Laut Einladung sind wie folgt beschlossen:
Tagesordnung:
| Öffentliche Sitzung | |
| 1. | Neubaugebiet Hochstadt - Erschließungsvertrag |
| 2. | Kreiselgestaltung B272 - Sachstand |
| 3. | Bauangelegenheiten |
|
| 3.1 Bauantrag, Büroerweiterung mit Aufzug, Edesheimer Weg |
| 4. | Informationen zur aktuellen Änderung des BauGB - "Bau-Turbo" und Änderungen der LBauO |
| 5. | 1250-Jahr-Feier - aktueller Planungsstand |
| 6. | Bauhof hier: Ersatzbeschaffung Pritschenwagen |
| 7. | Mitteilungen und Anfragen |
1. Neubaugebiet Hochstadt - Erschließungsvertrag
Der Vorsitzende begrüßt zu diesem TOP Herrn Broschart und den Geschäftsführer der Erschließungsgesellschaft, Herrn Wild von WSW, und übergibt das Wort. Herr Wild erläutert einige Eckpunkte des Erschließungsvertrages und beantwortet die Fragen der Ratsmitglieder.
Der Gemeinderat hat beschlossen, das Planungsbüro WSW bzw. die Erschließungsträgergesellschaft WSW Bau- und Erschließungsträger GmbH & Co. KG, Kaiserslautern, mit den Erschließungsmaßnahmen des Neubaugebiets Gewerbegebiet „Ost“ und Wohngebiet „In den Obstgärten“ zu beauftragen.
In einem ersten Aufnahmegespräch zwischen dem Ortsbürgermeister, der Verwaltung und dem Erschließungsträger wurden die Eckpunkte eines Erschließungsvertrages besprochen. Einige Details sind noch festzulegen, diese werden dann jeweils im Bauausschuss beraten.
Ein Ratsmitglied fragt nach, ob der Vertrag von Seiten der Verwaltung geprüft und mit dem Muster des Gemeinde- und Städtebundes verglichen wurde.
Des Weiteren wird darum gebeten, dass bei den Jour fixes Baustellenterminen ein Techniker der Tiefbauabteilung der Verwaltung anwesend ist.
Gemäß § 22 GemO haben Herr Georg Becker, Herr Steffen Becker, Herr Schweder und Frau Heupel an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Erschließungsvertrag.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 14
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Sonderinteresse: 4
einstimmig angenommen
2. Kreiselgestaltung B272 - Sachstand
Der Vorsitzende übergibt das Wort zu diesem TOP an den Beigeordneten Steffen Becker. Herr Becker erläutert den aktuellen Sachstand. Nach Rücksprache mit dem LBM ist man zu einer Einigung bezüglich der Kreiselgestaltung gekommen. Für die Übernahme erhält die Ortsgemeinde einmalig 10.000,00 €. Die Ortsgemeinde schließt mit dem LBM eine Vereinbarung zur Pflege des Kreisverkehrs. Dieser Vertrag soll nächste Woche kommen. Neben den 10.000,00 € werden Spendengelder benötigt. Mit potentiellen Spendenden wird Kontakt aufgenommen. Des Weiteren soll ein Spendenaufruf gestartet werden. Das Bauwerk auf dem Kreisel soll noch dieses Jahr errichtet werden.
3. Bauangelegenheiten
3.1 Bauantrag, Büroerweiterung mit Aufzug, Edesheimer Weg
Zum TOP 3.1 betritt Herr Matthias Thomas die Sitzung.
Für das Grundstück FlNr. 10096/2 im Edesheimer Weg wird die baurechtliche Genehmigung für eine Gebäudeerweiterung zur Büronutzung beantragt. Der Anbau ist auf drei Etagen nördlich am Bestandsgebäude vorgesehen. Zusätzlich ist der Einbau eines Aufzuges geplant. Die Gebäudehöhe beträgt 9,59 m. Es kommt eine Nutzfläche von 263,25 m² hinzu. Nach der Stellplatzberechnung sind 113 Stellplätze erforderlich, nachgewiesen werden 167 Stellplätze.
