Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung
beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2024 | 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 11.372.905 € | 11.506.760 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 10.633.605 € | 10.906.725 € |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 719.755 € | 580.490 € |
| im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 1.037.860 € | 1.351.405 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 10.000 € | 10.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 3.254.000 € | 756.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 3.244.000 € | - 746.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.206.140 € | - 605.405 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich ist, wird festgesetzt für
|
| 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 0 € | 0 € |
| zusammen auf | 0 € | 0 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 0 €
2024/2025:
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 0 €
Kredite zur Liquiditätssicherung werden bei der Verbandsgemeinde Offenbach aufgenommen. Die die Gemeinde betreffenden Anteile erhöhen die Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde.
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht
erteilt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
2024/2025
Grundsteuer A auf — 345 v.H.
Grundsteuer B auf — 465 v.H.
Gewerbesteuer auf — 380 v.H.
Die Steuersätze für die Hundesteuer sind in der Satzung über die Erhebung von Hundesteuer festgelegt.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz, in der derzeit gültigen Fassung, werden in der Haushaltssatzung nicht festgesetzt:
Der Beitragssatz für die Beiträge für Feld-, Wald- und Weinbergswege ist in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Wald und
Weinbergswege vom 27. August 2001 mit 20,00 €/Hektar Grundstücksfläche festgelegt.
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 14.476.142,00 EUR
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 — 17.437.717,19 EUR
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 — 17.479.487,19 EUR
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 — 18.218.787,19 EUR
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 18.818.822,19 EUR
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Derzeit liegen keine Altersteilzeitfälle vor.
keine
Hinweis:
Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Bornheim für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 sind der Aufsichtsbehörde gemäß § 97 Abs. 1 GemO mit
Schreiben vom 29.01.2024 vorgelegt worden. Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 14.02.2024 folgendes mitgeteilt:
„In den §§ 2 (Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite) und 3 (Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen) der vorgelegten
Haushaltssatzung sind keine Kredite bzw. kreditfinanzierte Ermächtigungen ausgewiesen, so dass eine kommunalaufsichtliche Genehmigung der Haushaltssatzung bzw. des Haushaltswerkes nicht erforderlich ist. […]
Abschließend ist festzustellen, dass die Haushalts- und Finanzlage der Ortsgemeinde Bornheim geordnet ist.
Die Ergebnishaushalte des Planungszeitraumes 2024 bis 2027 weisen positive Jahresergebnisse aus.
Die Finanzhaushalte sind im gesamten Finanzplanungszeitraum ausgeglichen – Freie Finanzspitzen sind vorhanden.
Die Ortsgemeinde ist und bleibt schuldenfrei. […]
Bedenken wegen Rechtsverletzung gem. § 97 Abs. 2 GemO bestehen nicht.
Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile (§ 95 Abs. 4 GemO).“
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 11.03.2024 bis einschließlich Dienstag, den 19.03.2024 im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich, Konrad-Lerch-Ring 6, Zimmer 122, öffentlich aus.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich auf folgender Webseite: www.offenbach-queich.de.