Titel Logo
Oberthaler Nachrichten
Ausgabe 9/2025
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Abgabenbescheide 2025

Die Abgabenbescheide für das Jahr 2025 werden in der kommenden Woche zugestellt.

Der Hebesatz für die Grundsteuer B wurde von 400 v.H. auf 360 v.H. gesenkt.

Der Hebesatz für Grundsteuer A ist gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben.

Die Bescheide für die Grundsteuer A werden zu einem späteren Zeitpunkt versandt.

Die Hundesteuer wurde erhöht und zwar wie folgt:

-

für den ersten Hund auf 72,00 € im Jahr

-

für den zweiten Hund auf 108,00 € im Jahr

-

für den dritten Hund auf 132,00 € im Jahr

Die Schmutzwassergebühr wurde von 3,55 €/cbm auf 4,20/cbm

und die Niederschlagswassergebühr von 0,60 €/cbm auf 0,70 €/cbm angehoben.

Nachstehend erhalten sie noch wichtige Informationen zur Grundsteuerreform:

Information bei Eigentumswechsel

Bei einer Grundstücksübertragung (z.B. durch Veräußerung oder Erbanfall) erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.

Da die Finanzämter wegen der Grundsteuerreform hoch belastet sind, ist in einigen Fällen diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen. In diesen Fällen wird die Kommune den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressieren. Nach erfolgter Fortschreibung wird die Kommune einen korrigierten Grundsteuerbescheid erlassen. Bitte sehen Sie diesbezüglich von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab um den Ablauf nicht weiter zu verzögern.

Sollten Sie aber begründete Einwände gegen die festgesetzte Grundsteuer haben, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:

Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid:

Innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids können Sie gegen diesen Bescheid bei der Kommune Widerspruch erheben.

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist allerdings nur bei allgemeinen Fehlern wie z.B. Doppelveranlagungen oder bei Zweifeln am zugrundeliegenden Hebesatz sinnvoll.

Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid:

Dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune liegen der Grundsteuerwert- und der Grundsteuermessbescheid zugrunde. Korrekturen dieser Bescheide kann nur das zuständige Finanzamt veranlassen. Innerhalb einer Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Bescheide können Sie bei dem zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen.

Bitte beachten Sie auch hier die Einhaltung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs, da andernfalls der Einspruch als unzulässig verworfen werden muss.

Auch nach Ablauf der Frist von 1 Monat kann eine Änderung des Grundsteuerwertbescheids und Grundsteuermessbescheids in Betracht kommen: Dies setzt aber voraus, dass sich durch die für notwendig erachtete Änderung eine Wertdifferenz von 15.000 Euro im Vergleich zum bisher festgestellten Grundsteuerwert ergibt.

Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch über ELSTER erfolgen. Möglich ist zudem, mit dem zuständigen Finanzamt einen Termin zu vereinbaren und dort den Einspruch zur Niederschrift einzulegen.

Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/ Grundsteuermessbescheid wurde bereits eingelegt

Haben Sie bereits gegen Ihren Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt, ist ein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune nicht notwendig. Bitte warten Sie die Erledigung Ihres Einspruchs durch das Finanzamt ab. Aufgrund des derzeitigen Fallaufkommens kommt es bundesweit, so auch im Saarland, zu längeren Bearbeitungszeiten.

Bitte beachten Sie: Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid verhindert nicht die Fälligkeit der Grundsteuer, es sei denn, es wurde bereits die Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt.

Rückfragen und Rechtsbehelfe

Haben Sie Fragen, können Sie sich an die folgenden Ansprechpartner wenden:

Fragen zur Bewertung der Grundstücke (Grundsteuerwert):

telefonisch unter Rufnummer Hotline Finanzamt St. Wendel 0681 501 6288 oder schriftlich über ELSTER oder per Post an das jeweilige Finanzamt

Bei Fragen hinsichtlich des Hebesatzes oder der Höhe der Grundsteuerzahllast:

Gemeinde Oberthal, Poststraße 20, 66649 Oberthal

06854/9017-0

Oberthal, 24.02.2025

Der Bürgermeister
Björn Gebauer