Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung am 08.02.2023 folgende
Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | 2023 | 2024 |
| Der Gesamtbetrag der Erträge auf | 4.988.770 € | 5.112.115 € |
| Der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 5.255.680 € | 5.421.230 € |
| Jahresfehlbetrag*) auf | - 266.910 € - | 309.115 € |
| im Finanzhaushalt | ||
| Der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | - 200.240 € | - 154.035 € |
| Die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 415.050 € | 1.048.880 € |
| Die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.537.250 € | 5.142.000 € |
| Der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 4.122.200 € | - 4.093.120 € |
| Der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.322.440 € | 4.247.155 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich ist, wird festgesetzt für
| 2023 | 2024 | |
| zinslose Kredite auf | 0 € | 0 € |
| verzinste Kredite auf | 4.122.200 € | 4.093.120 € |
| zusammen auf | 4.122.200 € | 4.093.120 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
0 €
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf 2023/2024: — 0 €
Kredite zur Liquiditätssicherung werden bei der Verbandsgemeinde Offenbach aufgenommen. Die die Gemeinde betreffenden Anteile erhöhen die Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde.
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 2023/2024 | |
| Grundsteuer A auf | 355 v.H. |
| Grundsteuer B auf | 480 v.H. |
| Gewerbesteuer auf | 388 v.H. |
Die Steuersätze für die Hundesteuer sind in der Satzung über die Erhebung von Hundesteuer festgelegt.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz, in der derzeit gültigen Fassung, werden in der Haushaltssatzung nicht festgesetzt:
Der Beitragssatz für die Beiträge für Feld-, Wald- und Weinbergswege ist in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für Feld-, Wald und Weinbergswege vom 05. November 2001 mit 12,50 €/Hektar Grundstücksfläche festgelegt.
Das Eigenkapital der Ortsgemeinde Hochstadt beträgt zum Stichtag der Schlussbilanz 31.12.2019 6.823.900,91 Euro.
Das voraussichtliche Eigenkapital der Ortsgemeinde Hochstadt beträgt zum Stichtag der Schlussbilanz 31.12.2021 6.415.469,38 Euro.
Das voraussichtliche Eigenkapital der Ortsgemeinde Hochstadt beträgt zum Stichtag der Schlussbilanz 31.12.2022 5.935.514,38 Euro.
Das voraussichtliche Eigenkapital der Ortsgemeinde Hochstadt beträgt zum Stichtag der Schlussbilanz 31.12.2023 5.668.604,38 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Derzeit liegen keine Altersteilzeitfälle vor.
keine
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hochstadt für 2023 und 2024 ist der Aufsichtsbehörde gemäß § 97 Abs. 2 GemO mit Schreiben vom 09.02.2023 angezeigt worden. Die Haushaltssatzung bedarf nach § 95 Abs. 4 GemO i.V.m. § 103 Abs. 2 GemO sowie VV zu §103 GemO der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für den Gesamtbetrag der Kredite.
Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 15.04.2023 unter anderem mitgeteilt:
„Nach Prüfung ergehen hiermit für das Haushaltsjahr 2023/2024 folgende
Entscheidung:
| 1. | Die in § 2 der Haushaltssatzung 2023/2024 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen festgesetzten Gesamtbeträge der vorgesehenen Kredite in Höhe von 4.122.200,00 € für 2023 und 4.093.120,00 € für 2024 werden - unter der Maßgabe nach Ziffer 2 - gemäß § 95 Abs. 4 i. V. m. § 103 Abs. 2 GemO genehmigt. |
| 2. | Die Entscheidung unter Ziffer 1 ergeht gem. § 95 Abs. 4 i. V. m. § 103 Abs. 2 und § 103 Abs. 4 GemO unter dem Vorbehalt der Einzelgenehmigung (d.h. jedes einzelne Vorhaben, für welches Investitionskredite benötigt werden, bedarf einer separaten Genehmigung). |
[…]
Die Ortsgemeinde ist damit aufgefordert für jedes Vorhaben, für welches eine Investitionskreditaufnahme erforderlich ist, einen Antrag auf Einzelgenehmigung, nebst entsprechender Begründung, bei der Aufsichtsbehörde zu stellen. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass eine Kreditgenehmigung nur bei Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach VV Nr. 4.1.3 GemO erfolgen kann.
[…]
DIe Nichtbeachtung der Verpflichtung, den Haushalt jährlich auszugleichen, ist eine Rechtsverletzung, die Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach §§ 117 ff. GemO rechtfertigt (vgl. VV Nr. 9 zu § 93 GemO). Diese erfolgen dahingehend, dass die Genehmigung der in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 veranschlagten Investitionskredite - wegen einer weiteren Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit der Ortsgemeinde Hochstadt - unter dem Vorbehalt der Einzelgenehmigung erfolgt. Von einer Beanstandung der Haushaltssatzung wird im Übrigen abgesehen.“
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, den 02.05.2023 bis einschließlich Dienstag, den 10.05.2023 im Rathaus der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich, Konrad-Lerch-Ring 6, Zimmer 122, öffentlich aus. Zusätzlich besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich https://www.offenbach-queich.de.