Satzung das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechende Erholung aufzusuchen.
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
| a) | Bestattungsbezirk Friedhof Gronig: Ortsteil Gronig, |
| b) | Bestattungsbezirk Friedhof Güdesweiler: Ortsteil Güdesweiler, |
| c) | Bestattungsbezirk Friedhof Oberthal: Ortsteil Oberthal, |
| d) | Bestattungsbezirk Friedhof Steinberg-Deckenhardt: Ortsteil Steinberg-Deckenhardt. |
(2) Die Bestattung erfolgt auf dem Friedhof des Bezirks, in dem der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Etwas anderes gilt, wenn ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem Friedhof in einem anderen Bezirk besteht. Bei verstorbenen Verwandten gemäß den Bestimmungen nach § 2 Abs. 2 unter a) dieser Satzung, erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof des Bezirks in dem der Gemeindeeinwohner zum Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Verwandten seinen Wohnsitz hat. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Gemeinde bestimmt, auf welchem Friedhof,
| a) | unbekannte, in der Gemeinde Verstorbene, |
| b) | in der Gemeinde verstorbene oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz, |
| c) | Verstorbene, die auf keinem der im Gemeindegebiet vorhandenen Friedhöfe ein Bestattungsrecht haben, bestattet werden. |
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können unter Beachtung des § 7 BestattG aus wichtigen öffentlichen Gründen für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
Schließungen und Entwidmungen sind dem zuständigen Ministerium anzuzeigen (§ 7 Abs. 1 BestattG).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
(3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(5) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(6) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich
(7) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Oberthal auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Bei Familiengrabstätten wird das Nutzungsrecht auf eine entsprechende Ersatzgrabstätte übertragen.
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Sie werden von der Gemeinde festgesetzt und darüber hinaus auch ortsüblich bekannt gemacht.
(2) Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen sind zu befolgen. Wer ihr zuwiderhandelt, kann von der Örtlichkeit verwiesen werden.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener und nur unter deren Verantwortung betreten.
(3) Die Trauerfeier bei Bestattungen bzw. bei Beisetzungen darf von Personen, die sich auf dem Friedhof befinden, in keiner Weise gestört werden.
(4) Auf dem Gelände der Friedhöfe ist insbesondere nicht gestattet:
| a) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde, |
| b) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetreibenden ausgenommen, zu befahren, |
| c) | Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, |
| d) | zu rauchen, zu lärmen, Rundfunkempfänger oder ähnliche Geräte zu betreiben, sowie zu lagern, |
| e) | Druckschriften zu verteilen, |
| f) | an Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten auszuführen, |
| g) | Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, |
| h) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen und zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, |
(5) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind, ausgenommen Abs. 4 Buchstabe a).
(1) Bildhauer, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist gebührenpflichtig.
(2) Gewerbetreibende dürfen im Rahmen der auszuführenden Arbeiten die Friedhofswege mit gummibereiften Fahrzeugen befahren; diese sind sofort zu entladen und müssen den Friedhof unverzüglich wieder verlassen. Bei Tau- oder Regenwetter kann die Gemeinde das Befahren der Wege untersagen.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Friedhofssatzung zu beachten und haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(4) Die Gemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften verstoßen, vorübergehend oder auf Dauer entziehen.
(5) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 und 4 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz abgewickelt werden.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätten beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Gemeinde legt Ort und Zeit der Bestattung fest. An arbeitsfreien Tagen erfolgen regelmäßig keine Bestattungen.
(3) Die Frist für Erdbestattungen richtet sich nach den Vorschriften des Saarländischen Bestattungsgesetzes.
(4) Aschen müssen spätestens 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Andernfalls werden sie von der Gemeinde auf Kosten des Bestattungspflichtigen (§ 23 BeStattG) beigesetzt.
(1) Leichen sind in verschlossenen Särgen und nur mit Fahrzeugen anzuliefern, die ausschließlich der Leichenbeförderung dienen.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Als Bekleidung der Verstorbenen ist bei Erdbestattung ein leicht vergängliches Material zu wählen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
(4) Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste. Von der Sargpflicht bei der Bestattung werden diejenigen entbunden, deren religiöse Glaubensüberzeugung eine Sargbestattung nicht erlaubt, solange keine gravierenden medizinischen bzw. polizeilichen Gründe eine Sargbestattung erforderlich machen. Ihre Leiche darf nur mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bestattet werden. In den Fällen der sarglosen Bestattung ist der Leichnam bis zur Grabstelle in einem verschlossenen Sarg zu transportieren.
