Auf Grund § 22 der Friedhofssatzung der Gemeinde Essingen werden die Nutzungsberechtigten der nachstehend näher bezeichneten Grabstätten aufgefordert, die Grabstätten bis zum 09.05.2024 abzuräumen oder gegebenenfalls das Nutzungsrecht erneut zu erwerben.
Sind Grabmale oder Einfassungen nicht innerhalb dieser Frist entfernt, ist die Gemeinde Essingen berechtigt, auf Kosten des möglichen Nutzungsberechtigten die Grabstätte zu räumen und die abgeräumten Gegenstände zu entsorgen.
| Name d.Verstorbenen | Art d. Grabstätte | Feld | Nr. |
| Unbekannt | Einzelgrab | E | 103 |
| Fam.Orth, Messerschmidt | Doppelgrab | F | 64 |