Gemäß § 22 GemO haben Frau Ulla Theis, Herr Peter Theis, Herr Otto Theis und Herr Werner Theis an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zur Büroerweiterung mit Aufzug auf dem Grundstück mit der FlNr. 10096/2.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 15
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Sonderinteresse: 4
einstimmig angenommen
4. Informationen zur aktuellen Änderung des BauGB - "Bau-Turbo" und Änderungen der LBauO
Der Vorsitzende übergibt zu diesem TOP das Wort an Frau Knoch aus der Verwaltung. Frau Knoch erläutert die neuen gesetzlichen Änderungen zum Thema Bau-Turbo und beantwortet die Fragen der Ratsmitglieder.
Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde mit Rechtskraft zum 30.10.2025 umfangreich geändert. Die nachfolgenden Ausführungen können zum jetzigen Zeitpunkt nur einen zusammengefassten Einblick geben.
Im Oktober 2025 wurde von Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“, der sog. „Bau-Turbo“ erlassen und in Kraft gesetzt. Hierdurch werden zentrale Regelungen des BauGB geändert, welche für die planungsrechtliche Beurteilung von Bauvorhaben entscheidend sind.
Durch die Gesetzesänderung soll Wohnraum insbesondere im Innenbereich durch Nachverdichtung und Umnutzung geschaffen werden. Zugunsten des Wohnungsbaus wird es wesentlich erleichtert von Festsetzungen in Bebauungsplänen zu befreien oder Vorhaben im unbeplanten Innen-/ und auch im Außenbereich in erweitertem Rahmen zulassen zu können. Der befristet bis zum 31.12.2030 neu eingeführte § 246e BauGB lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Abweichen von allen Vorschriften des BauGB zu (die sog. „Experimentierklausel“). Vorhaben, die bisher nur mit Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer Bebauungsplanänderung zulässig waren, können bei Einhaltung der im Gesetz geforderten Vorgaben im Rahmen eines „Zustimmungsverfahrens“ zugelassen werden. Aufgrund des neuen weitreichenden Zulässigkeitsrahmens und der damit verbundenen Bedeutung für die Planungshoheit der Gemeinde, wurde das Zustimmungserfordernis der Gemeinde gemäß § 36 a BauGB eingeführt. Demnach bedürfen Vorhaben, die nach dem „Bau-Turbo“ zugelassen werden sollen, explizit einer Zustimmung der Gemeinde. Somit wird die kommunale Planungshoheit gewährleistet.
Zur Umsetzung des Bau-Turbos wurden u.a. die nachfolgenden Paragraphen des BauGB geändert bzw. neu eingeführt.
| • | § 31 Abs. 3 Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes (geändert) |
| • | § 34 Abs. 3a Abweichung vom Erfordernis des Einfügens bei Erweiterung, Änderung, Erneuerung (geändert) |
| • | § 34 Abs. 3b Abweichung vom Erfordernis des Einfügens bei Errichtung eines Wohngebäudes (neu eingeführt) |
| • | § 246 e Abweichung von den Vorschriften des BauGB (neu eingeführt) |
| • | § 36 a Zustimmung der Gemeinde (neu eingeführt) |
Das Zustimmungserfordernis der Gemeinde nach § 36 a BauGB für Vorhaben, die nach den §§ 31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3b BauGB und § 246 e BauGB zu beurteilen sind, ersetzt den eigentlich sonst erforderlichen Bebauungsplan und sichert so die kommunale Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG. Daher kommt der Zustimmung nach § 36 a BauGB eine besondere Bedeutung zu.
Die Gemeinde muss für sich entscheiden, ob die Planung/Abweichung mit ihren Vorstellungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung übereinstimmt, bzw. städtebaulich vertretbar ist. Konkrete Voraussetzungen für die Erteilung oder Versagung der Zustimmung macht § 36a BauGB nicht. Daher muss die Gemeinde selbst entscheiden, wie sie die städtebaulichen Anforderungen im konkreten Einzelfall versteht. Dabei ist die Gemeinde an die rechtsstaatlichen Grundsätze, wie etwa das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, gebunden. Deshalb sollte die Gemeinde die Gründe, die sie zu ihrer zustimmenden oder ablehnenden Entscheidung nach § 36a BauGB bewogen haben, transparent machen (Begründung).
Die Zustimmung kann an eine Bedingung geknüpft werden bzw. an den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages, in dem z.Bsp. eine Bauverpflichtung, bei Mehrfamilienhäusern ein Teil als sozial geförderter Wohnraum u.a. geregelt wird.
