über die 14. Sitzung des Gemeinderates Essingen am Montag, 20.04.2026, 19:00 Uhr im Sälchen.
Tagesordnung:
A. Öffentlicher Teil
| 1. | Einwohnerfragestunde |
| 2. | Entsiegelung und Neugestaltung des Fahrbahnteilers "An der Kirschhecke" |
| 3. | Feststellung des Jahresabschlusses OG Essingen 2024 |
| 4. | Entlastungserteilung für den Jahresabschluss OG Essingen 2024 |
| 5. | Bauangelegenheiten |
| 5.1 | Bauvoranfrage, Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 WE, Raiffeisenstraße/An der Kirschhecke; Antrag auf Zustimmung nach § 36 a BauGB |
| 5.2 | Bauvoranfrage, Neubau Wohngebäude mit 8 WE und 12 Stellplätze, Raiffeisenstraße/An der Kirschhecke; Antrag auf Zustimmung nach § 36 a BauGB |
| 5.3 | Bauvoranfrage, Errichtung eines Mehrfamilienhauses, Rosenbergstraße |
| 5.4 | Bauvoranfrage, Errichtung Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Rosenbergstraße |
| 6. | Vorstellung der Machbarkeitsstudie "Barrierefreiheit Doktorengässel" |
| 7. | Multifunktionsbegegnungsplatz mit klimaresilienter Bepflanzung - Beauftragung zur Untersuchung Einflüsse möglicher Sturzflut-/Starkregenereignisse |
| 8. | Dreihof - Auswertung Geschwindigkeitsanzeigegeräte |
| 9. | Antrag auf Mietminderung der Kostengebühr für die Nutzung der Dalberghalle hier: Antrag des Arbeiter-Bildungsvereins Essingen/Pfalz e. V. vom 24.02.2026 |
| 10. | Antrag zum Bau einer Lebensburg auf FlurNr. 8252 hier: Antrag der Grünen Bürgerliste e. V. vom 09.04.2026 |
| 11. | Zustimmung zur Spendenannahme nach § 94 Abs. 3 GemO |
| 12. | Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse |
| 13. | Mitteilungen und Anfragen |
B. Nichtöffentlicher Teil (Beginn: 22:08 Uhr)
| 1. | Grundstücksangelegenheiten |
| 2. | Mitteilungen und Anfragen |
B. Nichtöffentlicher Teil
| 1. | Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse |
1. Einwohnerfragestunde
Keine Wortmeldungen.
2. Entsiegelung und Neugestaltung des Fahrbahnteilers "An der Kirschhecke"
Von der Ortsgemeinde Essingen wurde für die Entsiegelung des Fahrbahnteilers in der Straße „An der Kirschhecke“ ein Förderantrag über KFW gestellt. Diesem Antrag wurde positiv entsprochen. Bei der Antragsstellung ist man von Baukosten in Höhe von ca. 60.000,00 € ausgegangen. Dies war lediglich eine Annahme, welche auf nicht belegbaren Zahlen beruhte. Die Förderquote beträgt 80% auf die zuschussfähigen Kosten.
Auf der Grundlage D.2 Entsiegelung und Wiederherstellung von Bodenfunktionen, wurde vom Planungsbüro Bettina Krell aus Oberotterbach, eine erste Entwurfsstudie angefertigt. Frau Krell ist in der Sitzung anwesend, um Möglichkeiten der Projektumsetzung vorzustellen.
Das Förderprogramm bindet die Gemeinde an eine naturnahe Begrünung der entsiegelten Fläche. Es gilt hier, z. B. die Pflanzung eines Baumes, wie einer Kaiserlinde sowie die Begrünung mit einer Blühmischung. Die Umgestaltungsarbeiten müssen bis 1. Juli 2027 abgeschlossen sein.
Zusätzliche Verschönerungen, wie das Aufstellen einer Sitzbank, sind im Förderprogramm nicht inbegriffen und müssen über gemeindliche Haushaltsmittel finanziert werden. Die Lebensdauer sog. alter Stadtbäume liegt bei ca. 20 Jahren, sodass ein Überwuchs, der z. B. die Müllabfuhr behindert, nicht befürchtet werden muss.
Nachdem alle Fragen der Ratsmitglieder beantwortet sind, bittet der Vorsitzende um Abstimmung, ob die Projektidee fortgesetzt und eine Entwurfsplanung erstellt werden soll.
Beschluss:
Der Gemeinde spricht sich für die Fortführung des Projekts „Entsiegelung und Neugestaltung des Fahrbahnteilers „An der Kirschhecke“ aus und erteilt Fachplanerin, Bettina Krell, den Auftrag, eine Entwurfsplanung zu erstellen.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 14, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 1, Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
3. Feststellung des Jahresabschlusses OG Essingen 2024
In der Sitzung vom 12.02.2026 des Rechnungsprüfungsausschusses wurde der Jahresabschluss 2024 geprüft. Ferner wurde den Mitgliedern die Rechnungslegung und die Unterlagen für die Erstellung des Jahresabschlusses zur Verfügung gestellt.
