zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich vom 20.02.2025
Der Verbandsgemeinderat Offenbach an der Queich hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, des § 8 Absatz 3, §§ 33 und 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 2. November 1981 sowie des § 2 Absatz 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) in den jeweils gültigen Fassungen folgende Zweite Satzung zur Änderung der
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr
der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich
vom 01.01.2022
beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere
| 1. | überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG), |
| 2. | für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 33 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden. |
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 36 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Offenbach entstehen für
| 1. | den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen, | |
| 2. | Entschädigung, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden, | |
| 3. | sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere | |
| a) | für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden, |
| b) | für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und |
| c) | für die Reparaturen oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen. |
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Die Verbandsgemeinde Offenbach ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) - entfällt -
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Für den Erlass eines Kostenersatzbescheids nach § 3 Abs. 1 oder eines Gebührenbescheids nach § 3 Abs. 2 erhebt die Verbandsgemeinde Offenbach eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 66 Euro und Auslagen.
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Für die Erhebung der Verwaltungsgebühr und Auslagen gelten im Übrigen die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 03.12.1974 (GVBI. S. 578) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formfehler beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6. Gemeindeordnung unbeachtlich ist, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.
Anlage zur Satzung
über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen
der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich
vom
Verzeichnis der Kostensätze für Leistungen der Feuerwehr
| Nr.: | Beschreibung | Kosten je Zeit / Menge |
| 1. | Personal |
|
| 1.1 | Je freiwillige Feuerwehrangehörige/r | Berechnung gem. § 5 Absatz 3. |
| 1.2 | Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft | 15,00 €/Std. |
| 2.1 | Löschfahrzeuge |
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| 2.1.1 | LF 16/12 Löschgruppenfahrzeug | 171,47 €/Std. |
| 2.1.2 | HLF 10/10 Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug | 230,84 €/Std. |
| 2.1.3 | MLF Mittleres Löschfahrzeug | 231,66 €/Std. |
| 2.1.4 | HLF 20 Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug | 485,33 €/Std. |
| 2.2 | Sonderfahrzeuge |
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| 2.2.1 | DLK 23/12 Drehleiter | 410,85 €/Std. |
| 2.2.2 | RW 1 Rüstwagen | 61,04 €/Std. |
| 2.3 | Sonstige Feuerwehrfahrzeuge |
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| 2.3.1 | TSF, TSF-W, KTLF Tragkraftspritzenfahrzeuge | 73,15 €/Std. |
| 2.3.2 | KdoW Kommandowagen | 30,29 €/Std. |
| 2.3.3 | ELW 1 Einsatzleitwagen | 92,19 €/Std. |
| 2.3.4 | MZF 2 Mehrzwecktransportfahrzeug mit Ladehilfe | 79,31 €/Std. |
| 2.3.5 | MZF 3 Mehrzwecktransportfahrzeug mit Ladehilfe | 204,29 €/Std. |
| 2.3.6 | MTF Mannschaftstransportfahrzeug | 36,88 €/Std. |
| 3.1 | Feuerwehrtechnische Geräte |
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| 3.1.1 | Einsatzstellenbeleuchtung | 25,00 €/Stück |
| 3.1.2 | Be- und Entlüftungsgerät (Verbrennungs- Elektromotor) | 20,00 €/Stück |
| 3.1.3 | Motorkettensäge, Rettungssäge | 15,00 €/Stück |
| 3.1.4 | Notstromaggregat bis einschließlich 20 KVA | 25,00 €/Stück |
| 3.1.5 | Tauchpumpe, Schmutzwasserpumpe | 15,00 €/Stück |
| 3.1.6 | Nass-Wassersauger | 15,00 €/Stück |
| 3.1.7 | Feuerlöscher (tragbar) | 10,00 €/Stück |
| 3.1.8 | Ökoperl Bindemittel-Sack 20 kg, mit Entsorgung | 30,00 €/Stück |
| 3.1.9 | Ölsperren Sorbeet a. 3 m, mit Entsorgung | 35,00 €/Stück |
| 3.1.10 | SP 16 Sprungpolster | 35,00 €/Stück |
| 3.1.11 | Gerätesatz Absturzsicherung | 35,00 €/Stück |
| 4. | Pauschale Verrechnungssätze, Reinigung/Prüfung |
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| 4.1 | Reinigung und Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung – Jacke / Überjacke [Hupf Teil 1/ Hupf Teil 3] | 35,00 €/Stück |
| 4.2 | Reinigung und Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung – Hose / Überhose | 32,00 €/Stück |
| 4.3 | Handschuhe im Feuerwehrdienst waschen, trocknen und imprägnieren | 5,00 €/je Paar |
| 4.4 | Flammschutzhaube im Feuerwehrdienst waschen, trocknen und imprägnieren | 5,00 €/Stück |
| 4.5 | CSA Körperschutz Form 2 (Einweg) | 40,00 €/Stück |
| 4.6 | Flaschenhülle Pressluftatmer im Feuerwehrdienst waschen, trocknen und imprägnieren | 5,00 €/Stück |
| 4.7 | Reinigung, Desinfizieren und Prüfung Pressluftatmer | 30,00 €/Stück |
| 4.8 | Reinigung, Desinfizieren und Prüfung Lungenautomat | 10,00 €/Stück |
| 4.9 | Reinigung, Desinfizieren und Prüfung Atemschutzmaske | 15,00 €/Stück |
| 5. | Sonstiges |
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| 5.1 | Ex-Ox Messgerät (Mehrgas-Messgerät) überprüfen und kalibrieren | 30,00 €/Stück |
| 5.2 | Kohlenmonoxid-Warner (CO-Warner; Ein-Gaswarngerät) überprüfen und kalibrieren | 30,00 €/Stück |