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Amtsblatt VG Offenbach an der Queich
Ausgabe 10/2024
Amtlicher Teil
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Haushaltssatzung der Gemeinde Bornheim für die Haushaltsjahre 2024 und 2025

vom 29.01.2024

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung

beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

erforderlich ist, wird festgesetzt für

2024

2025

zinslose Kredite auf

0 €

0 €

verzinste Kredite auf

0 €

0 €

zusammen auf

0 €

0 €

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen

und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 0 €

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

2024/2025:

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  — 0 €

Kredite zur Liquiditätssicherung werden bei der Verbandsgemeinde Offenbach aufgenommen. Die die Gemeinde betreffenden Anteile erhöhen die Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde.

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht

erteilt.

§ 6

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

2024/2025

Grundsteuer A auf  — 345 v.H.

Grundsteuer B auf —  465 v.H.

Gewerbesteuer auf  — 380 v.H.

Die Steuersätze für die Hundesteuer sind in der Satzung über die Erhebung von Hundesteuer festgelegt.

§ 7

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz, in der derzeit gültigen Fassung, werden in der Haushaltssatzung nicht festgesetzt:

Der Beitragssatz für die Beiträge für Feld-, Wald- und Weinbergswege ist in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Wald und

Weinbergswege vom 27. August 2001 mit 20,00 €/Hektar Grundstücksfläche festgelegt.

§ 8

Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 14.476.142,00 EUR

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022  — 17.437.717,19 EUR

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023  — 17.479.487,19 EUR

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 —  18.218.787,19 EUR

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 18.818.822,19 EUR

§ 9

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 € überschritten sind.

§ 10

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 11

Altersteilzeit

Derzeit liegen keine Altersteilzeitfälle vor.

§ 12

Weitere Bestimmungen

keine

Bornheim, den 29.01.2024
gez.
Elke Thomas
Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Bornheim für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 sind der Aufsichtsbehörde gemäß § 97 Abs. 1 GemO mit

Schreiben vom 29.01.2024 vorgelegt worden. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 14.02.2024 folgendes mitgeteilt:

„In den §§ 2 (Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite) und 3 (Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen) der vorgelegten

Haushaltssatzung sind keine Kredite bzw. kreditfinanzierte Ermächtigungen ausgewiesen, so dass eine kommunalaufsichtliche Genehmigung der Haushaltssatzung bzw. des Haushaltswerkes nicht erforderlich ist. […]

Abschließend ist festzustellen, dass die Haushalts- und Finanzlage der Ortsgemeinde Bornheim geordnet ist.

Die Ergebnishaushalte des Planungszeitraumes 2024 bis 2027 weisen positive Jahresergebnisse aus.

Die Finanzhaushalte sind im gesamten Finanzplanungszeitraum ausgeglichen – Freie Finanzspitzen sind vorhanden.

Die Ortsgemeinde ist und bleibt schuldenfrei. […]

Bedenken wegen Rechtsverletzung gem. § 97 Abs. 2 GemO bestehen nicht.

Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile (§ 95 Abs. 4 GemO).“

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 11.03.2024 bis einschließlich Dienstag, den 19.03.2024 im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich, Konrad-Lerch-Ring 6, Zimmer 122, öffentlich aus.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich auf folgender Webseite: www.offenbach-queich.de.

Offenbach an der Queich, den 27.02.2024
gez.
Axel Wassyl
Bürgermeister