Weiterhin wurde der Prüfbericht für den Jahresabschluss 2024 erstellt. Die Prüfung hatte zu keinen Einwendungen geführt.
Die Bilanz 2024 sowie der Prüfbericht ist dieser Vorlage beigefügt. Zudem stehen der Anhang und Rechenschaftsbericht mit Anlagen als PDF-Datei zur Verfügung.
Der Verwaltungsmitarbeiter Herr Shbatt ist in der Sitzung anwesend und erläutert die wesentlichen Eckpunkte des Jahresabschlusses.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Jahresabschluss 2024 gem. § 114 i. V. m. § 108 GemO festzustellen.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 15, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0, Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
4. Entlastungserteilung für den Jahresabschluss OG Essingen 2024
In der Sitzung ist über die Entlastung dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten der Ortsgemeinde Essingen sowie dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Offenbach gem. § 114 Abs.1 GemO für den Jahresabschluss 2024 zu entscheiden.
Der Ortsbürgermeister und die Beigeordneten, denen Entlastung erteilt werden soll, dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das älteste anwesende Ratsmitglied, Eckard Kleemann, übernimmt den Vorsitz.
Als Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses lobt Herr Kleemann die gewissenhafte Belegführung durch die Verwaltungsmitarbeitenden und stellt sodann den Antrag auf Entlastungserteilung zum Jahresabschluss 2024.
Aufgrund der Kommunalwahl 2024 und des damit stattgefundenen Ortsführungswechsels sind neben dem Vorsitzenden, auch die Ratsmitglieder Susanne und Kuno Volz, Bernd Schweikart, Marion Fliehmann, Robin Wildner sowie Heiner Dahl von der Abstimmung ausgeschlossen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten der Ortsgemeinde Essingen sowie dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Offenbach Entlastung gem. § 114 Abs.1 GemO für den Jahresabschluss 2024 zu erteilen.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 8, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0, Sonderinteresse: 7
einstimmig angenommen
5. Bauangelegenheiten
5.1 Bauvoranfrage, Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 7 WE, Raiffeisenstraße/An der Kirschhecke;
Antrag auf Zustimmung nach § 36 a BauGB
Der Haupt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 10.03.2026 über das nachfolgend beschriebene Bauvorhaben vorberaten.
Das Grundstück FlNr. 494/1 in der Raiffeisenstraße 20 soll in vier Grundstücke geteilt werden (Anlage 1). Für den mittleren Grundstücksteil wurde eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten eingereicht. Geplant sind zwei Vollgeschosse mit ausgebautem Dachgeschoss. Die Traufhöhe soll 6,35 m betragen, die Firsthöhe 11,60 m. Das Satteldach ist mit einer Dachneigung von 35° vorgesehen. Bezogen auf das neu vermessene Grundstück ergibt sich für das Wohngebäude eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,32. Es werden insgesamt 14 Stellplätze nachgewiesen, die nach der Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde ausreichend sind (zwei Stellplätze je WE). Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über die Straße „An der Kirschhecke“. Im hinteren Grundstücksteil (östlich) sind sechs Garagen geplant. Eine Garage soll mit direkter Zufahrt von der öffentlichen Verkehrsanlage südwestlich an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Der Stauraum davor wird als Stellplatz ausgewiesen, so dass ein s.g. „gefangener“ Stellplatz in der Garage entsteht. Die weiteren noch sechs erforderlichen Stellplätze sollen alle direkt von der Straße an- und abgefahren werden (Anlage 2). Die verkehrsrechtliche Stellungnahme wurde eingeholt und ist als Anlage 3 beigefügt. Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen für die direkte Zu- und Abfahrt der geplanten Stellplätze keine Bedenken.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich.
Nach der neuen Rechtslage sind Bauanträge und Anträge auf Bauvorbescheide jetzt bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau einzureichen. Nach einer Vorprüfung der Bauaufsichtsbehörde wird die Ortsgemeinde um Stellungnahme zum Bauvorhaben gebeten, entweder über das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu entscheiden oder über die Zustimmung nach § 36 a BauGB (neu). In besonderen Einzelfällen kann auch beides angefordert werden.
Für die oben beschriebene Bauvoranfrage zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses wird die Entscheidung über die Zustimmung nach § 36 a BauGB angefordert. Nach Ansicht der Kreisverwaltung fügt sich das Vorhaben hinsichtlich der Grundfläche und Kubatur des Baukörpers nicht in die Umgebungsbebauung ein. Die Grundfläche des Wohngebäudes ist gegenüber dem Referenzgebäude (Fichtenstraße 15) um ca. ein Drittel größer, aber in Bezug auf die neu vermessene Grundstückfläche beträgt die GRZ 0,32 (zulässig in Wohngebieten 0,4 und in Dorfgebieten 0,6).