(5) Die Größe des Urnengefäßes (incl. Schmuckurne) wird für Grabstätten nach § 16 Abs. 1 auf eine Höhe von maximal 0,30 m und auf einen Durchmesser von maximal 0,28 m beschränkt. Für Grabstätten nach § 16 Abs. 2 (Urnenwände) dürfen die eingebrachten Urnengefäße (incl. Schmuckurnen) bauartbedingt eine Höhe von 0,28 m und einen Durchmesser von 0,36 m nicht überschreiten. Sofern eine Belegung mit zwei Urnen vorgesehen ist, darf der Durchmesser des einzelnen Urnengefäßes (incl. Schmuckurne) 0,18 m nicht überschreiten.
(6) Die Urnengefäße (sowohl die Kapseln als auch die Schmuckurnen) für Grabstätten nach § 17 a müssen aus verrottbarem Material bestehen. Ihre Größe wird auf eine Höhe von maximal 0,30 m und einen Durchmesser von maximal 0,28 m beschränkt.
(1) Die Gräber werden auf allen Friedhöfen der Gemeinde Oberthal auf Veranlassung der Gemeinde ausgehoben und im Rahmen der Bestattung bzw. Beisetzung wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter.
(3) Treten nach Ablauf der Ruhezeit bei Wiederbelegung Überreste menschlicher Leichen zutage, so sind sie an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben. Nach Ablauf der Ruhezeiten von Aschen Verstorbener sind diese Aschen an geeigneter Stelle des Friedhofes wieder anonym der Erde zu übergeben.
Die Ruhefrist bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre und bei Aschen 15 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Das Öffnen eines Grabes und die Umbettung einer Leiche oder Aschenurne bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigte bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnengrabstätten sind der Ehegatte, der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, die Eltern, die Kinder und Enkel sowie die Geschwister. Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Familiengrabstätten, Rasengrabstätten und aus von der Gemeinde gepflegten Urnengrabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Die Durchführung der Umbettung wird durch die Gemeinde veranlasst; sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, trägt der Antragsteller. Es werden die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. Die durch die Umbettung freigewordene Grabstätte geht entschädigungslos an die Gemeinde zurück.
(6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Oberthal. Es können an ihnen nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden als Reihengräber ausgewiesen.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in:
| 1. | Reihenerdgrabstätten |
| 1.1 | normale Reihenerdgrabstätten |
| 1.2 | gepflegte Reihenerdgrabstätten |
| 1.2.1 | Rasengräber |
| 1.3 | Ehrengrabstätten |
| 2. | Urnengrabstätten |
| 2.1 | gepflegte Urnengrabstätten |
| 2.1.1 | Urnenerdgrabstätten |
| 2.1.2 | Urnenkammern |
| 2.1.3 | Baumgrabstätten |
(4) Für die Priestergrabstätten finden Abs. 2 und § 14 keine Anwendung.
(5) Rechte an Grabstätten können erst bei Eintritt des Todesfalles erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(6) Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Grabstätten eingeebnet. Die öffentliche Bekanntmachung hierzu erfolgt drei Monate vor dem Einebnen. Grabmale, die nach dieser Frist nicht entfernt sind, werden von der Gemeinde Oberthal abgeräumt und gehen entschädigungslos in deren Eigentum über. Das gleiche gilt auch für Schmuckurnen für die innerhalb von 3 Monaten nach der Bekanntmachung keine Eigentumsansprüche von in § 21 aufgeführten Personen gemacht werden. Für die entstandenen Kosten wird eine gem. § 1 der Gebührensatzung für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Oberthal festgelegte Gebühr von den nach § 21 Verantwortlichen erhoben.
