Entsprechend unserer Friedhofssatzung bitten wir, die Angehörigen von Baum- und Wiesenbestatteten um das Entfernen des Grabschmuckes im Laufe des März, um eine problemlose Pflege der Fläche zu gewährleisten. Auszug aus der Satzung:
„Die Ablage von jeglichem Grabschmuck ist lediglich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beisetzung für einen Zeitraum von vier Wochen in einem besonders gekennzeichneten Bereich des Wiesengrabfeldes zulässig. In der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März ist die Ablage von Blumen sowie Gestecken und das Aufstellen von Kerzen auf der Gedenkplatte gestattet. Die Grabstätte muss anschließend vollständig geräumt werden. Das Ablegen von Kunst- und Seidenblumen ist nicht gestattet.“
Vielen Dank!