Nach dem neuen § 34 Abs. 3 b BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder mehreren vergleichbaren Fällen von dem Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Bauvorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Ortsgemeinde erteilt die Zustimmung nach § 36 a BauGB, wenn das Bauvorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.
Es liegt in der Entscheidung der Ortsgemeinde, ob dieses Bauvorhaben den städtebaulichen Vorstellungen der Ortsgemeinde entspricht. Die Zustimmung ersetzt den sonst erforderlichen Bebauungsplan und sichert somit die Planungshoheit der Ortsgemeinde.
Zur Meinungsbildung sollte das Gebiet rund um das geplante Vorhaben mit betrachtet werden. In der Umgebung gibt es weitere potenzielle Bauflächen, die dann nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls so bebaut werden dürften.
Städtebauliche Entwicklung
Angelehnt an den 2021 aufgehobenen Bebauungsplan „Am Oberdorf und Kirschhecke“ würde das geplante Bauvorhaben der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung hinsichtlich Art (Wohnen) und Maß (Geschossigkeit), der Bauweise (offene Bauweise), der überbaubaren Grundstücksfläche (GRZ) und auch der Stellung des Baukörpers entsprechen. Auch in Bezug zu den geplanten eineinhalbgeschossigen Doppelhaushälften (positiver Bauvorbescheid wurde erteilt), die auf den nördlichen zwei neu vermessenen Grundstücken entstehen sollen spricht aus städteplanerischer Sicht nichts gegen eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen. Das angrenzende Wohngebiet als auch das Dorfgebiet hat eine Durchmischung von eingeschossigen und zweigeschossigen Gebäuden. Auch die giebelständige Stellung zur Straße stellt sich nicht als problematisch dar, da auch im angrenzenden Wohngebiet giebelständige Gebäude als auch Baukörper mit Firstrichtung parallel zur Straße zu finden sind.
Würdigung nachbarlicher Interessen
Hier geht es insbesondere um die Nutzungsart und dem daraus resultierenden Gebietserhaltungsanspruch. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Nutzungsart „Wohnen“, die sowohl im angrenzenden Wohngebiet als auch im angrenzenden Dorfgebiet zulässig ist. D.h. die Eigenart des Gebietes bleibt gewahrt. Die darüber hinaus gehende Würdigung nachbarlicher Interessen ist Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde als Genehmigungsbehörde.
Wertung der Verwaltung zum Bauvorhaben
Die geplante Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit sieben Wohneinheiten ist städtebaulich vertretbar. Das Bauvorhaben entspricht in wesentlichen Punkten der Umgebungsbebauung. Die erforderlichen Stellplätze werden nachgewiesen. Die Erschließung ist über die Straße An der Kirschhecke gesichert.
Die Ausschussmitglieder haben sich in der Sitzung am 10.03.2026 umfassend mit dem Bauvorhaben beschäftigt. Unter anderem wurde die Stellplatzgröße und auch der „gefangene Stellplatz“ kritisch hinterfragt. Die Ausschussmitglieder haben sich ebenfalls dafür ausgesprochen, dass der Baukörper in diesem Fall zu groß ist und die städtebauliche Entwicklung in dem Gebiet negativ beeinflusst. Der Baukörper soll sich von der Größe her an den vorhandenen Gebäuden anpassen, um auch das künftige Erscheinungsbild zu schützen.
Die Ausschussmitglieder empfehlen daher dem Gemeinderat seine Zustimmung nach § 36 a BauGB nicht zu erteilen.
Die Frist für die Zustimmung/Versagung läuft bis zum 27.04.2026. Nach § 36 a Abs. 1 Satz 4 BauGB gilt die Zustimmung als erteilt (sog. Zustimmungsfiktion), wenn die Ortsgemeinde diese nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert.
Die Gemeinde kann der betroffenen Öffentlichkeit vor der Entscheidung über die Zustimmung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist geben, höchstens jedoch innerhalb eines Monats. Die Frist für die Zustimmung verlängert sich in diesem Fall um die Dauer der Stellungnahmefrist.
Auf die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde verzichtet.
Beschluss:
Der Gemeinderat versagt die Zustimmung nach § 36 a BauGB für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten. Das Bauvorhaben entspricht nicht den Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 13, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 2, Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
5.2 Bauvoranfrage, Neubau Wohngebäude mit 8 WE und 12 Stellplätze, Raiffeisenstraße/An der Kirschhecke;
Antrag auf Zustimmung nach § 36 a BauGB
Der Haupt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 10.03.2026 über das nachfolgend beschriebene Bauvorhaben vorberaten.
Das Grundstück FlNr. 494/1 in der Raiffeisenstraße 20 soll in vier Grundstücke geteilt werden (Anlage 1). Für den mittleren Grundstücksteil wurde eine Bauvoranfrage für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten und 12 Stellplätzen eingereicht. Geplant sind zwei Vollgeschosse mit ausgebautem Dachgeschoss. Die Traufhöhe soll 6,35 m betragen, die Firsthöhe 11,60 m. Das Satteldach ist mit einer Dachneigung von 35° vorgesehen. Bezogen auf das neu vermessene Grundstück ergibt sich für das Wohngebäude eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,38. Es werden insgesamt 12 Stellplätze nachgewiesen, davon fünf als Garagenstellplätze und sieben mit direkter Zu- und Abfahrt von der Straße „An der Kirschhecke“. Die fünf Garagen sind im hinteren Grundstücksteil geplant. Nach der Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde sind zwei Stellplätze je WE nachzuweisen. Somit sind für acht Wohneinheiten insgesamt 16 Stellplätze erforderlich.
Die verkehrsrechtliche Stellungnahme wurde eingeholt. Aus verkehrsrechtlicher Sicht bestehen für die direkte Zu- und Abfahrt der geplanten Stellplätze keine Bedenken.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich.
Die Kreisverwaltung hat für die Bauvoranfrage „Neubau eines Wohngebäudes mit 8 WE und 12 Stellplätzen“ die Entscheidung über die Zustimmung nach § 36 a BauGB angefordert. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Grundfläche und Kubatur des Baukörpers nicht in die Umgebungsbebauung ein. Die Grundfläche des Wohngebäudes ist gegenüber dem Referenzgebäude (Fichtenstraße 15) um ca. 84 Prozent größer. In Bezug auf die neu vermessene Grundstückfläche beträgt die GRZ 0,38 (zulässig in Wohngebieten 0,4 und in Dorfgebieten 0,6).
Nach dem neuen § 34 Abs. 3 b BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder mehreren vergleichbaren Fällen von dem Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Bauvorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Ortsgemeinde erteilt die Zustimmung nach § 36 a BauGB, wenn das Bauvorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.
Es liegt in der Entscheidung der Ortsgemeinde, ob dieses Bauvorhaben den städtebaulichen Vorstellungen der Ortsgemeinde entspricht. Die Zustimmung ersetzt den sonst erforderlichen Bebauungsplan und sichert somit die Planungshoheit der Gemeinde.
Zur Meinungsbildung sollte das Gebiet rund um das geplante Vorhaben mit betrachtet werden. In der Umgebung gibt es weitere potenzielle Bauflächen, die dann nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls so bebaut werden dürften.
Städtebauliche Entwicklung und Wertung
Angelehnt an den 2021 aufgehobenen Bebauungsplan „Am Oberdorf und Kirschhecke“ würde das geplante Bauvorhaben zwar der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung hinsichtlich Nutzungsart (Wohnen), der Bauweise (offene Bauweise) und der überbaubaren Grundstücksfläche (GRZ) in Bezug zum Grundstück entsprechen. Allerdings würde der geplante Baukörper fast doppelt so groß in Grundfläche und Kubatur gegenüber dem Referenzgebäude Fichtenstraße 15 sein. Durch diese Massivität können hier städtebauliche Spannungen entstehen. Die strukturelle Unverträglichkeit wird durch die nicht nachgewiesenen erforderlichen 16 Stellplätze noch verstärkt. Einem Abweichen von der Stellplatzsatzung sollte gerade bei Neubauten nicht zugestimmt werden. Erfahrungsgemäß werden zwei Stellplätze pro Wohneinheit benötigt. Es ist davon auszugehen, dass die Fahrzeuge dann auf den öffentlichen Verkehrsanlagen abgestellt werden und so weitere Spannungen im Gebiet zu befürchten sind.
Die geplante Errichtung eines Wohngebäudes mit acht Wohneinheiten und 12 Stellplätzen ist städtebaulich nicht vertretbar. Dies haben auch die Ausschussmitglieder so gesehen und empfehlen dem Gemeinderat die Zustimmung nach § 36 a BauGB nicht zu erteilen.
Die Frist für die Zustimmung/Versagung läuft bis zum 27.04.2026. Nach § 36 a Abs. 1 Satz 4 BauGB gilt die Zustimmung als erteilt (sog. Zustimmungsfiktion), wenn die Ortsgemeinde diese nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert.
Beschluss:
Der Gemeinderat versagt für Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und 12 Stellplätzen die Zustimmung nach § 36 a BauGB. Das Bauvorhaben entspricht nicht den Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Die Massivität führt zur strukturellen Unverträglichkeit. Die erforderlichen 16 Stellplätze werden nicht nachgewiesen.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 13, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 2, Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
5.3 Bauvoranfrage, Errichtung eines Mehrfamilienhauses, Rosenbergstraße
Die Grundstücke mit den FlNrn. 3720/11, 3720/12 und 3720/13 in der Rosenbergstraße sollen mit einem Mehrfamilienhaus bebaut werden. Die Antragsteller möchten vor einer offiziellen Bauvoranfrage klären, ob die geplante Bebauung städtebaulich den Vorstellungen der Ortsgemeinde entspricht. Es wurden zwei Varianten zur Beurteilung vorgelegt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Beichel“ aus dem Jahr 1984. Über alle drei Grundstücke ist ein zusammenhängendes Baufenster ausgewiesen. Zulässig ist eine Reihenhausbebauung über diese drei Grundstücke mit maximal sechs Wohneinheiten (Anlage 1).
Variante 1
Bei Variante 1 soll ein Mehrfamilienhaus mit 10 bis 11 Wohneinheiten realisiert werden. Vorgesehen sind zwei Vollgeschosse mit einem zusätzlichen teilweise zurück gesetzten Staffelgeschoss. Die Gebäudehöhe liegt bei 10,00 m, an der Westseite bei 7,00 m. In Bezug auf die gesamte Grundstücksfläche würde die Grundflächenzahl (GRZ) bei 0,3 liegen, zulässig sind 0,4. Die maximal zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) ist 0,8 und wird eingehalten. Der umbaute Raum (Kubatur) beträgt 3.223,50 m³. Die erforderlichen 22 Stellplätze bei 11 Wohneinheiten werden teilweise mit direkter Zu- und Abfahrt von der Straße und seitlich auf dem Grundstück nachgewiesen (Anlage 2).
Das Bauvorhaben weicht hinsichtlich der Anzahl der Wohnungen, der geschlossenen Bauweise und der Dachform (lt. BPlan Satteldach) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Hier würden die neuen Regelungen des Bau-Turbos greifen. Das Bauvorhaben wäre nur mit Zustimmung nach § 36 a BauGB zulässig. Daher soll die Gemeinde sich im Vorfeld äußern, ob dieses Bauvorhaben der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung der Ortsgemeinde entspricht.
Variante 2
Bei der Variante 2 soll das Mehrfamilienhaus in ähnlicher Bauart wie Variante 1 (zwei Vollgeschosse und Staffelgeschoss) errichtet werden (Anlage 3). Allerdings nicht längs auf dem Grundstück, sondern im vorderen Grundstücksteil. Der Baukörper wird mit seinen Maßen größer werden als Variante 1. Der umbaute Raum beträgt hier 4.101,00 m³. Die GRZ beträgt 0,4 und die GFZ 1,0. Geplant sind 12 bis 13 Wohneinheiten mit insgesamt 21 Stellplätzen, die nach der Stellplatzsatzung der Ortsgemeinde nicht ausreichend sind. Bei dieser Variante wird zusätzlich zu den Abweichungen aus Variante 1 von der überbaubaren Fläche (Überschreitung Baufenster an der Ostseite), von der maximal zulässigen GFZ von 0,8 (Geplant 1,0) und den erforderlichen Stellplätzen abgewichen.
Städtebauliche Wertung
Die Variante 1 ist hinsichtlich des Baukörpers (Einhaltung der überbaubaren Fläche, zwei Vollgeschosse) gegenüber der festgesetzten Reihenhausbebauung städtebaulich vertretbar. Aber durch die Ausführung mit einem Staffelgeschoss wirkt der Baukörper zu massiv, auch wenn baurechtlich zwei Vollgeschosse eingehalten werden. Selbst die gegenüber liegende Reihenhausbebauung vermittelt nicht eine solch erdrückende Wirkung. Die leicht versetzten Gebäudeteile der Reihenhäuser lockern auf. Die Gebäudehöhe bei den Reihenhäusern liegt zwischen 7,50 m und 7,80 m. Es ist anzunehmen, dass das Ortsbild wegen der Bauweise mit einem Staffelgeschoss nachhaltig gestört wird. Auch die geplanten 11 Wohneinheiten führen nach Ansicht der Verwaltung zu städtebaulichen Spannungen.
Die Variante 2 ist aus Sicht der Verwaltung städtebaulich nicht vertretbar. Die Anzahl der geplanten 12 bis 13 Wohneinheiten und die fehlenden erforderlichen Stellplätze führen zusätzlich zur strukturellen Unverträglichkeit in diesem Wohngebiet.
Die Ortsgemeinde kann Ihre städtebaulichen Vorstellungen festlegen, um dem Antragsteller eine mögliche Planungsgrundlage zu vermitteln.
Beschluss:
Der Gemeinderat lehnt beide Varianten einer Mehrfamilienhausbebauung ab. Beide Varianten entsprechen nicht der städtebaulichen Entwicklung der Ortsgemeinde.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 15, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0, Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
5.4 Bauvoranfrage, Errichtung Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Rosenbergstraße
Die Grundstücke mit den FlNrn. 3720/11, 3720/12 und 3720/13 in der Rosenbergstraße sollen mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bebaut werden. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Beichel“ aus dem Jahr 1984 (Anlage 1). Das Bauvorhaben wurde bereits in der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses am 04.11.2025 beraten. Zur Beratung standen in dieser Sitzung drei mögliche Varianten. Die Ausschussmitglieder baten um weitere Informationen und Darstellung der Gebäudeansichten.