Die Gemeinde kann vor der Entscheidung über die Zustimmung, innerhalb einer angemessenen Frist, höchstens jedoch innerhalb eines Monats, der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Über die Zustimmung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen, in denen eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommen wird, kann diese Frist für die Zeit der Beteiligung, maximal um einen Monat verlängert werden. In diesem Fall muss die Untere Bauaufsichtsbehörde über die Öffentlichkeitsbeteiligung informiert werden, da die gesetzliche Regelung eine Zustimmungsfiktion enthält. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten der Genehmigungsbehörde verweigert wird.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zustimmung. Die Zustimmung der Gemeinde kann nicht durch die höhere Verwaltungsbehörde (untere Bauaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße) ersetzt werden, anders bei der Erteilung des Einvernehmens.
Über die Zustimmung zu einem Bauvorhaben, das auf der Grundlage von § 31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3b BauGB oder § 246e BauGB genehmigt werden soll, entscheidet der Gemeinderat. Der Gemeinderat kann durch Anpassung der Hauptsatzung die Erteilung der Zustimmung auf den Haupt- und Bauausschuss übertragen. Die Verwaltung empfiehlt aber, die Entscheidung beim Gemeinderat zu lassen, analog der Beschlussfassung zu Bebauungsplanverfahren.
Durch die Änderung des Baugesetzbuches war auch eine Änderung der Landesbauordnung notwendig. Zum 01.01.2026 hat sich das Bauantragsverfahren geändert. Bauanträge, Anträge auf Bauvorbescheide und Abweichungsanträge für Bauvorhaben sind nun direkt bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau einzureichen. Nach einer Vorprüfung werden die Gemeinden über die Verbandsgemeindeverwaltung aufgefordert, zu dem Bauvorhaben entweder über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB oder die Zustimmung nach § 36 a BauGB zu entscheiden.Diese Textmarke darf nicht gelöscht werden
5. 1250-Jahr-Feier - aktueller Planungsstand
Der Vorsitzende übergibt zu diesem TOP das Wort an den Beigeordneten, Herrn Becker, zur Sachstandsmitteilung. Herr Becker teilt mit, dass am 23.02.2026 eine Sitzung zur Planung stattgefunden hat. Es sind aktuell übers Jahr verteilt 12 Termine geplant, davon seien bereits 9 terminiert. Die verschiedenen Planungsgruppen beschäftigen sich mit unterschiedlichen Themen: z. B. Social Media Auftritte (Instagramm, Facebook…), Erstellung des Logos, Festschrift, Erstellung eines Handouts für Teilnehmende etc. Die Bauern- und Winzerschaft wird einen Festwein produzieren - der Unkostenbeitrag eines Hofes soll bei max. 250,00 € liegen. Am Festwochenende wird es eine Festmeile geben mit ca. neun bis zehn Stationen, die die Vereine und auch Privatpersonen anbieten werden.
Am 23.03.2026 wird die nächste Sitzung stattfinden, um weiter an dem Logo und Slogan zu arbeiten. Diese werden dann im Ausschuss und Gemeinderat präsentiert werden.
6. Bauhofhier: Ersatzbeschaffung Pritschenwagen
Der Vorsitzende teilt mit, dass der aktuell im Bauhof eingesetzte Pritschenwagen ein zentrales Einsatzfahrzeug für den laufenden Betrieb ist.
Am 04.02.2026 wurde das Fahrzeug einem TÜV-Vorabcheck unterzogen. Dabei wurden zahlreiche Mängel festgestellt.
Weiterführende Informationen stehen den Ratsmitgliedern in einer nichtöffentlichen Anlage zur Verfügung.
Über die Art einer Ersatzbeschaffung ist zu beraten zu beschließen.
Im Haushaltsplan 2026 sind nicht ausreichend Haushaltsmittel verfügbar. Die notwendigen Haushaltsmittel müssen außerplanmäßig bereitgestellt werden. Eine Einzelkreditgenehmigung wird bei entsprechender investiver Auszahlung beantragt.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, eine Ersatzbeschaffung bis zu maximal 89.000,00 € zu genehmigen und die Haushaltsmittel außerplanmäßig bereitzustellen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 19
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
7. Mitteilungen und Anfragen
Die komplette Niederschrift ist unter www.offenbach-queich.de
(Büger- und Ratsinformationssystem) nachzulesen.