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Amtsblatt VG Offenbach an der Queich
Ausgabe 11/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Bebauungsplan „Böhlweg - 1. Änderung“ der Ortsgemeinde Offenbach

hier: Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Anlass der Planung war, bisher ausgeschlossene Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke künftig für ausnahmsweise zulässig zu erklären. Der Geltungsbereich ist aus dem Lageplan ersichtlich.

Nach der Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Beteiligung der Öffentlichkeit hat der Gemeinderat Offenbach den Bebauungsplan in der Sitzung am 15.02.2023 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die Ausfertigung durch den Ortsbürgermeister erfolgte am 08.03.2023. Der Bebauungsplan „Böhlweg - 1. Änderung“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan liegt mit textlichen Festsetzungen und Begründung während den Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach a. d. Queich, Konrad-Lerch-Ring 6, Rathaus, Fachbereich 2 Bauen, Zimmer 111, 76877 Offenbach a. d. Queich, zur Einsichtnahme aus. Die Planunterlagen finden Sie auch im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Offenbach unter www.offenbach-queich.de / Rathaus / Ortsrecht / Bebauungspläne / Offenbach.

Auf die örtlichen Bauvorschriften, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, wird gemäß § 88 Abs. 6 LBauO hingewiesen. Des Weiteren wird auf die Vorschriften über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche gemäß § 44 BauGB sowie über die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung bzw. Behebung von Fehlern gemäß § 215 BauGB hingewiesen. Es erfolgt der Hinweis, dass mit der Neufassung des Baugesetzbuchs durch Bekanntmachung vom 3. November 2017 ein Antrag nach § 47 VwGO zulässig ist, auch wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden.

Zudem wird auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften (§ 22 Abs. 1 GemO, Ausschließungsgründe, § 34 GemO, Einberufung und Tagesordnung des Gemeinderates) zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung in 76877 Offenbach a. d. Queich geltend gemacht worden ist.

Offenbach a. d. Queich, den 16.03.2023
gez. Axel Wassyl, Bürgermeister

Geltungsbereich Bebauungsplan „Böhlweg - 1. Änderung“: