Festsetzung der Grundsteuer und Nebenabgaben für das Jahr 2023 für die Ortsgemeinden Hochstadt und Offenbach an der Queich
1. Abgabenfestsetzung
Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B der Ortsgemeinden Hochstadt und Offenbach sind für das Kalenderjahr 2023 zunächst gegenüber dem Kalenderjahr 2022 unverändert. Diese können auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Offenbach (www.offenbach-queich.de) nachgelesen werden.
Diese Festsetzung der Grundsteuer A und B betrifft alle Grundsteuerpflichtigen der Ortsgemeinden Hochstadt und Offenbach, die im Jahr 2023 die gleichen Grundbesitzabgaben wie im Vorjahr zu entrichten haben.
Grundbesitzabgaben:
Grundsteuer, Ortskirchensteuer, Landwirtschaftskammerbeitrag, Feldwegebeitrag, Wiederaufbaukassenbeitrag, Starenabwehrbeitrag, Abgabe für den Deutschen Weinfond und des Absatzförderungsfonds.
Für die Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben, wird die Grundsteuer A und B gemäß § 27 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) für das Kalenderjahr 2023 durch diese öffentliche Bekanntmachung in gleicher Höhe wie im Kalenderjahr 2022 festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, sofern Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eingetreten sind. In diesen Fällen wird basierend auf dem Steuermessbescheid des Finanzamtes ein schriftlicher Bescheid erlassen.
2. Zahlungsaufforderung
Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 fällig. Für Steuerschuldner, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung nach § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 1. Juli 2023 fällig. Die fälligen Beträge ergeben sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid, der vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erlassen wurde.
Die Steuerschuldner werden gebeten, die fälligen Grundsteuern innerhalb der angegebenen Fälligkeitsfristen unter Angabe der Buchungsnummer auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Verbandsgemeindekasse zu überweisen. Sofern uns ein Sepa-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die fälligen Beträge vom angegebenen Konto abgebucht.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich, Konrad-Lerch-Ring 6, 76877 Offenbach an der Queich schriftlich oder nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.
Hinweis
Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der fristgemäßen Zahlung der Steuer.
Zum 01.01.2023 tritt das neue Landesfinanzausgleichsgesetz in Kraft. In diesem Zusammenhang werden auch die sogenannten Nivellierungssätze bei der Grundsteuer und der Gewerbesteuer angehoben. Dies bedeutet, dass die einzelnen Ortsgemeinden über die Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B, sowie die Gewerbesteuer entscheiden müssen.
Weiterhin hat die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz mit Schreiben vom 13.10.2022 mitgeteilt, dass der Landwirtschaftskammerbeitrag zum 01.01.2023 von derzeit 113 v.H. auf 123 v.H. angehoben wird. Somit werden alle Eigentümer der Ortsgemeinden Bornheim und Essingen, die zur Grundsteuer A veranlagt werden, für das Jahr 2023 im Januar einen neuen Grundsteuerbescheid erhalten.
Die Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B erfolgt zunächst für die Ortsgemeinden Bornheim und Essingen, da diese einen Doppelhaushalt im Jahr 2022 verabschiedet haben, der für die Jahre 2022 und 2023 gültig ist.
Die Ortsgemeinden Hochstadt und Offenbach werden für die Jahre 2023/2024 einen Doppelhaushalt aufstellen. Erst im Rahmen der Genehmigung dieser Haushaltspläne werden die neuen Hebesätze beschlossen und der Landwirtschaftskammerbeitrag angepasst. Die Eigentümer erhalten dann im Frühjahr 2023 ihre Grundsteuerbescheide mit den neu beschlossenen Hebesätzen und der Erhöhung des Landwirtschaftskammerbeitrages.