Auf Grund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 7 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) wird nach dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 26. Januar 2023 für das Wirtschaftsjahr 2023 folgende
Haushaltssatzung
erlassen:
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 wird im
Erfolgsplan
auf der Aufwandseite auf — € 2.644.100,00
auf der Ertragsseite auf — € 2.726.400,00
Jahresüberschuss — € 82.300,00
Vermögensplan
als Finanzierungsbedarf — € 1.845.800,00
als Finanzierungsmittel — € 1.845.800,00
Über-/Unterdeckung — € 0,00
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögensplanes notwendig ist, wird auf 1.000.000 € festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im laufenden Wirtschaftsjahr zur Aufrechterhaltung des Betriebes von der Verbandskasse in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 750.000 € festgesetzt.
Der dem Wirtschaftsplan beigefügte Stellenplan ist unverändert.
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau hat mit Schreiben vom 28.02.2023, Az.: 12/901- 11 ZwV 14, mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 überprüft wurde. Bedenken wegen Rechtsverletzung entsprechend § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i.V. mit § 97 GemO werden nicht geltend gemacht. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i. V. m. § 95 Abs. 4 GemO).
Der Wirtschaftsplan mit Anlagen liegt zur Einsichtnahme von Freitag, 11.03.2023 bis einschließlich Donnerstag, 16.03.2023 bei der Verbandsgemeinde Offenbach, Konrad-Lerch-Ring 6, 76877 Offenbach an der Queich, öffentlich aus.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland - Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen ist, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.