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Amtsblatt VG Offenbach an der Queich
Ausgabe 19/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Aufstellung eines Bebauungsplans "Dammheimer Straße und Neuberg" in der Ortsgemeinde Bornheim

Erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs "Dammheimer Straße und Neuberg" in der Ortsgemeinde Bornheim gemäß §§ 4 a Abs. 3 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat Bornheim hat am 15.02.2022 die Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Planungsanlass für die Aufstellung des Bebauungsplans „Dammheimer Straße und Neuberg" ist eine geordnete und strukturierte städtebauliche Entwicklung. Dabei werden die historischen Bereiche in der Struktur bewahrt und die regionaltypische Gestaltung fortgeführt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 17. Februar 2023 bis 20. März 2023 die Offenlage durchgeführt. Da bei dieser Bekanntmachung versehentlich falsche Firsthöhen in der Planzeichnung angegeben waren, werden durch eine Änderung die Grundzüge der Planung berührt. Daher war der Bebauungsplan dahingehend zu korrigieren und diese erneute Offenlage durchzuführen. Diese richtiggestellten Firsthöhen betragen nun in den Planbereichen B und C 8,50 m und in den Bereichen A und D 9,50 m.

Es wird bekanntgemacht, dass der Planentwurf einschließlich der textlichen Festsetzungen mit Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom

19.05. bis 02.06.2023

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach/Queich, Rathaus, Konrad-Lerch-Ring 6, 76877 Offenbach/Queich, Zimmer 111, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht erneut öffentlich ausliegt. Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung (Tel. 06348/986-194).

Ergänzend hierzu werden die Unterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen sowie die Begründung mit Umweltbericht) auf der Internetseite der Verbandsgemeinde (www.offenbach-queich.de), auf der Startseite unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen – Ausschreibungen, Stellen, Bebauungspläne – Offenlage aktueller Bebauungspläne“ zur Einsichtnahme bereitgestellt (https://www.offenbach-queich.de/rathaus/ortsrecht/bebauungsplaene/offenlage-aktueller-bebauungsplaene/).

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach/Queich vorgebracht werden.

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass

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nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

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ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen werden vom Gemeinderat geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt.

Gleichzeitig mit der Offenlage erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Offenbach a. d. Queich, den 11.05.2023
In Vertretung
gez. Marietta Heid-Gensheimer
Erste Beigeordnete