(1) Die Grabstätten nach § 13 Abs. 3 1.1 unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 23 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Die Maße der Grabmale für Grabstätten nach § 13 Abs. 3 1.1 werden auf eine Höhe von 1,20 m, eine Breite von 0,70 m sowie eine Stärke von 0,20 m begrenzt. Die Größe von Abdeckplatten bei Plattengräbern beträgt in der Länge 1,80 m und in der Breite 0,80 m. Die Höhe darf einschließlich Unterbau 0,20 m nicht übersteigen.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke für stehende Grabmale bis zu einer Höhe von 0,90 m beträgt 0,12 m. Ab einer Höhe von mehr als 0,90 m bis 1,20 m beträgt die Mindeststärke 0,15 m.
(4) Die Grabstätten werden mit den Ausmaßen 2,10 m lang und 0,90 m breit angelegt. Die bepflanzbare Fläche einschließlich die Fläche für den Grabstein beträgt 1,80 m in der Länge und 0,80 m in der Breite.
(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Oberthal werden Grabfelder für Reihengrabstätten geschaffen, die für die Dauer der Ruhefrist von der Gemeinde angelegt, unterhalten und gepflegt werden.
(2) Abs. 2 wurde ersatzlos gestrichen.
(3) Abweichend von § 13 Abs. 5 können Rechte an einer Grabstelle nach Abs. 1 bereits vor dem Ableben erworben werden.
(4) Nähere Einzelheiten über den Erwerb der Rechte an einer Grabstelle sind, soweit die jeweils geltende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen keine abschließenden Bestimmungen trifft, durch vom Gemeinderat zu beschließende Richtlinien zu regeln.
(1) Urnengrabstätten sind Grabstätten für Aschenbestattungen, die der Reihe nach belegt werden.
(2) Urnengrabstätten in Urnenwänden sind ebenfalls Grabstätten für Aschenbestattungen, die der Reihe nach belegt werden.
(3) Bis zum Ablauf des zehnten Jahres der Ruhefrist der ersten Beisetzung kann eine zweite Urne in den Grabstätten nach Abs. 1 und Abs. 2 beigesetzt werden. In diesen Gräbern dürfen außer der/dem bereits Verstorbenen, ihr/sein Ehegatte, die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sowie seine Verwandten in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades beigesetzt werden. Die Zustimmungspflicht des Verantwortlichen nach § 21 ist hierzu erforderlich. Die Beilegung einer Urne innerhalb der in Satz 1 genannten 10jährigen Ruhefrist gilt auch für Grabstätten gemäß § 13 Abs. 3 1.1 und 3 1.2.1.
(4) Urnengrabstätten nach Abs. 1 werden angelegt mit den Ausmaßen 1,00 m lang und 0,80 m breit. Die Maße der Grabmale dieser Grabstätten werden auf eine Höhe bis 0,70 m und eine Breite bis 0,40 m begrenzt. Die Mindeststärke beträgt 0,12 m. Die Größe von Abdeckplatten beträgt in der Länge 1,00 m und in der Breite 0,80 m. Die Höhe darf einschließlich Unterbau 0,10 m nicht übersteigen.
(5) Soweit sich nicht etwas Anderes aus dieser Friedhofssatzung ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengräber auch für die Urnengrabstätten.
(6) Soweit die jeweils geltende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen keine abschließenden Bestimmungen trifft, sind nähere Einzelheiten durch vom Gemeinderat zu beschließende Richtlinien zu regeln.
(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Oberthal werden besondere Grabfelder für Urnengrabstätten geschaffen, die für die Dauer der Ruhefrist von der Gemeinde angelegt, unterhalten und gepflegt werden. Bis zum Ablauf des zehnten Jahres der Ruhefrist der ersten Beisetzung kann eine zweite Urne in der Grabstätte beigesetzt werden. In einem Urnengrab dürfen außer der / dem bereits Verstorbenen, sein Ehegatte, die Partnerin/ der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sowie seine Verwandten in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades beigesetzt werden.
(2) Abs. 2 wird wurde ersatzlos gestrichen.
(3) Für das Aufstellen der Grabdenkmale gelten die Vorgaben der Anlage zur Friedhofssatzung.
(4) Abs. 4 wurde ersatzlos gestrichen.
(5) Abweichend von § 13 Abs. 5 können Rechte an einer Grabstelle nach Abs. 1 bereits vor dem Ableben erworben werden.
