Titel Logo
Amtsblatt VG Offenbach an der Queich
Ausgabe 14/2026
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich

Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau hat mit Verfügung vom 24.03.2026 gemäß § 6 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und 3 BauGB in der Fassung vom 12.05.2017 (Bundesgesetzblatt I Nr. 25) nach der Zuständigkeitsverordnung zum BauGB vom 21.12.2007 (GVBl. vom 10.01.2008, S. 22) die Genehmigung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Offenbach a. d. Queich erteilt.

Die Genehmigung des 9. Änderungsplanes wird nunmehr gemäß § 6 Abs. 5 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Die Ausfertigung des Flächennutzungsplanes durch den Bürgermeister erfolgte am 26.03.2026.

Der Änderungsbereich des 9. Änderungsverfahrens umfasst bereits realisierte sowie geplante Gewerbe- und Wohnbauflächen in allen vier Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Offenbach.

Der Änderungsplan kann während den Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach a. d. Queich, Zimmer Nr. 111, Fachbereich 3 Bauen, Konrad-Lerch-Ring 6, 76877 Offenbach a. d. Queich, eingesehen werden. Der Flächennutzungsplan kann auch im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Offenbach/Queich www.offenbach-queich.de eingesehen werden.

Auf die Vorschriften über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche gemäß § 44 BauGB sowie über die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung bzw. Behebung von Fehlern nach § 214 i.V. mit § 215 BauGB wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Außerdem wird auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften (§ 22 Abs. 1 GemO Ausschließungsgründe und § 34 GemO Einberufung und Tagesordnung des Gemeinderates) zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung in 76877 Offenbach a. d. Queich geltend gemacht worden ist.

Ein Antrag nach § 47 VwGO ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Der 9. Änderungsplan des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Offenbach a. d. Queich, den 02.04.2026
gez. Axel Wassyl, Bürgermeister