Der Antragsteller möchte nun nur noch eine Variante weiterverfolgen (Anlage 2) und dies vor einer offiziellen Antragstellung über die Kreisverwaltung mit dem Gemeinderat klären, ob das Bauvorhaben dessen Zustimmung findet.
Das Wohngebäude mit einer Länge von 14,00 m und Breite von 12,00 m, soll mit einer Grundfläche von ca. 168,00 m² eingeschossig mit Kniestock und Satteldach errichtet werden. Das Einfamilienhaus liegt innerhalb des festgesetzten Baufensters des Bebauungsplanes. Der umbaute Raum (Kubatur) beträgt ca. 1.250 m³. Die Dachneigung entspricht mit 30° ebenfalls den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die geplante Firsthöhe wird mit ca. 9,00 m angegeben. Auf der Westseite sollte ein Dachflächenfenster oder eine einfache Gaube möglich sein, für eine bessere Belichtung. Die Firstausrichtung verläuft von Süd nach Nord.
Weiterhin sind an der Ostseite eine Garage und ein Nebengebäude geplant. Diese Gebäude sollen ca. 1,00 von der östlichen Grundstücksgrenze errichtet werden, um einen größeren Abstand zum Wohngebäude zu erreichen und somit auch eine bessere Belichtung.
Das geplante Einfamilienhaus weicht hinsichtlich der Bauweise (geschlossene Bauweise über drei Grundstücke lt. BPlan), einer eventuellen Dachgaube, der Stellung der Garage und der Errichtung eines weiteren Nebengebäudes von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Garagen sind lt. BPlan für diese drei Grundstücke nur innerhalb des Baufensters zulässig. Dies resultiert aus der festgesetzten Reihenhausbebauung. Bei allen anderen Grundstücken im Plangebiet, die mit einem Einfamilienhaus bebaut sind, sind Garagen auch außerhalb des Baufensters zulässig und auch an der Grundstücksgrenze, wie allgemein nach der Landesbauordnung zulässig. Das geplante zweite Nebengebäude soll hinter der Garage errichtet werden und ist somit nicht direkt von der Straße einsehbar. Nach Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 der BauNVO in den allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig. Eine planerische Begründung hierzu gibt es in dem Bebauungsplan nicht. Das Nebengebäude soll als kleine Hobbywerkstatt für Holzarbeiten und zur Unterbringung von Gartengeräten genutzt werden.
Zur Verwirklichung des Bauvorhabens würden die neuen Regelungen des Bau-Turbos greifen. Das Wohngebäude wäre nur mit Zustimmung nach § 36 a BauGB zulässig. Daher soll die Gemeinde sich äußern, ob dieses Bauvorhaben der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung der Ortsgemeinde entspricht.
Städtebauliche Wertung
Aus Sicht der Verwaltung ist die Errichtung des Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung städtebaulich vertretbar. Die Bebauung entspricht der ansonst im Plangebiet mehrheitlich vorhandenen Einfamilienhausbebauung. Der Baukörper selbst fügt sich in die vorhandene Bebauung ein. Demzufolge entspricht auch die Errichtung der Garage außerhalb des Baufensters dem Konzept des Bebauungsplanes bei einer Einzelhausbebauung.
Beschluss:
Der Gemeinderat befürwortet die Bebauung der Grundstücke mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, Garage und Nebengebäude.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 7, Nein-Stimmen: 7, Enthaltungen: 1, Sonderinteresse: 0
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 GemO abgelehnt.
6. Vorstellung der Machbarkeitsstudie "Barrierefreiheit Doktorengässel"
Die Gemeinde beabsichtigt schon seit mehreren Jahren, das Doktorengässel barrierefrei umzugestalten. Zuletzt wurde eine Vermessung, wie auch auf deren Grundlage eine Machbarkeitsstudie, durch das Ingenieurbüro Decker durchgeführt und erstellt.
In der als Erläuterungsbericht beigefügten Anlage sind drei Varianten mit entsprechenden Kostenschätzungen enthalten. Welche auch näher beschrieben sind.
Der Gemeinderat soll über die drei möglichen Varianten beraten und beschließen, ob eine der Varianten umgesetzt werden soll. Haushaltsmittel müssten dann in den kommenden Haushalt eingeplant werden.
Der Vorsitzende erläutert anhand der Planunterlagen die Umsetzungen und Kosten der 3 Ausbauvarianten. Die kostenintensive Variante 1, mit 190.000 € sieht umfangreiche Umbaumaßnahmen und eine vollständige Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit vor.
In der kostengünstigen Variante 2, mit 160.000 €, ist eine umfangreiche, jedoch mit einer kürzeren Ausbaulänge und mit der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit vorgesehen.