(6) Nähere Einzelheiten über den Erwerb der Rechte an einer Grabstelle sind, soweit die jeweils geltende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen keine abschließenden Bestimmungen trifft, durch vom Gemeinderat zu beschließende Richtlinien zu regeln.
(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Oberthal werden besondere Grabfelder für Baumbestattungen geschaffen, die für die Dauer der Ruhefrist von der Gemeinde angelegt, unterhalten und gepflegt werden. Bis zum Ablauf des zehnten Jahres der Ruhefrist der ersten Beisetzung kann eine zweite Urne in der Grabstätte beigesetzt werden. In einem Urnengrab dürfen außer der / dem bereits Verstorbenen, sein Ehegatte, die Partnerin/ der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sowie seine Verwandten in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades beigesetzt werden.
(2) Nähere Einzelheiten über den Erwerb der Rechte an einer Grabstelle sind, soweit die jeweils geltende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen keine abschließenden Bestimmungen trifft, durch vom Gemeinderat zu beschließende Richtlinien zu regeln.
Für die Unterhaltung und Erhaltung der Ehrenfelder sind die jeweils hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr gilt § 6a des BestattG.
Auf dem Friedhof in Güdesweiler sind Familiengrabstätten ausgewiesen. Mit Ablauf von 25 Jahren nach der letzten Bestattung ist eine Wiederbelegung der Familiengräber, soweit entsprechende Grabfelder bestehen, nicht mehr möglich.
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde.
(1) Verantwortlich für die Grabstelle ist derjenige, der den Todesfall bei der Gemeinde anzeigt oder bei der Anzeige benannt wird. Bei Abschluss eines Pflegevertrages mit der Gemeinde ist derjenige verantwortlich, der den Vertrag unterzeichnet. Bei Familiengräbern ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(2) Sofern die Verantwortlichkeit nicht besonders geregelt ist, der Verantwortliche verstorben, nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wendet sich die Gemeinde zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten an die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:
| a) | an die Ehefrau/der Ehemann, |
| b) | an die Partnerin/der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, |
| c) | an die Kinder, |
| d) | an die Eltern, |
| e) | an die Geschwister oder Halbgeschwister, |
| f) | an die Großeltern, |
| g) | an die Enkelkinder, |
| h) | an die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft nach Maßgabe des § 7 Absatz 3 Nummer 3 b in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. |
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtheit gewahrt wird.
(2) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt und dauerhaft gegründet sein.
(3) Die Grabfelder auf den Friedhöfen der Gemeinde Oberthal unterliegen grundsätzlich keinen besonderen Gestaltungsvorschriften.
(4) Die einzelnen Grabfelder sind auf den Belegungsplänen, die Bestandteile dieser Satzung sind, ausgewiesen.
(1) Die Genehmigung zur Errichtung, Erneuerung und Veränderung, zum Versetzen und zum Entfernen von Grabmälern, Einfriedungen und Einfassungen ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.
(2) Der Antrag muss mindestens drei Wochen vor Beginn der Arbeiten unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 eingehen. Aus der Zeichnung müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Außerdem sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung der Werkstoffe, über die Schrift und die Schmuckverteilung zu machen.
(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, falls die Gemeinde nicht innerhalb 2 Wochen widerspricht und die Gebühr bezahlt ist.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn die Grabmäler oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres errichtet worden sind.
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so mit dem Betonband zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das Betonband wird mit Ausnahme der in § 17 genannten Grabstätten von der Gemeinde verlegt.
(2) Soweit in dieser Satzung allgemein auf geltende Vorschriften oder auf die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks verwiesen wird, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung insbesondere anzuwenden:
| a) | Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien UVV 4.7“ der Gartenbau- Berufsgenossenschaft |
| b) | Durchführungsvorschriften zur UVV 4.7 der Gartenbau-BG |
| c) | „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten“, herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks. |
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Bei Ehrengrabstätten ist die Gemeinde verantwortlich. Im Übrigen ist die Verantwortlichkeit in § 21 geregelt.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu Schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu veranlassen oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davor zu entfernen. Die Gemeinde Oberthal ist nicht verpflichtet, diese Teile länger als drei Monate aufzubewahren. Sie gehen anschließend entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.
(3) Die Verantwortlichen sind der Gemeinde Oberthal oder Dritten für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder Teilen davon verursacht werden. Mehrere gemeinsame Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.
