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Amtsblatt VG Offenbach an der Queich
Ausgabe 11/2025
Amtlicher Teil
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Zweite Satzung

zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich vom 20.02.2025

Der Verbandsgemeinderat Offenbach an der Queich hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, des § 8 Absatz 3, §§ 33 und 36 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) vom 2. November 1981 sowie des § 2 Absatz 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) in den jeweils gültigen Fassungen folgende Zweite Satzung zur Änderung der

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich

vom 01.01.2022

beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

§ 3

Entgeltliche Leistungen

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

1.

überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),

2.

für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 33 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Artikel 2

§ 5

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 36 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Offenbach entstehen für

1.

den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

2.

Entschädigung, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3.

sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere

a)

für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b)

für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

c)

für die Reparaturen oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.

Artikel 3

§ 6

Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Die Verbandsgemeinde Offenbach ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) - entfällt -

Artikel 4

§ 8a

Verwaltungsgebühren, Auslagen

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Für den Erlass eines Kostenersatzbescheids nach § 3 Abs. 1 oder eines Gebührenbescheids nach § 3 Abs. 2 erhebt die Verbandsgemeinde Offenbach eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 66 Euro und Auslagen.

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Für die Erhebung der Verwaltungsgebühr und Auslagen gelten im Übrigen die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 03.12.1974 (GVBI. S. 578) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Artikel 5

§ 9

In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Offenbach, den 20.02.2025
gez.
Axel Wassyl
Bürgermeister

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formfehler beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6. Gemeindeordnung unbeachtlich ist, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.

Offenbach, den 20.02.2025
gez.
Axel Wassyl, Bürgermeister

Anlage zur Satzung

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung

für Hilfe- und Dienstleistungen

der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich

vom

Verzeichnis der Kostensätze für Leistungen der Feuerwehr

Nr.:

1.

1.1

1.2

2.1

2.1.1

2.1.2

2.1.3

2.1.4

2.2

2.2.1

2.2.2

2.3

2.3.1

2.3.2

2.3.3

2.3.4

2.3.5

2.3.6

3.1

3.1.1

3.1.2

3.1.3

3.1.4

3.1.5

3.1.6

3.1.7

3.1.8

3.1.9

3.1.10

3.1.11

4.

4.1

4.2

4.3

4.4

4.5

4.6

4.7

4.8

4.9

5.

5.1

5.2