Die kostenreduzierte Ausbauweise, Variante 3, ist weniger aufwendig; die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit werden nicht berücksichtigt.
In der anschließenden Aussprache stellen die Ratsmitglieder fest, dass bei allen Ausbauvarianten der Ursprungsgedanke, die Ausbesserung der Wegeschäden, nicht mehr erkennbar ist. Es wird deshalb vorgeschlagen, die Wegereparaturen durchzuführen und durch den Bau einer halbseitigen Betonrampe den Nutzern von Kinderwägen und Rollatoren die Nutzung des Doktorengässels zu ermöglichen. Hierfür ist ein Angebot einzuholen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Planungen der vollständig barrierefreien Umbaumaßnahmen des Doktorengässels nicht weiter zu verfolgen. Stattdessen soll die Reparatur der Wegeschäden erfolgen und die halbseitige Anbringung einer Betonrampe geprüft werden.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 15, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0, Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
7. Multifunktionsbegegnungsplatz mit klimaresilienter Bepflanzung
- Beauftragung zur Untersuchung Einflüsse möglicher Sturzflut-/Starkregenereignisse
Für den aktuellen Tennenplatz ist eine Umgestaltung in einen Multifunktionsbegegnungsplatz mit einer klimaresilienten Bepflanzung geplant. Im Zuge der Planungen ist auch die Regenwasserbewirtschaftung zu bearbeiten. Weiterhin liegt der Bereich in einem Einwirkungsbereich von „wild“ abfließenden Oberflächenwasser von der nördlich angrenzenden Ortslage sowie im Bereich von Überflutungen durch die südlich angrenzende Grabenstruktur. Anhand der bereits durch die Starkregenereignis-/Sturzflutkarten, werden für den Bereich des Tennenplatzes Überflutungstiefen von bis zu 1,0 m prognostiziert.
Im Rahmen des öffentlichen Hochwasser-Starkregen-Vorsorgekonzept (öHSVK) wurde für das Gebiet der VG Offenbach, das Ingenieurbüro BIT für das Gesamtkonzept beauftragt. Um dem Hochwasserschutz vorzubeugen, müssen nun auch einzelne Baumaßnahmen separat betrachtet werden. Die Kosten für solche Einzeluntersuchungen sind dann von den Bauherren der Einzelmaßnahmen zu tragen.
Für die Untersuchung zur Umgestaltung der Fläche des Tennenplatzes wurde von dem Ingenieurbüro BIT ein Angebot eingeholt. Die Angebotssumme beläuft sich vorläufig auf 27.498,52 € inkl. 19% MwSt..
Der Gemeinderat wird um die Beauftragung des Angebotes gebeten. Im Rahmen der Untersuchungen zur Machbarkeitsstudie und weiteren Planungsschritten, ist die Durchführung der Untersuchung vorab durchzuführen.
Der Gemeinderat ist sich der Notwendigkeit der Untersuchung bewusst, ohne die das Projekt „Multifunktionsbegegnungsplatz“ nicht weiterverfolgt werden kann. Unklarheiten bestehen hinsichtlich der Zuständigkeit und Kostenübernahme der Untersuchung. Das Hochwasserschutzkonzept der Verbandsgemeinde wurde 2024/2025 aufwendig erstellt. Es wird um Prüfung gebeten, z. B. über eine Rechtsauskunft beim Gemeinde- und Städtebund, ob eine erneute Untersuchung notwendig ist und wer die Kosten hierfür zu tragen hat.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, das Ingenieurbüro BIT mit den Untersuchungen zum öHSVK zu der Angebotssumme in Höhe von 27.498,52 € zu beauftragen.
Im Vorfeld der Auftragsvergabe ist die Notwendigkeit sowie die Kostenübernahme der erneuten Untersuchungen zu prüfen.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 13, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 2, Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
8. Dreihof - Auswertung Geschwindigkeitsanzeigegeräte
Die Ortsgemeinde Essingen hat Anfang 2025 zwei Geschwindigkeitsanzeigegeräte angeschafft und jeweils in Fahrtrichtung Essingen, als auch in Fahrtrichtung Offenbach an den in der Anlage beigefügten Standorten aufgestellt. Nun wurden die Daten für den Zeitraum 10.02.2025 bis 31.03.2026 entsprechend ausgelesen und ausgewertet.
Bei der Auswertung spielt vor allem die sog. V85 eine wichtige Rolle. Die V85 ist die Geschwindigkeit, die von 85 % der erfassten Fahrzeuge nicht überschritten wird. Sie zeichnet damit das vorherrschende Geschwindigkeitsniveau auf.
Im Dreihof lag die V85 im Ergebnis der Auswertung für den oben genannten Zeitraum in Fahrtrichtung Offenbach bei 71 km/h und in Fahrtrichtung Essingen bei 56 km/h. Die Messungen zeigen, dass die 50 km/h nicht immer eingehalten werden.