(2) Das erstmalige Herrichten der Grabstätten vor Ablauf von 6 Wochen nach der Bestattung bzw. Beisetzung ist nicht gestattet.
(3) Für die Grabstätte als solche sowie für die Herrichtung und Unterhaltung ist der jeweilige Verantwortliche (§ 21) zuständig. Er kann die Grabstätte selbst herrichten und pflegen oder durch Gärtner oder Beauftragte herrichten und pflegen lassen. Diese Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechts. Grabstätten nach § 15, § 16 Abs. 2, § 17 und 17a werden von der Gemeinde hergerichtet und gepflegt.
(4) Zur Bepflanzung der Grabstätte können alle Pflanzen verwendet werden, soweit sie das Gesamtbild des Friedhofs nicht stören. Eine räumliche Beeinträchtigung der Nachbargräber, Wege und öffentlichen Anlagen darf nicht entstehen. Das Anpflanzen von Bäumen ist nicht gestattet.
(5) Die Gemeinde kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Wird diese Anordnung nicht befolgt, so werden die Arbeiten auf Kosten der Verantwortlichen von der Gemeinde veranlasst.
(6) Gießkannen, Spaten, Harken usw. dürfen nicht auf den Grabstätten, hinter den Grabmälern oder in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Unpassende Gefäße (Blechdosen, Flaschen u. a.) zur Aufbewahrung von Schnittblumen sind nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Ruhebänke neben Grabstellen oder in der Nähe dürfen nur durch die Gemeinde aufgestellt werden.
(1) Wird ein unter § 13 Abs. 3 1.1. fallendes Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der nach Verantwortliche (§ 21) nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
(2) Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach oder bleiben die Aufforderungen drei Monate lang unbeachtet, kann die Gemeinde auf dessen Kosten:
| a) | die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen, |
| b) | die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und |
| c) | die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen beseitigen lassen. |
§ 25 Abs. 2 und § 13 Abs. 6 Satz 3 gelten entsprechend.
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung sowie der Urnen bis zur Beisetzung. Sie stehen für die Bestattungsfeiern zur Verfügung. Mit Genehmigung der Gemeinde können auch Leichen aufbewahrt werden, die auf keinem Gemeindefriedhof bestattet werden.
(2) Die Leiche muss binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des vorläufigen Totenscheins bzw. der Todesbescheinigung, in die Leichenhalle eingeliefert werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem anderen Leichenraum aufbewahrt wird. Unberührt bleiben besondere Schutzvorschriften.
(3) Die Verstorbenen dürfen nicht öffentlich ausgestellt werden; der Sarg darf aus Anlass der Bestattungsfeierlichkeiten nicht geöffnet werden.
(4) Die Räume zur Aufbewahrung von Leichen sind verschlossen zu halten, sobald ein Verstorbener darin aufgenommen wurde.
(5) Sofern keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten sehen. Den Angehörigen wird auf Antrag Zutritt zu der Leichenhalle gewährt.
(6) Die Benutzung des Raumes für die Trauerfeier kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat, deren Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden können, oder Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen.
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben unberührt.
Die Gemeinde Oberthal haftet nicht für Schäden, die durch die satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Oberthal nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
Die in dieser Satzung in männlicher Sprachform gehaltenen personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen auch für die weibliche Sprachform.
(1) Für die Benutzung der von der Gemeinde Oberthal verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und für die Handlungen der Gemeinde werden Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.
(2) Wird festgestellt, dass ein Grabmal, eine Einfriedung oder eine Einfassung ohne vorherige Genehmigung der Gemeinde errichtet, erneuert oder verändert wurde, so wird für die nachträgliche Genehmigung eine Gebühr in doppelter Höhe der Gebühr zur Genehmigung für die Aufstellung eines Grabdenkmals laut Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Gemeinde Oberthal in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung finden die Bestimmungen des Saarl. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.03.1974, Amtsblatt S. 430 (Gesetz Nr. 990), in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 13.03.2014 außer Kraft.
| 2. | Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit hat die Friedhofssatzung gemäß § 8 Abs. 3 Bestattungsgesetz genehmigt. |
| 3. | Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an zustande gekommen (§12 Abs. 6 KSVG). |