Der Ortsgemeinderat Essingen nimmt die Auswertung der Geschwindigkeitsmessung im Dreihof (L542) zur Kenntnis.
Der Vorsitzende erläutert die Auswertung. Er schlägt vor, diese Zahlen an die Polizei und den LBM, mit der Bitte um Prüfung, weiterzuleiten.
Der Gemeinderat sieht anhand der Messzahlen einen Kontrollbedarf durch die Polizei.
Das Geschwindigkeitszählgerät sollte zudem im Kreuzungsbereich aufgestellt werden, um auch aus diesem Bereich verlässliche Zahlen zu erhalten.
9. Antrag auf Mietminderung der Kostengebühr für die Nutzung der Dalberghalle
hier: Antrag des Arbeiter-Bildungsvereins Essingen/Pfalz e. V. vom 24.02.2026
Der Arbeiter-Bildungsverein Essingen/Pfalz e. V. beantragt mit Schreiben vom 24.02.2026 eine Mietminderung für die Nutzung der Dalberghalle Essingen. Für Rückfragen zum Antrag stehen die Antragsteller in der Sitzung zur Verfügung.
Der Antrag sowie die Haus- und Benutzungsordnung (gültig seit 07.08.2025) und die Kostenordnung (ebenfalls gültig seit 07.08.2025) sind als Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügt.
Über den Antrag ist zu beraten und zu beschließen.
Der Vorsitzende führt aus, dass die Haus- und Benutzungsordnung i. V. m. der Kostenordnung vor einem Jahr ausführlich im Ausschuss vorberaten und anschließend im Gemeinderat beschlossen wurde. Die Antragstellenden waren bei den Beratungen und Abstimmungen beteiligt.
Einzelentscheidungen, in Form von Mietminderungen, sollten grundsätzlich vermieden werden.
Ratsmitglied, Susanne Volz, beantragt die erneute Beratung der Kostenordnung.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Kostenordnung für die Dalberghalle erneut im Kultur- und Sozialausschuss und anschließend im Gemeinderat zu beraten. Der Antrag auf Mietminderung wird zurückgestellt.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 15, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0, Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
10. Antrag zum Bau einer Lebensburg auf FlurNr. 8252
hier: Antrag der Grünen Bürgerliste e. V. vom 09.04.2026
Die Grüne Bürgerliste e. V. beantragt mit Schreiben vom 09.04.2026 den Bau einer Lebensburg auf FlurNr. 8252.
Der Antrag ist weiterführend dem Antrag vom 20.01.2026 zur Aufstellung einer Sitzgruppe und Bau einer Eidechsenburg auf FlurNr. 8252. Dieser wurde in der Sitzung des Landwirtschafts- und Umweltausschusses am 24.02.2026 beraten und beschlossen (Beschlussauszug aus der Sitzung ist als Anlage beigefügt).
Der Antragsteller ist in der Sitzung anwesend und steht für weiterführende Fragen zur Verfügung. Der Antrag sowie ein Foto der Örtlichkeit ist dieser Vorlage beigefügt.
Ratsmitglied, Eckert Kleemann, erläutert ausführlich die Notwendigkeit und Bedeutung der nachhaltigen Förderung des Naturschutzes.
Der Gemeinderat bestätigt mehrfach, den Schutz von Tier und Natur zu achten und zu unterstützen. Über einen Antrag zu entscheiden, der zuvor im Landwirtschafts- und Umweltausschuss nicht ausreichend Zustimmung fand, sehen der Großteil der Ratsmitglieder jedoch als falsches Signal.
Ratsmitglied, Mario Bierle, beantragt, den Verweis des Antrages in den für Natur und Umwelt zuständigen Landwirtschafts- und Umweltausschuss.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Antrag der Grünen Bürgerliste e. V., zum Bau einer Lebensburg auf FlurNr. 8252, zur Beratung und Beschlussfassung in den Landwirtschafts- und Umweltausschuss zu verweisen.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 9, Nein-Stimmen: 4, Enthaltungen: 2, Sonderinteresse: 0
mehrheitlich angenommen
11. Zustimmung zur Spendenannahme nach § 94 Abs. 3 GemO
| Spender | Zweck | Datum | Betrag |
| Jonas Rieder | Teenie-Treff | 23.12.2025 | 500,00 € |
| Arno Muskat | Zukunftsbaum | 03.02.2026 | 350,00 € |
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Annahme der zweckgebundenen Spende zu.
Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 15, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0, Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
12. Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse
Der Vorsitzende verliest die abschließenden Beschlüsse der Ausschüsse.
13. Mitteilungen und Anfragen
B. Nichtöffentlicher Teil
A. Öffentlicher Teil
1. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse
Im nichtöffentlichen Teil wurden keine Beschlüsse gefasst.
Die komplette Niederschrift (öffentlicher Teil) ist unter
www.offenbach-queich.de (Rats- und Bürgerinformationssystem) nachzulesen.